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dadurch erst die volle Ausnutzung des allgemeinen volkswirtschaftlichen
Wertes des Scheckverkehrs erzielt wird u. s. w.“
Die Bestimmungen dieser musterhaft geleiteten Anstalt über
den Scheckverkehr lauten:
Bedingungen fiir die Scheckabteilung der Oldenburgischen
Spar- und Leihbank
1. Die Scheckabteilung ist an jedem Werktage, mit Ausnahme des
Sonnabend Nachmittag, von 9 bis 1 Uhr Vormittags und von 3 bis 6 Uhr
Nachmittags geöffnet.
2. Jede Einlage muss mindestens 25 Mk. betragen. Schecks (§ 6)
dürfen dagegen auf beliebig kleine Beträge — in der Regel nicht unter
10 Mk. — lauten. Die Bank quittiert über jede Einlage durch Unterschrift
eines Direktors oder eines Prokuristen.
3. Die Einlagen werden nach vollen Tagen bis auf weiteres mit
2% P’ a. verzinst. Eine etwa erforderliche Aenderung des Zinsfusses
wird den Einlegern durch die Oldenburgischen Anzeigen mitgeteilt.
4. Die Zinsenberechnung erfolgt an jedem Jahresabschlüsse in der
Weise, dass die Zinsen dem Kapital zugeschrieben werden.
5. Einlagen bis zu 1500 Mk. können jederzeit ohne vorgängige Kündigung
zurückgefordert werden 1 ). Dagegen kann die Bank bei Einlagen
von mehr als 1500 Mk. eine 3tägige Kündigung, bei Einlagen von mehr
als 3000 Mk. eine 8tägige Kündigung, bei Einlagen von mehr als
15000 Mk. eine 14tägige Kündigung verlangen.
6. Zu Gelderhebungen müssen die von der Scheckabteilung ausgegebenen
Schecks verwendet werden. Jeder Scheck muss vom Kontoinhaber
selbst oder von seinem legitimierten Vertreter unterzeichnet sein.
7. Radierte oder vermittelst Durchstreichens veränderte Schecks
werden nicht bezahlt. Dasselbe gilt von solchen Schecks, deren Beträge
das Guthaben des betreffenden Einlegers übersteigen. Falls eine Ueberhebung
des Kontos aus Irrtum Vorkommen sollte, wird das Debet, welches
auf Verlangen binnen 3 Tagen zu entrichten ist, mit 5°/o Zinsen berechnet.
8. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, zur Verhütung von Fälschungen
die Scheckformulare sorgfältig aufzubewahren und einen etwaigen Verlust
derselben sofort der Bank anzuzeigen. Alle Folgen und Nachteile
des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmung, sowie der missbräuchlichen
Verwendung von Scheckformularen trägt der Kontoinhaber. Ebenso
') Bei der bayrischen Hypotheken- und Wechselbank können Erhebungen
bis zu 50 000 Mk. per Tag jederzeit stattfinden. Bei Beträgen
über 50000 Mk. kann die Bank eine Kündigung von 8 Tagen verlangen.