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gehoben. In die Zeit des 16. und 17. Jahrhunderts fällt auch
die Entstehung der Börsen im modernen Sinne, wodurch unser
Institut nur an Ausdehnung gewinnen konnte 1 ). Eine weitere
beträchtliche Förderung erfuhr der Kontokorrentverkehr in
der ersten Hafte des 18. Jahrhunderts in Schottland, indem
hier besonders auch eine von den Formen, welche dem Kreditverkehre
dienen, zur hohen Entfaltung gelangte, das ist der
im folgenden noch eingehender zu erörternde Cash credit
(Bürgschaftskredit). Indes, wie umfangreich bisher der Kontokorrentverkehr
an den einzelnen Plätzen auch immer gewesen
sein mag, so viel ist mit ziemlicher Sicherheit anzunehmen, dass
bis ungefähr zur Mitte des 19. Jahrhunderts sein Ausdehnungsgebiet
überwiegend ein lokal beschränktes war. Dies wurde
jetzt anders, besonders durch die Fülle von Fortschritten des
Verkehrswesens, welche unser gesamtes Wirtschaftsleben revolutionieren
und den verschiedenen Formen der laufenden Rechnung
ein anderes Gepräge verleihen sollten. Durch die Erfindung
der Eisenbahn, des Dampfschiffes, durch die Ausgestaltung
des Postwesens, insbesondere aber auch durch die Erfindung
der elektrischen Telegraphie und des Telephons wurden technisch
die letzten Schranken beseitigt, welche der Ausdehnung
unseres Institutes noch in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht
im Wege standen. In einem Zeitraum von Stunden, sogar
von Minuten, können jetzt Aufträge ausgeführt werden, welche
früher nur in Tagen, Wochen, ja mitunter sogar Monaten bewerkstelligt
werden konnten. Sind somit in der Gegenwart
alle technischen Schranken beseitigt, so soll damit noch nicht
gesagt sein, dass die verschiedenen Formen der laufenden
Rechnung überall die Verbreitung gefunden haben, die sie
gemäss ihrer wirtschaftlichen Bedeutung verdienen. Diese
hängt vielmehr ab von dem Grade, in dem die eingangs erörterten
drei Voraussetzungen in einem Lande verwirklicht sind.
— So wären wir denn bei unserem eigentlichen Thema, das
besonders die deutschen Verhältnisse einer eingehenden Würdigung
unterziehen soll, angelangt.
*) Vgl. Ehrenberg, Artikel „Börsen wesen“ imHandw. derStaatsw.
2. Aufl. Bd. II S. 1027 ff.