Full text : Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

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2.  Die  Gutswirtschaft  gibt  uns  das  Recht  für  den  Fall,  wenn  jemand
von  uns  für  das  Abweidenlassen  diese  Arbeit  nicht  leistet,  das
Gras  von  1'/2  Dess.  für  1  Rub.  50  Kop.  abzumähen  und  einzubringen ­
  und  das  übrige  Geld,  1  Rub.  50  Kop.  in  bar  zu  bezahlen.
3.  Das  Geld  für  Viehweidung  verpflichten  wir  uns  mit  Solidarhaftung
nicht  später  als  bis  zum  29.  August  zu  bezahlen.  Im  Falle  der
Nichtbezahlung  bis  zu  der  bestimmten  Frist  hat  Gutsherr  das  Recht,
unser  alles  Vieh  entweder  in  seine  Stallung  einzujagen  und  dort
als  Pfand  zu  behalten,  bis  wir  das  Geld  bezahlen,  oder  das  Vieh
ganz  von  der  Weide  fort  zu  jagen.
4.  Das  Einbringen  von  Getreide,  Heu  oder  Flachs  sollen  wir  bei  der
ersten  Aufforderung  des  Gutsherrn  sofort  ausführen;  das  Abmähen
von  Getreide  soll  gut  ausgeführt  werden,  das  abgemähte  Getreide
soll  in  mittelgrossen  Haufen  gut  aufgesetzt  werden,  sodass  es  vom
Regen  nicht  verdorben  wird,  ln  dem  Falle,  dass  der  Gutsherr  unsere
Arbeit  als  den  Forderungen  der  Gutswirtschaft  nicht  entsprechend
findet,  hat  er  das  Recht,  von  uns  eine  Geldstrafe  von  25  Rub.  für
jede  schlecht  eingebrachte  Dessjatine  vom  Getreide,  30  Rub.  für
die  von  Flachs  und  10  Rub.  für  die  von  Gras  einzuziehen.
5.  Das  Einfahren  von  Getreide  soll  ebenfalls  bei  der  ersten  Aufforderung ­
  des  Gutsherrn,  da,  wohin  und  woher  er  bestimmt,  ausgeführt ­
  werden.  .  .  .
9.  Im  Falle  —  Gott  behüte!  —  einer  Missernte  sollen  wir  die  noch
nicht  ausgeführten  Arbeitsleistungen  im  folgenden  Jahre  unentgeltlich
ausführen.»
Das  sind  die  idyllischen  Arbeitsbedingungen  des  grundbesitzenden
Bauern  in  Neurussland!  Wie  man  sieht,  es  ist  nichts,  als  eine  vollständige
Abhängigkeit  der  bäuerlichen  Wirtschaft  von  der  Gutswirtschaft,  die  den
Bauern  zu  unserer  Zeit  ebenso  zum  Hörigen  macht,  wie  vor  45  Jahren. 1 )
')  Man  vergleiche  nur  diese  Arbeitsbedingungen  mit  denen,  die  zur  Zeit  der  Leibeigenschaft ­
  herrschten:  «Die  gutsherrlichen  Bauern  waren  verpflichtet,  für  das  ihnen  zur
Nutzniessung  überlassene  Landstück  für  ihre  Gutsherren  drei  Tage  in  der  Woche  Frondienste ­
  zu  leisten,  sodass  jeder  Bauer  —  der  Mann  wie  die  Frau  —  in  einem  Jahre
nicht  weniger  als  156  Tage  auf  dem  Gut  zu  arbeiten  hatte.  Nicht  in  allen  Gutswirtschaften ­
  war  es  übrigens  üblich,  dass  die  Zahl  der  Frontage  nicht  mehr  als  drei  sein
sollte.  War  die  zu  verrichtende  Arbeit,  wie  z.  B.  zur  Zeit  der  Getreideernte,  dringlich,
so  kam  es  oft  vor,  dass  man  die  Bauern  nicht  nur  drei,  sondern  vier  und  fünf,  ja  sogar ­
  sechs  Tage  lang  auf  die  Frondienste  trieb,  indem  man  den  sechsten  Tag  für  die
nächste  Woche  rechnete  u.s.  w.»  (Vgl.  Osadtschy:  Der  bäuerliche  Grundbesitz  im  Gouv.
Cherson  1894  S.  48.)
            
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