Full text : Wie kann die heimische Cognacindustrie und der deutsche Weinbau gefördert werden?

UI. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926. ß§ 6-9. 29
12 000 Reichsmark nicht übersteigt, auf ‘/s vom Tausend, für den
darüber hinausgehenden Teil auf 1/2 vom Tausend festgesetzt.
1. AusfAnw. Art. 16.
2. Aut § '12 GewStV. bestimmte Steuersat für das Gewerbekapital
 mit 1 bzw. 11/2 v. T. gegenüber dem für die Lohnsumme mit
1 v. T. war, wie die Erteuruugen „gezeigt haben, bei weitem zu hoch
gegriffen. Dieser unverhältnismäßig hohe Steuersaß hatte zahlreiche
Gemeinden veranlaßt, von der Lohnsummensteuer zur Gewerbetapitalsteuer
 überzugehen, weil sie dadurch bei bedeutend geringeren Zuschlägen
 und deshalb ohne die Hemmungen, die sonst bei der Wirtschaft
und bei den Auffichtsbehörden zu erwarten gewesen wären, ebenso hohe
Steuererträgnisse erzielen konnten, wie bei viel höheren Lohnsummensteuerzuschlägen.
 Dieser vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Anreiz ist
durch die Herabsetzung des Steuersatzes nach dem Gewerbekapital auf
1|3 beseitigt und so die Steuersäte der beiden ergänzenden Steuerarten
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mußte noch der alte Steuersatz beibehalten werden, weil sonst eine nachträgliche
 Erhöhung der Gemeindezuschläge unvermeidlich gewesen wäre
(vgl. die Begründung zum Entwurf des Gesetzes).
3. Betriebe, deren Gewerbetapital den Betrag von 4800 RM. nicht
übersteigt (§ 12 Abs. 2 GewStV.), bleiben auch im Rechnungsjahr 1926
von der Besteuerung nach dem Kapital frei.
4. Ein Gemeindebeschluß, der seine Zuschläge für 1926 nach den sür
1925 geltenden Steuersätzen bemißt, würde unaültig sein.
§ 9
(1) Der Beranlagung des Steuergrundbetrags nach dem Ertrage
sür das Rechnungsjahr 1926 ist der Ertrag zugrunde zu legen, den das
Unternehmen im Kalenderjahre 1925 erzielt hat. § 3 Abs. 1 findet
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bewertungsgeseßes der Beginn des 1. Januar 1926 oder, wenn der
Betrieb später eröffnet wird, der Tag der Eröffnung des Betriebs.
(3) Der Steuergrundbetrag nach der Lohnsumme wird nur auf Antrag
 des Steuerpfslichtigen oder einer beteiligten Gemeinde veranlagt,
sofern ein berechtigtes Interesse an der Veranlagung dargelegt wird.
1. AusfAnw. Art. 11, 12, 14.
Zu Abi. 1.
2. Diese Vorschrift erseßt den $ 16 GewStV. für das Re < n un g sjahr
 192 6. Während noch für 1925 die Veranlagung nach dent
Ergebnis von 1925, also für die Vergangenheit nach der Vergangenheit
 erfolgt, wird die Veranlagung für 1926 nach dem Ergebnis von
1925 vorgenommen. Der Ertrag, der den beiden Veranlagungen zugrunde
 zu legen ist, weicht nur insoweit voneinander ab, als für 1925
900 RM,, für 1926 1500 RM. bei den in § 6 der Novelle genannten
            
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