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gestatteten Arbeiterwohnhäuser und Wohlfahrtshäuser
zu erwähnen. Letztere dienen in erster Linie der Ge
selligkeit und der Bewirtung während und ausserhalb
der Gesehäftszeit. Es wird den auswärtigen Arbeitern
billiges kräftiges Mittagessen verabreicht. Ferner hat
man in diesen Häusern eine Badeeinrichtung geschaffen,
die Gesunden und Kranken zur Pflege ihres Körpers
dienen soll. Die Arbeiterwohnhäuser werden z. T. aus
eigenen Mitteln der Arbeiterschaft selbst geschaffen;
zu diesem Zwecke haben sich Arbeiter und Beamte zu
einer Genossenschaft zusammengetan und eine Baukasse
ins Leben gerufen, deren Aufgabe es ist, billige Wohn
häuser zu erwerben.
Die gegründeten Sterbekassen dienen zur Be
schaffung der Mittel zur Deckung der Begräbniskosten
verstorbener Mitglieder. Die Fabrikleitungen der Gross
firmen haben Sparkassen, Arbeiterunterstützungs- und
Beamten-Pensionsfonds im Interesse ihrer Angehörigen
angelegt.*)
In Ermangelung staatlicher bezw. kommunaler
Kranken-, Unfall-, Alters- und Invaliden-Versicherungen
haben einige elektroteehn. Industriegesellschaften im Ver
ein mit den Angestellten eigene Hülfskassen für Arbeiter
und Beamten geschaffen. Zur Unterstützung der Kasse
Werden freiwillige und Zwangsbeiträge erhoben.
c. Sozialpolitische Sesetze.
Die Schweiz ist in der sozialpolitischen Gesetz
gebung, wie gleich eingangs erwähnt werden muss, andern
^ändern gegenüber noch weit zurück. Alle Einrichtungen,
*) Vergl. die betr. berichte der Orossfirmen,