Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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auf seine Pflicht zum Unterhalte seines Angehörigen verwiesen und 
zur Vermeidung irgendwelcher Zwangsmaßnahmen zu einer direkten 
Verständigung mit diesem aufgefordert. Dem Unterhaltsberechtigten 
kann auch in solchen Fällen erklärt werden, daß bei Hinauszögerung 
einer Verständigung oder Ablehnung einer Leistung durch den Unter 
haltsverpflichteten die Hilfe der Fürsorgestelle in Anspruch genommen 
werden kann, damit diese dann Unterstützung zahlt, um gegen den 
Unterhaltsverpflichteten vorzugehen. 
Dieses Verfahren erscheint deshalb zweckmäßig, weil einer in 
gehobenerStellung befindlichen Person eine größere Leistungs 
fähigkeit, aber auch eine größere Einsicht hinsichtlich gesetzlicher und 
moralischer Verpflichtungen ohne weiteres zugemutet werden muß. 
All diese Versuche, eine freiwillige Leistung zu veranlassen, sind 
zwecklos bei säumigen Nährpflichtigen, die sich bekannterweise ihrer 
Unterhaltspflicht entziehen und bei solchen Unterhaltsverpflichteten, 
von denen die Verweigerung einer Leistung ohne weiteres feststeht. 
Hier und in den Fällen, in denen der Versuch einer freiwilligen 
Leistung fehlschlägt, ist beschleunigt der Antrag auf einen Beschluß 
beim Stadt- bzw. Kreisausschuß zu stellen. 
2. ledige llnterhaltsverpllichtete im Haushalt des Hilfsbedürttigen. 
Die Fürsorgestellen verfahren wohl durchweg in der Weise, daß 
sie den Unterhaltsverpflichteten mit einem bestimmten Betrage in die 
Unterstützung einbeziehen, auf der anderen Seite seinen Verdienst, in 
bestimmter Weise auf die Unterstützung anrechnen. Ein solches Ver 
fahren ist namentlich dann angebracht, wenn sich der Unterhaltsver 
pflichtete noch in jüngerem Lebensalter befindet, um auch dadurch 
den Grundsatz praktisch zur Anwendung zu bringen, daß der Hilfs 
bedürftige mit seinen bei ihm wohnenden Angehörigen eine Familien 
gemeinschaft bildet, soweit es sich um die Beurteilung der Hilfsbe 
dürftigkeit handelt. Die Regelung wird in den einzelnen Gemeinden 
entsprechend dem örtlichen Unterstützungssystem erfolgen müssen. 
3. Verheiratete Unterhaltsverpflichtete im Haushalt 
des Hitfsbedürstigen. 
Regelung der Unterhaltsverpflichtung kann in diesen Fällen nur 
von Fall zu Fall erfolgen, wobei immer zu berücksichtigen sein wird, 
daß der verheiratete Unterhaltsverpflichtete besondere Vorteile durch 
das Zusammenwohnen hat, so daß im allgemeinen bei normalem 
Verdienst des Unterhaltsverpflichteten dann von einer Unterstützung 
abgesehen, also der volle Unterhalt gefordert werden muß, wenn nur 
ein Elternteil vorhanden ist. Dagegen würde beim Vorhandensein 
eines Elternpaares ein entsprechender Teilbetrag der Unterstützung zu 
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