Full text : Das Kontokorrentgeschäft im deutschen Bankgewerbe

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rungspapiere  in  Betracht  kommen.  Fälle,  wie  beim  Warenverkehre,
  in  welchen  ein  Geschäftsfreund  eine  bestimmte  Klasse
von  Waren  abzugeben  hat,  welche  der  andere  braucht  und  umgekehrt, ­
  sind  hier  ebensogut  denkbar;  ich  erinnere  nur  an  das
Effektengeschäft  zwischen  zwei  Bankfirmen.  Nach  diesen  einleitenden ­
  Worten  wollen  wir  uns  der  Betrachtung  der  Kreditgewährung ­
  im  Kontokorrent  und  ihres  Anwendungsgebietes
zuwenden.

§  5
Die  Kreditgewährung  im  Kontokorrent  und  deren
Anwendungsgebiet
Es  ist  bekannt,  dass,  wenn  jemand  einem  anderen  Kredit
gewährt,  er  dies  tut  im  Vertrauen,  dass  die  übernommene  wirtschaftliche ­
  Verpflichtung  vom  Schuldner  erfüllt  werde,  also
auch  erfüllt  werden  könne,  bezw.  erfüllt  werden  müsse;  der
Kreditnehmer  lässt  sich  Kredit,  wenn  er  ihn  zum  Zwecke  der
Produktion  benötigt,  geben,  um  seine  ökonomische  Leistungsfähigkeit ­
  zu  erhöhen.  Dabei  ist  nicht  immer  anzunehmen,  dass
der  Kreditgeber  deshalb  finanziell  besser  gestellt  sei,  als  der
Kreditnehmer.  Sehr  häufig  kommt  sogar  der  umgekehrte  Fall
vor.  Wenn  trotzdem  ein  solcher  Kreditnehmer  einen  Kredit
in  Anspruch  nimmt,  so  tut  er  dies  deshalb,  weil  er  weniger
reich  an  flüssigem  Kapital  ist,  als  der  Kreditgeber.  Es  hat
eben  nicht  jedermann  bei  jeder  geschäftlichen  Transaktion,  die
er  vornehmen  will,  so  viele  disponible  Mittel  bereit,  als  er
gerade  braucht.  Levy  drückt  dies  treffend  aus  mit  folgenden
Worten 1 );  „Nun  dürfte  es  wohl  für  keinen  Kaufmann,  wäre  er
selbst  so  reich  wie  Krösus,  ausführbar  sein,  bei  jeder  Operation,
die  er  unternimmt,  unmittelbar  die  Börse  bereit  zu  halten.  Es
ist  sogar  anzunehmen,  dass  er  dazu  um  so  weniger  geneigt
sein  wird,  je  reicher  er  ist  und  je  reicher  er  sich  fühlt.  In
diesem  Falle  braucht  auch  er  Kredit,  nicht  weil  der  Stand
seines  Vermögens  es  fordert,  sondern  um  an  dem  Strome  des

')  Levy  bei  Levy-Riesser,  Der  Kontokorrentvertrag.  Freiburgund
Tübingen  1884.  S.  95.
            
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