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versehen sind, sind von der Beleihung ausgeschlossen. Den Sicherungswert
sonstiger Pfandgegenstände, wie Waren, Rechte, Forderungen sowie
von Bürgschaften beurteilen wir jederzeit nach freiem Ermessen. Uebersteigt
hienach der jeweilige Debetsaldo der laufenden Rechnung unter
Hinzurechnung der auf Engagements gegenüber den Tageskursen sich
ergebenden Minderbeträge und, sofern nichts anderes vereinbart, des jeweilig
schwebenden Wechselobligos den Wert der Sicherheiten, so behalten
wir uns vor, den Kontoinhaber aufzufordern, die Deckung binnen
drei Tagen zu verstärken.
12. Wenn unser Kunde der bei Aufhebung der Geschäftsverbindung
gestellten Aufforderung zur Begleichung seines Debetsaldos oder
der gedachten Aufforderung zur Verstärkung der Sicherheiten nicht
innerhalb der aufgegebenen Frist nachkommt, so gerät er in Verzug
und wir sind berechtigt, die uns als Pfand haftenden Wertpapiere
gemäss §§ 1221, 1295 B.G.B. durch einen Kursmakler an der Berliner
oder an einer anderen Börse, die nicht börsengängigen Pfänder an einem
von uns frei zu wählenden Orte und in einer von uns frei zu bestimmenden
Art öffentlicher Versteigerung zu beliebiger Zeit unter Provisionsberechnung
zur Befriedigung unserer Forderung bestmöglichst verkaufen
zu lassen. Der vorangegangenen Androhung des Verkaufs, der Abwartung
einer Frist, der Benachrichtigung des Eigentümers von Zeit, Ort
und Ergebnis des Verkaufs und der Ausbedingung sofortiger Barzahlung
des Kaufpreises bedarf es nicht. Durch Genehmigung dieser Bedingungen
erklärt sich unser Kunde ausdrücklich mit dieser Art des Pfandverkaufs
einverstanden. Er kann keine andere Verkaufsart als seinen Interessen
förderlicher verlangen. Uns verpfändete Forderungen sind wir in allen
Fällen auch vor dem Zeitpunkte der Fälligkeit unserer Forderung allein
zu kündigen und einzuziehen befugt.
13. Verfügungen über Konto und Depot verstorbener Kunden
nehmen wir nur von den durch Erbschein ausgewiesenen Erben oder
den durch Testainentsvollstreckerzeuguis ausgewiesenen Testamentsvollstreckern
entgegen. Wir behalten uns aber das Recht vor, Verfügungen
über Konto und Depot verstorbener Kunden auch von denjenigen
entgegenzunehmen, welche in der gerichtlichen Ausfertigung eines
mit dem Protokolle der Eröffnungsverhandlung versehenen öffentlichen
oder privatschriftlichen Testaments als Erben oder Testamentsvollstrecker
bezeichnet sind.
14. Leistungsort für alle mit uns bestehenden Schuldverhältnisse,
soweit bei einzelnen Geschäften nicht besondere Abreden getroffen sind,
sind unsere Geschäftsräume in Berlin. Für alle Streitigkeiten, welche
aus der Geschäftsverbindung mit uns entstehen möchten, unterwirft sich
der Kommittent dem deutschen Rechte und dem Gerichtsstände des
königlichen Landgerichts I und des königlichen Amtsgerichts I Berlin
(Berlin-Mitte).