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Zu Ziffer XX der Anleitung Aum. 3—5.
d) der Versicherungsanstalt, deren Marken für die Versicherung
zu verwenden sind (§. 41 Abs. 3, §. 109);
e) derjenigen Versicherungsanstalt, deren Name auf der ersten
Onittnngskarte, welche für einen Versicherten ausgefertigt wird, einzutragen
ist (§. 102);
f) derjenigen Versicherungsanstalt, welche befugt ist, die fortdauernde
Giltigkeit von Ouittungskarten, nachdem sie diese verloren haben, anzuerkennen
(§. 104);
g) der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden.
Was den letzteren Punkt anlangt, so wird der „Beschäftigungsort" theils
ausdrücklich als über die Zuständigkeit entscheidend angeführt (§. 4 Abs. 3,
8. 122, §. 161), theils ergicbt sich dies aus dem Zusammenhange der Bestimmungen'mit
anderen (§. 3 Abs. 1, §. 100, §. 123, §. 124, §. 125, §. 127, §. 128).
Danach besteht die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden aus Rücksicht auf
den Bcschäftigungsort der Versicherten:
1. für die Bestimmung des Durchschnittswerthes, der für Tantiemen
und Naturalbezüge in Ansatz zu bringen ist (§. 3 Abs. 1);
2. für die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht
(§. 4 Abs. 3);
3. für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Zahl der Arbeitstage,
welche, wenn die Zahl der thatsächlich verwendeten nicht
festgestellt werden kann, zur Herstellung einer Arbeit für erforderlich zu
erachten ist (§. 100 Abs. 3);
4. für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Organen
der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehnicrn
oder Sclbstvcrsicherern andererseits oder zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern über die Frage, ob und zu welcher Versicherungsanstalt,
in welcher Lohnklasse oder, sofern die Beiträge für einzelne
Berufszweige verschieden bemessen sind, für welchen Bcrufszweig Beiträge
zu entrichten sind (§ 122),
zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die
Frage, zu welcher derselben für gewisse Personen Beiträge zu entrichten
sind (§. 123),
zwischen Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Personen
über die Berechnung und Anrechnung der für diese zu entrichtenden
oder im Falle des §.111 denselben zu erstattenden Beiträge (§. 124);
5. für die Aufgabe, daß zu wenig erhobene Beiträge durch nachträgliche
Erhebung von Beiträgen verwendet werden und daß, wenn
zu viel Beiträge erhoben sind oder Marken einer nicht zuständigen
Versicherungsanstalt irrthüinlich beigebracht sind, die zur
Ausgleichung erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden (§. 125);
6. für die Berichtigung von Ouittungskarten (§. 127);
7. für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Auferlegung
von Kontrolkosten (§. 128);
8. für die Ausstellung von Bescheinigungen über die vor dem Inkrafttreten
des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes
liegenden Beschäftigungszeiten (§. 161).
3. Betrieb. Vergi. Anm. XIV 1 S. 242.
4. „Nicht bloß im Zweifel." Dieser Zusatz unter Ziffer XX derAnltg.
erklärt sich daraus, daß der durch Art. 32 der Novelle zum Krankenversicherungsgesetz
vom 10. April 1892 abgeänderte §. 15 Abs. 2 des Aussührungsgcsetzes
vorschrieb: „Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel der Sitz des Gewerbebetriebes,
in welchem die Beschäftigung stattfindet."
5. Der Betriebssitz hat im Bereiche des Krankenversicherungsgesetzcs
seine Hauptbedeutung darin, daß sich für Personen, welche in Ge-