Full text : Das Kontokorrentgeschäft im deutschen Bankgewerbe

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versehen  sind,  sind  von  der  Beleihung  ausgeschlossen.  Den  Sicherungswert ­
  sonstiger  Pfandgegenstände,  wie  Waren,  Rechte,  Forderungen  sowie
von  Bürgschaften  beurteilen  wir  jederzeit  nach  freiem  Ermessen.  Uebersteigt
  hienach  der  jeweilige  Debetsaldo  der  laufenden  Rechnung  unter
Hinzurechnung  der  auf  Engagements  gegenüber  den  Tageskursen  sich
ergebenden  Minderbeträge  und,  sofern  nichts  anderes  vereinbart,  des  jeweilig ­
  schwebenden  Wechselobligos  den  Wert  der  Sicherheiten,  so  behalten ­
  wir  uns  vor,  den  Kontoinhaber  aufzufordern,  die  Deckung  binnen
drei  Tagen  zu  verstärken.
12.  Wenn  unser  Kunde  der  bei  Aufhebung  der  Geschäftsverbindung ­
  gestellten  Aufforderung  zur  Begleichung  seines  Debetsaldos  oder
der  gedachten  Aufforderung  zur  Verstärkung  der  Sicherheiten  nicht
innerhalb  der  aufgegebenen  Frist  nachkommt,  so  gerät  er  in  Verzug
und  wir  sind  berechtigt,  die  uns  als  Pfand  haftenden  Wertpapiere
gemäss  §§  1221,  1295  B.G.B.  durch  einen  Kursmakler  an  der  Berliner
oder  an  einer  anderen  Börse,  die  nicht  börsengängigen  Pfänder  an  einem
von  uns  frei  zu  wählenden  Orte  und  in  einer  von  uns  frei  zu  bestimmenden ­
  Art  öffentlicher  Versteigerung  zu  beliebiger  Zeit  unter  Provisionsberechnung ­
  zur  Befriedigung  unserer  Forderung  bestmöglichst  verkaufen
zu  lassen.  Der  vorangegangenen  Androhung  des  Verkaufs,  der  Abwartung
  einer  Frist,  der  Benachrichtigung  des  Eigentümers  von  Zeit,  Ort
und  Ergebnis  des  Verkaufs  und  der  Ausbedingung  sofortiger  Barzahlung
des  Kaufpreises  bedarf  es  nicht.  Durch  Genehmigung  dieser  Bedingungen
erklärt  sich  unser  Kunde  ausdrücklich  mit  dieser  Art  des  Pfandverkaufs
einverstanden.  Er  kann  keine  andere  Verkaufsart  als  seinen  Interessen
förderlicher  verlangen.  Uns  verpfändete  Forderungen  sind  wir  in  allen
Fällen  auch  vor  dem  Zeitpunkte  der  Fälligkeit  unserer  Forderung  allein
zu  kündigen  und  einzuziehen  befugt.
13.  Verfügungen  über  Konto  und  Depot  verstorbener  Kunden
nehmen  wir  nur  von  den  durch  Erbschein  ausgewiesenen  Erben  oder
den  durch  Testainentsvollstreckerzeuguis  ausgewiesenen  Testamentsvollstreckern ­
  entgegen.  Wir  behalten  uns  aber  das  Recht  vor,  Verfügungen ­
  über  Konto  und  Depot  verstorbener  Kunden  auch  von  denjenigen ­
  entgegenzunehmen,  welche  in  der  gerichtlichen  Ausfertigung  eines
mit  dem  Protokolle  der  Eröffnungsverhandlung  versehenen  öffentlichen
oder  privatschriftlichen  Testaments  als  Erben  oder  Testamentsvollstrecker
bezeichnet  sind.
14.  Leistungsort  für  alle  mit  uns  bestehenden  Schuldverhältnisse,
soweit  bei  einzelnen  Geschäften  nicht  besondere  Abreden  getroffen  sind,
sind  unsere  Geschäftsräume  in  Berlin.  Für  alle  Streitigkeiten,  welche
aus  der  Geschäftsverbindung  mit  uns  entstehen  möchten,  unterwirft  sich
der  Kommittent  dem  deutschen  Rechte  und  dem  Gerichtsstände  des
königlichen  Landgerichts  I  und  des  königlichen  Amtsgerichts  I  Berlin
(Berlin-Mitte).
            
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