115
gewähren haben. Auch sind wir für solche Fälle von der Uebersendung
von Stückeverzeichnissen in Gemiissheit des Bankdepotgesetzes zu entbinden.
VH. Wir sind berechtigt, die schwebenden Engagements unserer
Kommittenten in Termingeschäften nach unserem besten Ermessen entweder
zu prolongieren oder durch Abnahme bezw. Lieferung der Stücke
zu lösen, sofern uns nicht spätestens bis 11 Uhr Vormittags des dritten
Tages vor dem Börsenliquidationstage bestimmte Instruktionen über die
Prolongation oder Abwicklung erteilt werden.
VIII. Fremde Wertpapiere bewahren wir nach den Bestimmungen
des Bankdepotgesetzes auf; wir werden denselben die gleiche Sorgfalt
wie unseren eigenen Beständen widmen, übernehmen aber keine weitergehende
Verantwortlichkeit.
Wir werden zwar in der Regel auf Verlosungen, Kündigungen,
Einzahlungen etc. achten, sowie die Abtrennung fälliger Zins- und Dividendenscheine
besorgen, ohne jedoch für die rechtzeitige Vornahme dieser
Verrichtung eine Haftbarkeit zu übernehmen.
IX. Alle Wertpapiere und sonstigen Wertgegenstände, welche im
Laufe des Geschäftsverkehrs in unseren Besitz gelangen, sind uns, soweit
nicht die Bestimmungen im § 8 des Bankdepotgesetzes Abweichungen
ergeben, zur Sicherheit für alle Forderungen an den betreffenden Kunden,
einschliesslich der bedingten oder befristeten Forderungen aus noch schwebenden
Engagements oder noch nicht fälligen Wechseln, als Faustpfand
übergeben und verpfändet. Falls die jeweilige Schuld des Kunden, zuzüglich
der aus schwebenden Engagements gegenüber dem Tageskurse sich ergebenden
Differenzen, durch das Faustpfand uns nicht ausreichend gedeckt
erscheint, so sind wir berechtigt, eine angemessene Verstärkung des Faustpfandes
zu verlangen und, falls diese Verstärkung auf briefliche oder
telegraphische Aufforderung nicht binnen drei Tagen erfolgt, zur sofortigen
Lösung des Engagements zu schreiten und uns aus dem Faustpfande
ohne gerichtliches Verfahren nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen
bezahlt zu machen. Der Verkauf der Pfänder, welche einen
Börsen- oder Marktpreis haben, kann hiebei lediglich nach den Bestimmungen
des § 1221 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne weitere Androhung,
Fristbestimmung und Benachrichtigung, worauf unsere Kunden
ausdrücklich verzichten, von uns bewirkt werden.
X. Wir sind berechtigt, im Falle des Todes unserer Kommittenten
von deren Erben oder Testamentsvollstreckern zu ihrer Legitimation in
allen Fällen die Vorlegung eines Erbscheines oder Testamentsvollstreckerzeugnisses
zu verlangen.
Anderseits sind wir aber auch befugt, das Kontoguthaben und Depot
des Erblassers mit befreiender Wirkung demjenigen auszuhändigen, der
in der gerichtlichen Ausfertigung eines mit dem Protokoll der Eröffnungsverhandlung
versehenen, öffentlichen oder privatschriftlichen Testaments
als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist.