114
I. Wir erteilen unsere Kontokorrente halbjährlich und zwar bei
Ablauf des Kalendersemesters und berechnen, ausser den vereinbarten
Zinsen und Provisionen, alle im Interesse unserer Kommittenten gehabten
Auslagen, insbesondere diejenigen für Briefporto, Stempel und Depeschenkosten.
Die Debetzinsen im Kontokorrent belasten wir in der Regel mit
l°/o über dem jeweiligen Wechseldiskont der Reichsbank, während die
Kreditzinsen je nach Vereinbarung berechnet werden.
' Bestehende Verbindungen sind wir berechtigt auch im Laufe des
Semesters nach freiem Ermessen aufzuheben und jederzeit unser Guthaben
aus dem Kontokorrentverkehr nebst Zinsen, Provisionen und Auslagen
einzufordern.
II. Erinnerungen gegen unsere Rechnungsabschlüsse und Auszüge des
Effektenkontos sowie gegen die Bedingungen für unseren Geschäftsverkehr
müssen binnen einer Präklusivfrist von vier Wochen und gegen
unsere sonstigen Abrechnungen und Anzeigen von unserseits ausgeführten
Geschäften mit wendender Post an uns gerichtet werden, widrigenfalls
die Abschlüsse, Rechnungen, Anzeigen und Bedingungen als richtig befunden
und genehmigt gelten.
III. Bei uns erteilten Kommissionsaufträgen steht es uns frei, dieselben
durch Kompensation mit anderen Aufträgen oder durch Hergabe
bezw. Uebernahme der aufgegebenen Effekten zum Tageskurse zu erledigen.
Dem Auftraggeber gegenüber treten wir stets als Selbstkontrahenten
ein, ohne dass es der im § 405 des Deutschen Handelsgesetzbuch s
vorgesehenen ausdrücklichen Erklärung bei der Ausführung jedes Auftrages
bedarf. Unsere Auftraggeber verzichten also ein für allemal auf
die Abgabe dieser Erklärung.
IV. Für die über Wertpapiere von uns abgeschlossenen Geschäfte
sind, soweit es sich um Kassageschäfte oder um Börsentermingeschäfte
(§ 48 des Börsengesetzes) handelt, die zur Zeit des Abschlusses geltenden
Bedingungen der Berliner Fondsbörse massgebend.
V. Wenn uns Bankiers Aufträge zum Ankauf von Wertpapieren
mit der Erklärung erteilen, dass die Anschaffung auf fremde Rechnung
erfolge, ohne dass zugleich der volle Kaufpreis berichtigt wird, so werden
wir solche Aufträge nur unter der Bedingung ausführen, dass wir von
der Uebersendung des Stückeverzeichnisses befreit sind. Diese Befreiung
hat zur Folge, dass die angeschafften Wertpapiere nicht für den Auftraggeber
in Verwahrung und Besitz genommen werden, sondern derselbe
lediglich eine Forderung an uns auf Lieferung gleichartiger Stücke gegen
Vollzahlung des Kaufpreises erwirbt.
VI. Lassen unsere Kommittenten durch uns Wertpapiere an ausländischen
Plätzen kaufen oder in Empfang nehmen, so ist uns gegenüber
die in § 2 des Bankdepotgesetzes vorgesehene Erklärung — generell
oder im einzelnen Falle — abzugeben, wodurch unser Kommittent sich
damit einverstanden erklärt, dass wir nur gleichartige Wertpapiere
ohne Rücksicht auf bestimmte Nummern zu gewähren bezw. zurückzu-