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dem badischen Sparkassengesetze können laufende Rechnungen
mit einmaliger und jeweiliger staatlicher Genehmigung begründet
werden, wovon auch, wie Seidel 1 ) mitteilt, bisher in
umfangreicher Weise Gebrauch gemacht wurde, indem der
Personalkredit auf Schuldschein in zahlreichen Fällen zum
Kontokorrentverkehr ausgestaltet wurde. Dadurch wurde dem
Klienten der Kasse, besonders dem Landwirte Gelegenheit gegeben,
sich von der Uebervorteilung des Händlers oder aus
Wucherhänden loszumachen. — In Bayern ist nur der Kontokorrentverkehr
der Sparkassen mit der Königl. Bank und der
bayrischen Hypotheken- und Wechselbank, nicht aber der
Kontokorrentverkehr mit Privaten, geregelt. Erstere gewährt
den Sparkassen der Gemeinden mit städtischer Verfassung, in
der Pfalz den Gemeinden mit mehr als 5000 Seelen provisionsfreie
Kontokorrente zu 2°/o, bei Kontokorrentkredit verlangt
sie Deckung und gewährt hiebei keine Provisionsfreiheit. Die
bayrische Hypotheken- und Wechselbank gewährt den gemeindlichen
und Distriktsparkassen Bayerns, welche darum
nachsuchen, provisionsfreie Kontokorrente mit 2 1 /2 °/o Verzinsung
(von 1869 bis 1886 3 1 jz °/o Verzinsung), in dem vom
Jahre 1869 vereinbarten Rahmen. Die Bank behält sich ferner
die Aufhebung des Kontokorrentverhältnisses unter einjähriger
Aufkündigung vor * 2 ).
In der neuesten Zeit hat sich auch Preussen etwas freundlicher
zu dieser Frage gestellt. So haben denn auch in den
Grundzügen des Entwurfes eines neuen preussischen Sparkassengesetzes
die Bestimmungen Aufnahme gefunden, wonach
für die Sparkassen die Eröffnung eines Scheck- und Kontokorrentverkehrs
mit Gemeinden oder mit Privatpersonen von
der Aufsichtsbehörde genehmigt werden kann. Hier steht also
unseren Sparkassen noch ein grosses Feld offen, zumal, wenn
man die riesigen Kapitalien ins Auge fasst, die ihnen zur Verfügung
stehen. So betrug am Schlüsse des Jahres 1900 für
') M. Seidel, Art. „Sparkassen“ in Handw. der Staatsw. 2. Aufl.,
Bd. 6, S. 863.
2 ) Das bayr. Sparkassenwesen von Dr. Robert Schachner. Erlangen
und Leipzig 1900. S. 112.