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Beleihungsgrenzen
für die
an der Berliner Börse notierten Effekten
I. Bis zu °/io des Tageskurses:
Anleihen des Deutschen Reiches und der deutschen Bundesstaaten,
preussische Pfandbriefe und Rentenbriefe sowie die
Schuldverschreibungen deutscher Städte und preussischer Kreise.
Pfandbriefe deutscher Hypothekenbanken. Aktien und Teilschuldverschreibungen
verstaatlichter Eisenbahnen. Banknoten
fremder Staaten, Gold und Silber, gemünzt und in Barren.
Teilschuldverschreibungen deutscher Eisenbahnen.
II. Bis zu 4 /5 des Tageskurses:
Ausländische Staats- und Städteanleihen, ausländische Eisenbahnschuldverschreibungen
, ausländische Bodenkredit- und Hypothekenpfandbriefe.
Aktien deutscher Eisenbahnen.
III. Bis zu 3 /4 des Tageskurses:
Ausländische Eisenbahnaktien. Bankaktien.
IV. Bis zu 2 /3 des Tageskurses:
Teilschuldverschreibungen industrieller Gesellschaften im Kursstände
von nicht unter 90 %.
Aktien industrieller Gesellschaften im Kursstände nicht über
150%. Bei höherem Kurse wird der Ueberschuss über 150%
nur zur Hälfte und mit der Einschränkung beliehen, dass eine
höhere Beleihung als mit 150 % des Nominalbetrags überhaupt
nicht stattfindet.
Wertpapiere, deren Kurs unter 20 °/o sinkt, sind von der Beleihung
ausgeschlossen.
Wertpapiere, welche an der Berliner Börse nicht notiert
werden, werden nur anf Grund besonderer Vereinbarung beliehen.