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begrüssen sein 1 ). Dabei dürfte es sich empfehlen, die günstigen
und ungünstigen Erfahrungen anderer Länder zu verwerten.
Insbesondere würde man in Deutschland zunächst von
einem Fixstempel absehen müssen. Hierüber sagt Georg Cohn
treffend * 2 3 ): „. . . Nach dem Beispiele Englands scheint es wohlgetan,
den Scheckverkehr erst in die Gewohnheit des Volkes
tief eindringen und sich festsetzen zu lassen, ehe man ihn —
und zwar ohne Rücksicht auch auf den Unterschied von Inund
Ausland, ohne Rücksicht auch auf die Benützung oder Nichtbenützung
eines Blanketts — mit einem leichten Fixstempel
belegt“ s ) 4 ).
Haben nun mehrere Personen ein Konto bei derselben
Bank und sich gegenseitig Zahlungen zu leisten, so werden
sie die zu zahlenden Beträge nicht in bar entrichten; statt
der Barzahlung erfolgt vielmehr die Umschreibung in den
Bankbüchern in der Weise, dass die zu zahlende Summe von
dem Guthaben des Zahlenden auf das Guthaben des Zahlungsempfängers
übertragen wird, wobei es nicht mehr wie früher
nötig ist, persönlich bei der Bank zu erscheinen. Während
die alten Girobanken gegründet wurden, um für das Geld
einen sicheren Aufbewahrungsort zu haben, sodann um Zeit
und Mühe zu ersparen, besonders aber, um in Zeiten der
Münzverschlechterung ein festes Bankgeld zu besitzen, sehen
') Die Zahl der Schriften für und gegen ein Scheckgesetz ist Legion.
Ich verweise auf die von Georg Cohn im Artikel „Scheck“ S. 20 ff. im
Handw. der Staatsw. (2. Aufl., Bd. 3) angeführte Literatur.
2 ) In der Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft, Bd. 12,
8.127. Vgl. auch Thorwart, Die Schaffung eines Scheckgesetzes. Referat
erstattet auf dem 1. allg. deutschen Bankiertag zu Frankfurt a. M.
am 19./20. Sept. 1902, S. 39.
3 ) Der englische Schatzsekretär Hicks Beach plante zwar eine Erhöhung
des Scheckstempels von 1 d. auf 2 d. behufs Beihilfe zu den
Kosten des südafrikanischen Krieges. Sein Plan scheiterte jedoch infolge
des allgemeinen Unwillens sämtlicher kaufmännischer Kreise und musste
zurückgezogen werden. Vgl. darüber Thorwart a. a. 0. S. 38 ff.
4 ) Die Scheckgesetze der verschiedenen Länder sind angeführt u. a.
bei Obst a. a. 0., S. 149 ff., bei Georg Cohn im Art. „Scheck“ im
Handw. der Staatsw. a. a. 0. Ueber Stempelgesetzgebung vgl. Fick,
Die Frage der Scheckgesetzgebung. Zürich 1897. S. 136 ff.