Contents: Die Handelskammern

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Industrie, auf Befragung und aus eigener Initiative mit Gut 
achten und Ratschlägen zu unterstützen. Zur Förderung von 
Handel und Gewerbe treten sie auch mit den provinzialen Landes 
behörden (den Jurisdiktionen) und mit Körperschaften und Pri 
vaten, auch miteinander in Verbindung. Sie haben alle zur Handels 
und Gewerbestatistik notwendigen Daten zu sammeln und all 
jährlich dem Minister einen Bericht über Entwicklung von Handel 
und Gewerbe ihrer Bezirke zu erstatten. Sie sollen über die bei 
ihnen deponierten Warenstempel, Muster und Modelle ein Register 
führen, Ursprungszeugnisse ausstellen und Auskünfte über lokale 
Handelsgewohnheitsrechte erteilen. Die Prüfung und Anstellung 
von Sensalen ist ihnen übertragen. 
Zahl und Sitze der Kammern bestimmt der Minister. Jede Organisation, 
Kammer besitzt eine Handels- und eine Gewerbeabteilung. Die 
Mitgliederzahl beträgt in Budapest 48, sonst 32; jeder Abteilung 
gehört die Hälfte der Mitglieder an. Innere Mitglieder, die am 
Sitz der Kammer wohnen, und auswärtige, die im Kammerbezirk 
wohnen, sind in beiden Abteilungen in gleicher Anzahl. Außer 
dem ernennt die Kammer an beliebigen Orten korrespondierende 
Mitglieder mit nur beratender Stimme. Alle Wahlen gelten für 
fünf Jahre. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle im Voll 
genuß der Bürgerrechte befindlichen Personen, die seit einem Jahr 
im Kammerbezirk Handel oder Gewerbe treiben. 
An der Spitze der Kammern stehen ein Präsident und zwei Geschäfts- 
Vizepräsidenten, die auf fünf Jahre gewählt und vom Minister 
bestätigt werden. Der Präsident leitet die Geschäftsführung der 
Kammer und unterzeichnet mit dem Sekretär alle Ausgänge. Die 
beiden Kammerabteilungen verhandeln die zu ihrem Ressort ge 
hörenden Gegenstände unter ihren Vizepräsidenten. Beschlüsse 
werden nur in den gemeinschaftlichen Sitzungen gefaßt. Diese 
finden in der Regel monatlich statt und sind öffentlich; Be 
schlußfähigkeit ist erreicht, wenn 12 stimmberechtigte Mitglieder 
anwesend sind. Den Beschlüssen ist auf das Verlangen des vierten 
Teils der Anwesenden auch das Minoritätsvotum anzuschließen. 
Der Minister für Ackerbau, Industrie und Handel ist be 
rechtigt, zu Plenar- und Abteilungssitzungen einen Kommissar 
zu entsenden, der jederzeit das Wort ergreifen darf, aber kein 
Stimmrecht besitzt. 
Soweit die Kosten der Handels- und Gewerbekammern nicht Kostenaufwand, 
aus eigenen Einnahmen gedeckt werden, werden sie auf die wahl 
berechtigten Handels- und Gewerbetreibenden ihrer Bezirke nach 
dem Verhältnis der von diesen gezahlten Einkommen- und Personal- 
Erwerbssteuer umgelegt und mit dieser zusammen erhoben. Die 
Kammern haben dem Minister Jahres Voranschlag und Schluß 
rechnung vorzulegen. Sie genießen für ihre amtliche Korrespondenz 
P ostportofreiheit.
	        
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