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Industrie, auf Befragung und aus eigener Initiative mit Gut
achten und Ratschlägen zu unterstützen. Zur Förderung von
Handel und Gewerbe treten sie auch mit den provinzialen Landes
behörden (den Jurisdiktionen) und mit Körperschaften und Pri
vaten, auch miteinander in Verbindung. Sie haben alle zur Handels
und Gewerbestatistik notwendigen Daten zu sammeln und all
jährlich dem Minister einen Bericht über Entwicklung von Handel
und Gewerbe ihrer Bezirke zu erstatten. Sie sollen über die bei
ihnen deponierten Warenstempel, Muster und Modelle ein Register
führen, Ursprungszeugnisse ausstellen und Auskünfte über lokale
Handelsgewohnheitsrechte erteilen. Die Prüfung und Anstellung
von Sensalen ist ihnen übertragen.
Zahl und Sitze der Kammern bestimmt der Minister. Jede Organisation,
Kammer besitzt eine Handels- und eine Gewerbeabteilung. Die
Mitgliederzahl beträgt in Budapest 48, sonst 32; jeder Abteilung
gehört die Hälfte der Mitglieder an. Innere Mitglieder, die am
Sitz der Kammer wohnen, und auswärtige, die im Kammerbezirk
wohnen, sind in beiden Abteilungen in gleicher Anzahl. Außer
dem ernennt die Kammer an beliebigen Orten korrespondierende
Mitglieder mit nur beratender Stimme. Alle Wahlen gelten für
fünf Jahre. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle im Voll
genuß der Bürgerrechte befindlichen Personen, die seit einem Jahr
im Kammerbezirk Handel oder Gewerbe treiben.
An der Spitze der Kammern stehen ein Präsident und zwei Geschäfts-
Vizepräsidenten, die auf fünf Jahre gewählt und vom Minister
bestätigt werden. Der Präsident leitet die Geschäftsführung der
Kammer und unterzeichnet mit dem Sekretär alle Ausgänge. Die
beiden Kammerabteilungen verhandeln die zu ihrem Ressort ge
hörenden Gegenstände unter ihren Vizepräsidenten. Beschlüsse
werden nur in den gemeinschaftlichen Sitzungen gefaßt. Diese
finden in der Regel monatlich statt und sind öffentlich; Be
schlußfähigkeit ist erreicht, wenn 12 stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind. Den Beschlüssen ist auf das Verlangen des vierten
Teils der Anwesenden auch das Minoritätsvotum anzuschließen.
Der Minister für Ackerbau, Industrie und Handel ist be
rechtigt, zu Plenar- und Abteilungssitzungen einen Kommissar
zu entsenden, der jederzeit das Wort ergreifen darf, aber kein
Stimmrecht besitzt.
Soweit die Kosten der Handels- und Gewerbekammern nicht Kostenaufwand,
aus eigenen Einnahmen gedeckt werden, werden sie auf die wahl
berechtigten Handels- und Gewerbetreibenden ihrer Bezirke nach
dem Verhältnis der von diesen gezahlten Einkommen- und Personal-
Erwerbssteuer umgelegt und mit dieser zusammen erhoben. Die
Kammern haben dem Minister Jahres Voranschlag und Schluß
rechnung vorzulegen. Sie genießen für ihre amtliche Korrespondenz
P ostportofreiheit.