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zurückreicht, ein überaus dürftiges ist. In Anbetracht dessen
sollen im folgenden bloss die Hauptetappen der Entwicklung
herausgegrilfen werden.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass schon in den asiatischen
Ländern des Altertums, in welchen frühzeitig eine ziemlich
entwickelte Geld- und Kreditwirtschaft geherrscht haben soll,
die eine oder die andere Form der laufenden Rechnung existierte.
So wissen wir jetzt mit ziemlicher Sicherheit, — dank
der eingehenden modernen Forschung 1 ) — dass schon im 6. Jahrhundert
v. Chr. das Bankhaus der Jgibi * 2 ) Geld- und Kreditgeschäfte
aller Art, u. a. auch verschiedene Formen des Kontokorrents
kultivierte. Noch genauere Details über die Anfänge
unseres Instituts liegen aus der Griechen- und Römerzeit vor.
In Griechenland waren es die Trapeziten, in Rom die Argentarii,
welche verschiedene Formen der laufenden Rechnung in
ausgedehnterem Masse handhabten und zwar besonders solche,
welche den Zwecken des Zahlungsverkehrs und der Zahlungsvermittlung
dienen, wie z. B. das Depositen-und Girogeschäft 3 ).
In diesen Ländern lässt sich schon frühzeitig eine geordnete
kaufmännische Buchführung nachweisen. So finden wir bei
den Römern den liber rationum, welcher eine grosse Aehnlichkeit
mit unserem Kontokorrentbuche aufweist 4 ). Jeder Kunde
’) Vgl. besonders Meissner, Beiträge zum altbabylonisehen Privatrecht.
Leipzig 1893. J. Köhler und P. E. Peiser, Aus dem babylonischen
Rechtsleben. Leipzig 1894, I—IV. P. E. Peiser, Texte juristischen
und geschäftlichen Inhalts, herausgegeben von Eberhard Schräder.
Berlin 1896.
2 ) Ueber das Igibihaus vgl. Köhler und Peiser, a. a. 0. IV
S. 21 ff. Gustav Cohn, System der Nationalökonomie, Bd. III. Stuttgart
1898. S. 551. Merkel, Artikel .Banken im Altertum“ im Handwörterbuch
der Staatswissenschaften. 2. Aufl. Bd. II S. 161. Das Igibihaus
war übrigens keineswegs die einzige grosse Bankfirma in Altbabylonien.
So nahm u. a. eine ähnliche Stellung auch das Bankhaus der Morasu im
5. Jahrhundert v. Chr. ein. Vgl. darüber Sayce, Babylonians and Assyrians.
London 1900. S. 161.
3 ) Merkel a. a. 0. S. 162ff. Vgl. sodann Mitteis, Trapezitika
in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung. Romanistische Abteilung. Bd. XIX
S. 198 ff.
4 ) Vgl. auch Grünhut, Das Recht des Kontokorrentverkehrs in
seinerZeitschrift. Bd.III S.474ff. Czyhlarz, Lehrbuch der Institutionen