Metadata : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Beslindere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.

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d)  durch  §48  des  Gesetzes  von  1868  ist  den  Steuerbeamten  ausdrücklich
das  Verlangen  und  die  Annahme  von  Entgelt  oder  Geschenken
irgend  welcher  Art  für  Dienstgeschäfte  verboten;')
e)  in  §  49  des  Gesetzes  von  1868  ist  die  Unzulässigkeit  von  Nebenerhebungen ­
  außer  der  Steuer  ausdrücklich  ausgesprochen?)
3.  Den  Steuerpflichtigen  und  deren  Gehilfen  ist  gesetzlich  als
Verpflichtung  auferlegt:
a)  den  revidirenden  Beamten  diejenigen  Hilfsdienste  zu  leisten  oder
leisten  zu  lassen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  ihnen  obliegenden
Geschäfte,  es  mögen  solche  in  Revision  des  Betriebes,  Nachmessung
der  Geräthe,  Anlegung  des  Verschlusses  oder  Feststellung  des  Thatbestandes ­
  bei  vorgefundenen  Unrichtigkeiten  bestehen,  in  den  vorgeschriebenen ­
  Grenzen  vollziehen  zu  können^)
b)  außerdem  darf  der  Steuerpflichtige  nach  §  48  des  Gesetzes  von  1868
dem  Beamten  kein  Entgelt  oder  Geschenk  irgend  welcher  Art  geben
oder  antragen?)
V.  Bezüglich  der  Strafen  und  des  Strafverfahrens  in  Branntweinsteuerprozessen ­
  gelten  folgende  Bestimmungen:  °)
1.  Die  Strafe  der  Defraudation  besteht
a)  im  ersten  Falle  in  einer  Geldbuße,  welche  dem  vierfachen  Betrage
der  vorenthaltenen  Steuer  gleichkommt;  diese  Steuer  ist  in  allen
Fällen  außerdem  noch  zu  entrichten;^
b)  im  erst  en  Rückfalle  nach  vorhergegangener  Bestrafung  für  den
ersten  Fall  wird  die  Strafe  auf  den  achtfachen  Betrag  der  vorenthaltenen ­
  Steuer  bestimmt?)  Außerdem  darf  der  Schuldige,  wenn  er
Brenner  ist,  das  Recht  zum  Brennen  in  einem  Zeitraum  von  drei
Monaten  weder  selbst  ausüben,  noch  dllrch  einen  Anderen  zu  seinem
Vortheil  ausüben  lassen?)
o)  im  zweiten  Rückfalle  nach  vorheriger  zweimaliger  Bestrafung  ist
der  zehnfache  Betrag  der  nicht  erlegten  Steuer  als  Strafe  verwirkt
und  der  Schuldige,  wenn  er  selbst  Brenner  ist,  darf  weder  selbst
noch  durch  einen  Anderen  jemals  wieder  das  Gewerbe  des  Brennens
ausüben?)
2.  Unter  Defraudation")  wird  im  Allgemeinen  jede  Gewerbshandlnng
verstanden,  von  deren  Ausübung  die  Entrichtung  der  Branntweinsteuer  abhängig ­
  ist,  die  aber  entweder  in  einem  von  der  Stenerhebestelle  vollzogenen

')  Preuß.  Steuerordn.  v.  8.  Febr.  1819  §  5.8;  Dittmar  o.  a.  O.  S.  17.
')  Preuß.  Steuerordn.  v.  8.  Febr.  1819  §  58;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  17.
3 )  §  46  des  Gesetzes  v.  1868;  Preuß.  Steuerordu.  v.  8.  Febr.  1819  §§  55  und  24;
Dittmar  a.  a.  O.  S.  16.
*)  Preuß.  Steuerordu.  v.  8.  Febr.  1819  §  58;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  17.
6 )  Siehe  a.  Dittmar  a.  a.  O.  S.  17—28  und  R  v  h  r,  „Strafgesetzgebung  und  Verfahren", ­
  Breslau  1870  S.  21  ff.
•)  §  51  des  Gesetzes  v.  1868  und  Preuß.  Steuerordu.  v.  1819  §  61.
T )  §  52  des  Gesetzes  v.  1868  und  Preuß.  Steuerordu.  v.  1819  §  62.
")  §  53  des  Gesetzes  von  1868  und  Preuß.  Steuerordnung  v.  1819  §  63.
®)  Nach  Obertribuualerkeuntuiß  v.  10.  Oft.  1878  (pr.  Zentralbl.  1879  S.  53)  hat  der
A  n  st  i  f  t  e  r  einer  Defraude  die  Defraudationsstrafe  verwirkt,  wenn  gleich  die  Absicht  einer
Steuerverkürzung  nur  dem  ordentlichen  Thäter  gegenüber  festgestellt  ist.
            
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