Object: Kaufmanns Herrschgewalt

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2. Teil. 
Kritik des geltenden Steuerwesens. 
a) Grundsätzliches. 
Die allgemeinen Beweggründe, welche mich zur Aufstellung 
eines neuen Steuersystems veranlaßt haben, sind bereits im Vorwort 
angedeutet worden; es dürfte auch kein Zweifel darüber entstehen, 
daß die gegenwärtige Art der Besteuerung und Steuererhebung an 
schweren Mängeln krankt. Trotzdem halte ich mich für verpflichtet, 
vor Darlegung meines neuen Planes noch einmal ausführlich das 
gegenwärtige Steuersystem zu betrachten, um den Nachweis zu er 
bringen, daß eine schleunige und durchgreifende Reform dringend 
notwendig ist. Diese Kritik erfolgt am besten und gründlichsten, 
wenn wir uns an die von der Wissenschaft allgemein anerkannten 
Grundsätze des Steuerwesens halten. Hiernach ist jedes Steuer 
system unter einem dreifachen Gesichtspunkt zu prüfen, nämlich 
in wieweit dasselbe den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Volks 
wirtschaft und der Finanzwirtschaft entspricht. 
ad 1. Was zunächst die Grundsätze der Gerechtigkeit betrifft, 
so soll damit eben gesagt sein, daß jede Steuer gerecht sein muß, 
d. h. sie muß: 
a) allgemein sein, die Allgemeinheit der Zensiten steuerlich 
erfassen, nicht nur die natürlichen, sondern daneben auch 
die juristischen Personen und Gesellschaften müssen besteuert 
werden; 
b) gleichmäßig sein, d. h. jeder Zensit muß in gleichem Ver 
hältnis besteuert werden. Auf welche Weise dieses Ziel 
erreicht wird und am besten erreicht werden kann, darüber 
gehen die Meinungen auseinander. In der modernen Theorie 
und Praxis des Steuerwesens gilt der Grundsatz der „Be 
steuerung nach der Leistungsfähigkeit", der ja auch sicherlich 
bei entsprechender Anwendung das Richtige trifft; 
c) gesetzmäßig sein, d. h. die Steuer muß von der dazu 
berufenen Stelle, also letzten Endes vom Staat, genau nach 
Subjekt, Objekt und Höhe bestimmt, und es müssen die
	        
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