Full text : Das Konkursverfahren

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Die  Rangordnung  der  Konkursgläubiger.

Konkursmasse  von  der  Nachzahlung  der  Rückstände  abhängig  zu
machen  I.
3.  Rn  dritter  Stelle  werden  berichtigt:  Die  Forderungen  der
Kirchen  und  Schulen,  der  öffentlichen  Verbände  und
der  öffentlichen,  zur  Annahme  der  Versicherung  verpflichteten ­
  FeuerversicherungsanstaltLn,  wegen  der  nach  Gesetz ­
  oder  Verfassung  zu  entrichtenden  Abgaben  und  Leistungen
aus  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens.
4.  Sodann  gelangen  zum  Zuge  die  Forderungen  der  Arzte,
Wundärzte,  Tierärzte,  Zahnärzte  (nicht  aber  der  nichtapprobierten
  „Dentisten",  der  Zahntechniker,  Naturheilkundigen),
der  Apotheker  (nicht  aber  der  Drogisten  und  auch  nicht  der
approbierten  Apotheker  außerhalb  eines  Apothekerbetriebs),  der
Hebammen  und  Krankenpfleger  (Heilgehilfen,  Lader,
Krankenschwestern)  wegen  der  Kur-  und  Pflegekosten  aus  dem
letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens-  für  die  Lerechnung
  des  letzten  Jahres  gilt  das  bei  der  ersten  Rangklasse
Gesagte-  über  die  höhe  der  taxmäßigen  Gebührnisse  hinaus
wird  das  Vorrecht  nicht  anerkannt.  Wie  dem  einzelnen  Arzt
und  Krankenpfleger  gebührt  das  Vorrecht  auch  den  ärztlich  geleiteten ­
  Kliniken  und  den  Krankenpflegeinstituten,  wie  Sanatorien ­
  und  Diakonissenhäusern.
5.  Außer  den  bereits  erwähnten  allgemeinen  Vorrechten  kommt
noch  das  allgemeine  Vorrecht  der  Kinder,  Mündel  und
Pflegebefohlenen  des  Gemeinschuldners  für  jene  Schadensersatzansprüche ­
  in  Betracht,  die  ihnen  in  Ansehung  ihres  gesetzlich ­
  der  Verwaltung  des  Gemeinschuldners  unterworfenen  Vermögens ­
  gegen  denselben  zustehen.  Der  Gesetzgeber  ging  davon
aus,  daß  sich  die  Kinder,  Mündel  und  Pflegebefohlenen  aus  Grund
des  Gesetzes  die  Verwaltung  ihres  Vermögens  gefallen  lassen
müssen  und  sich  selbst  gegen  die  Handlungsweise  des  Gemeinschuldners ­
  nicht  schützen  können-  auch  eine  weitgehende  staatliche
Fürsorge  bietet  keine  ausreichende  Sicherung  -  aus  diesem  Grunde
ist  ihnen  ein  gesetzliches  Vorrecht  im  Konkurse  ihres  Vermögensverwalters ­
  verliehen,  das  insoweit  Platz  greift,  als  ihr  vermögen ­
  bei  Konkurseröffnung  nicht  mehr  ausscheidbar  vorhanden
ist  und  darum  nicht  aus  der  Konkursmasse  ausgesondert  werden
*)  Dgl.  aus  der  neuesten  Rechtsprechung  insbesondere  „Leipziger
Zeitschrift  für  Deutsches  Recht",  1914,  2.  162  ff.
            
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