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Vergleich der Giroumsätze mit den Gesamtumsätzen
Beträge in 1000 Mk.
Reichsbankberichte.
Jahr
Gesamtumsätze
Giroumsätze
in Prozenten der ersteren
1902
191926 215
170 811402
89,—
1901
193 147 619
169 320 799
87,66
1900
189 091499
163 632 310
86,54
1899
179 632 549
155 986 792
86,83
1898
163 395 521
137 783 837
84,33
1897
142 110 611
115 307 647
81,14
1896
131 499 193
105 602 672
80,31
1895
121 313 107
93 698 269
77,24
1894
110 783 951
84 449 559
76,23
Ist so, wie wir sahen, der privatwirtschaftliche Nutzen
des Giroverkehrs ein ausserordentlich grosser, so ist er nicht
minder bedeutend für unsere gesamte Volkswirtschaft und
zwar insoferne, als bei einem Maximum von Umsätzen bloss
ein Minimum von Bargeld erforderlich wird. Der Giroverkehr
ist ausser bei der Reichsbank und den Privatnotenbanken,
die im Gegensätze zur Reichsbank meist Zinsen gewähren,
noch bei verschiedenen Instituten verbreitet. So hat die Bank
des Berliner Kassenvereins im Jahre 1901 15150 000 Mk. an
Giroumsätzen aufzuweisen. Ausserordentlich entwickelt ist
sodann der Giro- und Abrechnungsverkehr in Hamburg 1 ); auch
der eigenartige Giroverkehr der Schulze - Delitzschen Kreditgenossenschaften
* 2 ), welchen die Deutsche Genossenschaftsbank
von Sörgel, Parrisius & Cie. eingerichtet hat, verdient hier
*) Erreicht hier das Giroguthaben eine bestimmte Höhe, so erhält
der Kunde eine Verzinsung. Im anderen Halle muss er noch pro Jahr
eine Umsatzprovision zahlen. Vgl. Dunk er a. a. O. S. 450.
2 ) Vgl. den Art. „Giroverkehr“ im Wörterb. dey Volkswirtschaft.
Bd. 1, S. 934. Ueber weitere Einzelheiten verweise ich auf diesen Artikel,
sowie auf den gleichnamigen Artikel im Handw. der Staatsw. 2. Auf!.,
Bd. 4, S. 728 ff. und auf die daselbst angeführte Literatur. Die juristische
Seite des Giroverkehrs bezw. der Girozahlung behandeln besonders: Georg
Cohn in Endemanns Handbuch des deutschen Handels-, See- und Wechselrechts.
Bd. 3 (1885), S. 1041 ff., besonders S. 1055, Brodmann in der
Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht. Bd. 48. S. 121 ff., besonders
S. 144 und Gar eis, Das deutsche Handelsrecht. Berlin 1899. S. 742 ff.