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das Deutsche Reich das Gesamtguthaben der Einleger 8,84 Milliarden
Mk. 1 ), auf einen Einleger trafen 594,6 Mk., auf den
Kopf der Bevölkerung (bei 56367178 Seelen am 1. Dezember
1900) * 2 ) 156,8 Mk. Sollte dagegen in einem Lande die Genossenschaft
bevorzugt werden, so könnten ja unsere Sparkassen
diesen Kontokorrentkredit gewähren und so mittelbar
die weitere Ausdehnung des Kontokorrentverkehrs fördern.
Diese Möglichkeit ist jetzt in Preussen in gewissem Sinne gegeben,
indem das Ministerium des Innern eine Bestimmung erliess,
wonach die Gewährung von Darlehen seitens der kommunalen
Sparkassen an Genossenschaften mit unbeschränkter
Haft- oder Nachschusspflicht, sowie an Genossenschaften mit
beschränkter Haftpflicht, jedoch unter Ausschluss von Kreditgenossenschaften,
mithin nur an Betriebs-(Produktiv-)Genossenschaften
zulässig ist. Die Kreditgewährung kann erfolgen gegen
eine von der kreditsuchenden Genossenschaft zu stellende Spezialsicherheit.
Ohne Bestellung einer Spezialsicherheit darf die
Kreditgewährung nur unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen
stattfinden. Immer aber müssen sich die Genossenschaften
innerhalb des Kreises, in welchem die Sparkasse liegt,
oder in einem Nachbarkreise befinden, wenn sie einen Kredit
ohne Spezialsicherheit verlangen und die Gesamthöhe der ohne
Spezialsicherheit zu gewährenden D ar lehen darf 10°/o der Spareinlagen
nicht überschreiten etc. 3 ).
Hier ist auch die für Bayern getroffene Bestimmung vom
17. Mai 1886 zu erwähnen, wonach die Stadtgemeinden im
rechtsrheinischen Bayern und die Gemeinden von mehr als
5000 Seelen 4 ) in der Pfalz ihre eingehenden Gelder, soweit
es nicht Vermögensteile sind, bei der Königl. Bank und der
0 Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich. Berlin 1903. S. 187.
2 ) Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich. Berlin 1903. S. 4.
3 ) Vgl. den Erlass des preussischen Ministers des Innern vom 31. Okt.
1901, woselbst sich noch weitere Angaben finden; ferner vgl. den Auszug
aus dem Erlasse in der Frankfurter Zeitung vom 23. Februar 1902, drittes
Morgenblatt, S. 2.
4 ) Gemeinden mit weniger als 5000 Seelen ist die Eingehung eines
Kontokorrentverhältnisses nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde gestattet.