Nr. 2785
Zahl und Fassungsraum der bundesamtlich konzessionierten Lagerhäuser.*)
Warenartit — 1. April 1920 1. April 1921 — 80. Juni 1922 80. Juni 1928 1. Juni 1925
(Mengeneinheit) Zahl Raum UZahl Raum Zahl Raum Zahl Raum Zahl Raum
Baumwolle (Ballen)
Betreide (Bushel).
Wolle (engl. Pfund)!
Tabak⸗
Durch eine unter dem 23. Februar 1923 er—
gangene Novelle zu der Warehouse Act ist die Mög-
sichkeit geschaffen worden, Lagerhäuser auch fuͤr
andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, wie Baum—
volle und Getreide, Wolle und Tabak, zu konzessio—
nieren. Einzelne Staaten haben besondere Lagerhaus—
gesetze erlassen. Ein solches Gesetz des Staates Jowa
ijeht die Schaffung beleihbarer und veräußerlicher
Lagerscheine für Getreide vor, das bei den Land—
virten einzeln oder gemeinschaftlich unter Verschluß
und öffentlicher Aufsicht lagert. Die Tabelle läßt
erkennen, daß die Warehouse Act von 1916 für
ßetreide keine besondere Bedeutung gewonnen hat.
dem Fassungsvermögen der konzessionierten Ge—
reidelager von rund 27 Millionen Bushels (7,
Millionen Doppelzentner) im Jahre 1925 ist die
Erntemenge von Weizen allein mit rund 800 Mil—
ionen Bushels (gleich 216 Millionen Doppelzentner)
ährlich gegenüberzustellen. A. Feiler weiß von Kla—
gen lokaler Banken zu berichten, daß sie mit be—
liehenen Lagerhausquittungen voll lägen, während
die Großbanken sich oft weigerten, diese Papiere zum
Rediskont anzunehmen s2). Mit solchen Klagen darf
vohl auch in Zusammenhang gebracht werden, wenn
in einer vor dem landwirtschaftlichen Ausschuß des
Jouse of Representatives am 19. März 1926 ver—
esenen Eingabe von „frozen papers“ (bei den
Banken eingefrorenen Papieren) gesprochen wird.s8)
Die geringe Bedeutung, die das Warrantsystem für
Weizen in den Vereinigten Staaten gewonnen hat,
st um so auffallender, als die harten amerikani—
chen Weizensorten an Lagerfähigkeit den weichen
deutschen Weizensorten durchweg überlegen sind und
daher in einer wesentlichen Beziehung die Voraus—
etzungen für die Durchführung des Systems deshalb
nn den Vereinigten Staaten günstiger sind als in
Deutschland. Der Lagerschein als Unterlage für
urzfristige Bankdarlehen hat nur in den südatlanti—
chen Staaten, den mittleren Südstaaten und den
Ȋcifischen Staaten eine Bedeutung erlangt. Es
— D
rocknete Früchte.
231 40050 288 429975 270 1210 000 331 3639 200 340 2677712
5 136000 56 2 108 400 265 14 450 000 281 20297 000270 27 7183 410
— 5 287 οο 18127 3888 1032100000 12 219884000
I4 684000001 51 2194750001 84 634 212000
vesen der Union zu einer Einheit verschmolzen. Die
Schwere der amerikanischen Krisen in der vorher—
gehenden Zeit, die zum Teil starke Rückwirkungen
fuf die ganze übrige Welt ausgeübt hatten, war
u erheblichem Teil auf das Fehlen einer einheitlichen
rdeitung des Geldwesens in den Vereinigten Stgaten
urückzuführen. Es hatten auf Grund einzelstaat—
icher Gesetzgebungen Nationalbanken bestanden;
diesen war vom Bunde das Recht zur Notenaus—
jabe zugestanden. Als Deckung der Noten dienten
ßundesanleihen. Damit war ein Notenausgabe—
ystem geschaffen, das statt krisenmildernd, krisen—
erschärsend wirktest) Das auf Grund des Gesetzes
»ont 23. Dezember 1913 im November 1914 in
Virksamkeit getretene Bundesreservebank-System
»iente den Bedürfnissen von Handel und Industrie
beit mehr als denen der Landwirtschaft, weil seine
dauptaufgabe in der Regelung des allgemeinen Geld—
imlaufs und der Diskonlopolitik bestand. Die Krisen—
eit der Jahre 1920 bis 1923 ließ die Notwendig—
eit hervortreten, das System mehr als bisher den
Bedürfnissen des landwirtschaftlichen Kredits anzu—
»assen. Das Bundesreservebank-Eystem besteht aus
wölf Banken, denen unter Oberleitung des Bundes—
eserveamts die Regelung des allgemeinen Geld- und
dreditverkehrs obliegt. Sie verwalten die Geld—
eserve des Landes und bewirken den Ausgleich zwi—
chen Überschuß und Bedarf der verschiedenen Be—
irke. Das Arbeitsgebiet einer jeden der zwölf Banken
rstreckt sich auf einen besonderen Distrikt, der das
vebiet mehrerer Bundesstaaten umfaßt. Der Unter—
au des Systems innerhalb der zwölf Distrikte sind die
dationalbanken, Privatbankunternehmungen, die auf
vrund einer von der Bundesregierung ausgestellten
donzession ihr Geschäft betreiben. Sie dürfen heute
loch Noten ausgeben. Die Bedeutung dieses
dechtes verringert sich aber mit der Abnahme des
zestandes an Bundesanleihen, die allein als Noten—
eckung zugelassen sind. Alle Nationalbanken sind
»on Gesetzes wegen Mitglieder des Bundesreserve—
ank⸗Systems. Weiter haben noch die Staatsbanken
uind Trust Companies das Recht, Mitglieder des
„ystems zu werden. Staatsbanken sind Privatbank—
uinternehmungen, die von einem Einzelstaat kon—
zessioniert sind. Unter die Trust Companies fallen
die genossenschaftlichen und sonstigen Sparbanken.
Die zwölf Bundesreservebanken dürfen Kredite nur an
Banken, die ihre Mitglieder sind, geben, nicht aber
inmittelbar an die Geschäftswelt. In ländlichen Be—
irken war bisher das Bundesreservebank-⸗System
m wesentlichen durch Nationalbanken vertreten, aber
zoch nicht in so ausreichender Zahl, als daß dadurch
»er Landwirtschaft die Inanspruchnahme von Kre—
p) Der landwirischaftliche Kredit im
Bundesreservebank-System.
Erst seit November 1914 besitzen die Vereinigten
Staaten ein Zentralnotenbanksystem nach europäi—
chem Muster. Erst seit der Kriegszeit ist das Geld—
s1) Hermes, a. a. O. S. 186, ergänzt aus Report of the
hief of the Bureau of Agricultural Peonomics, 1925
S. 41.
—2) Feiler, „Amerika —Europa“. Frankfurt 1926 S. 136.
6) Heéarings Agricultural Réolief, 69. Congress. 1. Sitzung.
Serie O. Teil 11 S. 447.
sa Hirsch a. a.O. S. 190