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ihre Auffassungen in sachgemäßer Weise geltend machen können,
und daß es zwecklos erscheinen muß, sie zu einer weiteren (Organisation
heranzuziehen, in der sie sich neben den Arbeitern
ebenso beengt fühlen werden wie letztere ihnen gegenüber.
Mag dieses Empfinden bei weiterem Zusammenarbeiten,
ähnlich wie bei den Gewerbegerichten, mehr zurücktreten, so wird
man doch mit der Schaffung der paritätischen Arbeitskammern
weder den Arbeitgebern noch den Arbeitnehmern einen Gefallen
erweisen.
Ls bleibt dann schließlich das rein sachliche und darum auch
besonders wichtige Moment übrig: ob es aus praktischen Erwägungen
heraus wünschenswert oder gar notwendig erscheint, den
neuen Kammern den paritätischen Lharakter zu geben, wenn
ich hierüber einige Worte sage, so geschieht es unter der Voraussetzung,
einmal daß der Schwerpunkt der Tätigkeit der Kammern
in der Geltendmachung von wünschen bezw. Beschwerden hinsichllich
der sozialpolitischen Gesetzgebung und Verwaltung liegt,
ein Gebiet, das gewiß groß und wichtig genug ist, um die
Schaffung der neuen Organisation zu rechtfertigen, — und sodann,
daß die Organisation sich wenigstens zunächst auf die
Großindustrie beschränkt.
Zugunsten des paritätischen Tharakters der Arbeitskammern
wird namentlich folgendes geltend gemacht. Das gemeinsame
Zusammenwirken von Arbeitgebern und -nehmern in den Kammern
soll, wie es in der Resolution des Frankfurter Arbeiterkongresses,
und ähnlich auch sonst heißt, u. a. ein wichtiges Mittel sein,
„der Verschärfung der Klassengegensätze und der damit verbundenen
wachsenden Verbitterung und Entfremdung von Arbeiter
und Arbeitgeber Einhalt zu tun durch Beratung und Verständigung
über gemeinsame Angelegenheiten, insbesondere aus
dem Arbeitsverhältnis." Ob verdrießliche Stimmungen in dem
hier angenommenen Umfange tatsächlich vorhanden sind, mag
dahingestellt bleiben; jedenfalls ergeben sich dieselben nicht so
sehr aus den Interessengegensätzen als solchen als vielmehr aus
dem Verhalten der beiden Teile im Einzelsalle, lsier ausgleichend
und vermittelnd zu wirken ist deshalb vor allem Sache der
Arbeitgeber im Verein mit den Arbeiterausschüssen der einzelnen
Betriebe. Aufgabe der Arbeiterkammern soll aber sein die
Stellungnahme zu den Einzelfragen der sozialpolitischen Gesetzgebung
und Verwaltung. Auf diesen Gebieten besteht allerdings
ein Interessengegensatz zwischen den Arbeitgebern und -nehmern.
Aber zu glauben, daß dieser Gegensatz — nicht etwa Stimmungen