— 40 —
auf seine Pflicht zum Unterhalte seines Angehörigen verwiesen und
zur Vermeidung irgendwelcher Zwangsmaßnahmen zu einer direkten
Verständigung mit diesem aufgefordert. Dem Unterhaltsberechtigten
kann auch in solchen Fällen erklärt werden, daß bei Hinauszögerung
einer Verständigung oder Ablehnung einer Leistung durch den Unter
haltsverpflichteten die Hilfe der Fürsorgestelle in Anspruch genommen
werden kann, damit diese dann Unterstützung zahlt, um gegen den
Unterhaltsverpflichteten vorzugehen.
Dieses Verfahren erscheint deshalb zweckmäßig, weil einer in
gehobenerStellung befindlichen Person eine größere Leistungs
fähigkeit, aber auch eine größere Einsicht hinsichtlich gesetzlicher und
moralischer Verpflichtungen ohne weiteres zugemutet werden muß.
All diese Versuche, eine freiwillige Leistung zu veranlassen, sind
zwecklos bei säumigen Nährpflichtigen, die sich bekannterweise ihrer
Unterhaltspflicht entziehen und bei solchen Unterhaltsverpflichteten,
von denen die Verweigerung einer Leistung ohne weiteres feststeht.
Hier und in den Fällen, in denen der Versuch einer freiwilligen
Leistung fehlschlägt, ist beschleunigt der Antrag auf einen Beschluß
beim Stadt- bzw. Kreisausschuß zu stellen.
2. ledige llnterhaltsverpllichtete im Haushalt des Hilfsbedürttigen.
Die Fürsorgestellen verfahren wohl durchweg in der Weise, daß
sie den Unterhaltsverpflichteten mit einem bestimmten Betrage in die
Unterstützung einbeziehen, auf der anderen Seite seinen Verdienst, in
bestimmter Weise auf die Unterstützung anrechnen. Ein solches Ver
fahren ist namentlich dann angebracht, wenn sich der Unterhaltsver
pflichtete noch in jüngerem Lebensalter befindet, um auch dadurch
den Grundsatz praktisch zur Anwendung zu bringen, daß der Hilfs
bedürftige mit seinen bei ihm wohnenden Angehörigen eine Familien
gemeinschaft bildet, soweit es sich um die Beurteilung der Hilfsbe
dürftigkeit handelt. Die Regelung wird in den einzelnen Gemeinden
entsprechend dem örtlichen Unterstützungssystem erfolgen müssen.
3. Verheiratete Unterhaltsverpflichtete im Haushalt
des Hitfsbedürstigen.
Regelung der Unterhaltsverpflichtung kann in diesen Fällen nur
von Fall zu Fall erfolgen, wobei immer zu berücksichtigen sein wird,
daß der verheiratete Unterhaltsverpflichtete besondere Vorteile durch
das Zusammenwohnen hat, so daß im allgemeinen bei normalem
Verdienst des Unterhaltsverpflichteten dann von einer Unterstützung
abgesehen, also der volle Unterhalt gefordert werden muß, wenn nur
ein Elternteil vorhanden ist. Dagegen würde beim Vorhandensein
eines Elternpaares ein entsprechender Teilbetrag der Unterstützung zu
gewähr
ist auch
Fl
deutunc
Unterhl
danach
gehen i
Betrach
notmen
Umstän
Es ist
bedarfe
Fälle e
gesetzt
Richtsä
Unterst
Ei
len La
beitrag
lassu
men.
Verein
salens
Dl
lassendl
haltuni
E
ten u
zurät
für
P
für
für
v
ti
D
Monat
für
für i
für