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Die Arbeit des Bauern steht dem Gutsherrn und zwar unter solch
schweren Arbeitsbedingungen zur Verfügung, wie sie der besitzlose, freie
Lohnarbeiter gar nicht kennt. Nach dem soeben erwähnten Vertrage
sind die Bauern verpflichtet, einerseits zu einer Reihe von Arbeiten,
anderseits zur Ausführung derselben auf die erste Aufforderung des
Gutsherrn; sie sind daher gezwungen, ihre Arbeitszeit und Kraft in
grossem Masse dem Gutsherrn auf Kosten ihrer eigenen Wirtschaft zur
Verfügung zu stellen.
In allen Quellen, privaten wie offiziellen, treffen wir fortwährend
bittere Klagen darüber, dass dieser Artikel des Vertrages — die For
derung, die Arbeiten bei der ersten Aufforderung des Gutsherrn zu ver
richten — eine der schwersten Bestimmungen bilden, die den eigenen
Wirtschaften der Bauern den grössten Schaden bringt. Der Bauer wird
gezwungen, die Feldarbeiten in seiner Wirtschaft zu verlassen und die
Arbeiten in der Gutswirtschaft zu verrichten. Das Getreide fällt aus
und verfault und das auch ohnedies sehr knappe Haushaltungsbudget
des Bauern wird noch knapper wegen der Missernte, die als Folge der
unzeitgemässen und vernachlässigten Feldarbeiten entsteht. «Es kommt
sehr oft vor, dass der Bauer gezwungen wird, fremdes Ackerland zu
bestellen, obwohl sein eigenes — nach dem treffenden Ausdruck des
Kleinrussen — nach ihm schreit.» 1 ) Besonders deutlich tritt die Aus
beutung der bäuerlichen Arbeit bei der Arbeitspacht hervor, wenn wir
den Geldwert der vom Bauern zu verrichtenden Arbeiten mit dem Pacht-
preise für Ackerland oder dem Entgelt für Weidenutzung vergleichen.
Da diese Arbeitsleistungen in Geld berechnet werden können, so
wird dem Bauern gewöhnlich freie Wahl gelassen, abzumähen, aufzu
ackern oder eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen. Uebrigens kommt
das nicht sehr oft vor, da durch die vom Bauer verrichteten Arbeiten
der Gutsherr mehr gewinnt, als wenn er den Pachtpreis in Geld bekäme,
ln dem Jahre einer guten Ernte, wenn Mangel an Arbeitskräften zu be
fürchten ist und die Arbeitslöhne in die Höhe gehen, ist es für den
Gutsherrn sehr vorteilhaft, für bestimmte Arbeiten die Arbeitskräfte zur
sofortigen Verfügung zu haben. Es dürfen darum bestimmte Arbeiten,
wie Abmähen und Fahren von Getreide, nie durch Zahlung einer Geld
summe abgelöst werden, — sie sind in jedem Arbeitsvertrage erwähnt. 2 )
Vergleichen wir den Geldwert der Arbeitsleistungen, die von den Bauern
gegen Ueberlassung des Weiderechtes sowie bei der Arbeitspacht zu
Ü Warb. Die Landarbeiter im Leben und in der Gesetzgebung. S. 13. — Karischew.
Die Bauernpacht. Dorpat. 1892. S. 263.
2 ) Vgl. Materialien zum Bodenkataster im Gouv. Cherson Bd. I—VI.