Full text : Das Kontokorrentgeschäft im deutschen Bankgewerbe

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steht  uns  das  Recht  zu,  sie  sowohl  im  Konto  zurückzuberechnen  als  auch
gleichzeitig  unsere  Ansprüche  unabhängig  von  der  laufenden  Rechnung
im  Wege  der  Wechselklage  gegen  sämtliche  Vormänner  geltend  zu  machen.
Die  Deckung  der  von  uns  angenommenen  Tratten  ist  so  rechtzeitig
anzuschaffen,  dass  wir  spätestens  am  Verfalltage  in  ihrem  Besitze  sind,
andernfalls  wir  eine  besondere  Provision  berechnen.  Die  Akzeptprovision
deckt  nur  das  Akzept  selbst.  Sofern  daher  die  Deckung  der  fälligen
Akzepte  nicht  durch  Barzahlung  stattfindet,  bleiben  Geschäfte,  welche
zur  Deckung  dienen  und  an  und  für  sich  als  provisionspflichtig  behandelt ­
  werden,  auch  in  diesem  Falle  provisionspfliehtig.
8.  Wir  sind  befugt,  die  Coupons  sowie  ausgeloste  oder  gekündigte
Stücke  der  bei  uns  ruhenden  ausländischen  Wertpapiere,  welche  Kursberechnungen ­
  unterliegen,  bestens  zu  verwerten,  falls  uns  nicht  vorher
andere  Weisungen  zugegangen  sind.  Gehen  die  Werte  für  berechnete
Coupons  und  berechnete  ausgeloste  oder  gekündigte  Stücke  von  den  Ausstellern ­
  nicht  ein,  so  sind  wir  befugt,  uns  an  den  Binlieferer  zu  halten.
9.  Wenn  wir  uns  bereit  erklärt  haben,  als  Zahlstellen  für  die
Aussteller  von  Wertpapieren  Zahlungen  zu  leisten,  so  lehnen  wir  jede
eigene  Haftung  für  die  in  den  Wertpapieren  verbrieften  Verbindlichkeiten ­
  ab.
10.  Werden  uns  Aufträge  zur  Auszahlung  oder  Ueberweisung  von
Geldbeträgen  erteilt,  so  behalten  wir  uns  vor,  die  Art  der  Ausführung
(bare  Auszahlung,  Uebersendung  des  Geldes,  Giro  Überweisung,  Scheck)
zu  bestimmen.  Die  Versendung  von  Schecks  erfolgt  mangels  anderen
Auftrags  in  eingeschriebenem  Briefe  auf  Kosten  und  auf  Gefahr  des  auftraggebenden ­
  Kunden.
11.  Sämtliche  Wertpapiere,  einschliesslich  Wechsel,  Banknoten  und
Papiergeld,  und  sämtliche  Wertgegenstände,  welche  uns  aus  irgend  einem
Grunde,  ohne  ausdrücklich  als  fremde  bezeichnet  zu  sein,  übergeben
werden,  gelten,  so  lange  sie  in  unserem  Besitze  sich  befinden  oder  wir
darüber  irgendwie  zu  verfügen  in  der  Lage  sind,  uns  als  Pfand  hingegeben ­
  für  alle  Ansprüche  aus  laufender  Rechnung  in  Kommissionsund ­
  anderen  Geschäften,  insbesondere  für  alle  Wechsel  Verbindlichkeiten,
Vorschüsse  und  Darlehen,  Provisions-  und  Zinsansprüche,  sowie  für  das
jeweilig  schwebende  Wechselobligo  und  alle  entstandenen  oder  absehbaren
Schadenersatzansprüche  gegen  den  Kommittenten,  der  sie  uns  übergeben
hat,  sowie  gegen  den,  dem  der  Anspruch  auf  Herausgabe  zusteht.  Zins-,
Renten-  und  Gewinnanteilscheine  uns  verpfändeter  Wertpapiere  sind  wir
berechtigt  unter  Gutschrift  einzulösen,  so  dass  der  Verpfänder  die  Herausgabe ­
  der  Scheine  gemäss  §  1296  B.G.B.  nicht  verlangen  kann.
Zur  Bemessung  unserer  eigenen  Sicherheit  für  unsere  Forderung
legen  wir  die  gemäss  nachstehenden  Bedingungen  zu  berechnenden  Beleihungsgrenzen ­
  der  an  der  Berliner  Börse  notierten  Effekten  zu  Grunde.
Andere  Effekten  betrachten  wir  nicht  als  zur  Beleihung  geeignet.  Wertpapiere, ­
  welche  nicht  mit  dem  erforderlichen  deutschen  Reichsstempel
            
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