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bayrischen Hypotheken- und Wechselbank in laufender Rechnung
anlegen dürfen. Dieselbe Ermächtigung wurde auch den
unter gemeindlicher Verwaltung stehenden örtlichen Stiftungen
erteilt. Nach der Verordnung 1 ) besteht der Zweck des Kontokorrents
darin, dass der gemeindliche Kassenverkehr erleichtert
und den Gemeinden und örtlichen Stiftungen die alsbaldige
verzinsliche Anlage zeitweise entbehrlicher Betriebsmittel, sowie
im Bedarfsfälle deren sofortige Wiedereinziehung ermöglicht,
sodann nach Umständen denselben auch Gelegenheit gegeben
wird, sich in Fällen, in welchen die zur Bestreitung
der laufenden Ausgaben bestimmten Einnahmen augenblicklich
noch nicht ausreichen oder nicht in zureichendem Masse flüssig
sind, die erforderlichen Geldmittel vorschussweise vorübergehend
zu beschaffen. Dagegen darf hier das Kontokorrent nicht dazu
dienen, unter Umgehung der Gesetzesbestimmungen über Schuldaufnahme
und Schuldentilgung eine dauernde Passivbelastung
der Gemeinden bezw. örtlichen Stiftungen herbeizuführen und
an Stelle planmässig fundierter Schuldaufnahmen, sogen, schwebende
Schulden zu setzen. Dies führt uns zum Schlüsse noch
auf ein ausserordentlich wichtiges Anwendungsgebiet des Kontokorrentkredites.
Es können z. B. in einem Staate Kassendefizite
entstehen, wenn bei Ausführung des Voranschlages
die Einnahmen zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreichen,
sei es, dass die Einnahmen so sind, wie geschätzt, dagegen
in den Ausgaben Aenderungen und zwar unerwartet eintreten
(z. B. bei Etatsüberschreitungen), oder die Ausgaben gleich- 1 ,
die Einnahmen aber hinter dem Voranschläge Zurückbleiben,
oder aber die Ausgaben grösser und die Einnahmen kleiner
sind. Es können sodann in einem Budgetjahr Staatseinnahmen
und Staatsausgaben ungleich verteilt sein. In allen solchen
Fällen nehmen Staaten Kontokorrentkredite in Anspruch, was,
wenn dieselben nicht chronisch werden, bei Ländern mit geordnetem
Finanzwesen nichts Aussergewöhnliches ist. Die Sicherheit,
die dann der Bank — dieselbe ist in solchen Fällen ge-J
) S. Webers Gesetzessammlungen für das Königreich Bayern.
Bd. 18, S. 1 ff. Ebenso M. Seidel, Das deutsche Sparkassenwesen. Berlin
1896. Bd. 1, S. 69 ff.