Beslindere Vorschriften. Branntweinsteuer.
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d) durch §48 des Gesetzes von 1868 ist den Steuerbeamten ausdrücklich
das Verlangen und die Annahme von Entgelt oder Geschenken
irgend welcher Art für Dienstgeschäfte verboten;')
e) in § 49 des Gesetzes von 1868 ist die Unzulässigkeit von Nebenerhebungen
außer der Steuer ausdrücklich ausgesprochen?)
3. Den Steuerpflichtigen und deren Gehilfen ist gesetzlich als
Verpflichtung auferlegt:
a) den revidirenden Beamten diejenigen Hilfsdienste zu leisten oder
leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegenden
Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebes, Nachmessung
der Geräthe, Anlegung des Verschlusses oder Feststellung des Thatbestandes
bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen
Grenzen vollziehen zu können^)
b) außerdem darf der Steuerpflichtige nach § 48 des Gesetzes von 1868
dem Beamten kein Entgelt oder Geschenk irgend welcher Art geben
oder antragen?)
V. Bezüglich der Strafen und des Strafverfahrens in Branntweinsteuerprozessen
gelten folgende Bestimmungen: °)
1. Die Strafe der Defraudation besteht
a) im ersten Falle in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage
der vorenthaltenen Steuer gleichkommt; diese Steuer ist in allen
Fällen außerdem noch zu entrichten;^
b) im erst en Rückfalle nach vorhergegangener Bestrafung für den
ersten Fall wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen
Steuer bestimmt?) Außerdem darf der Schuldige, wenn er
Brenner ist, das Recht zum Brennen in einem Zeitraum von drei
Monaten weder selbst ausüben, noch dllrch einen Anderen zu seinem
Vortheil ausüben lassen?)
o) im zweiten Rückfalle nach vorheriger zweimaliger Bestrafung ist
der zehnfache Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe verwirkt
und der Schuldige, wenn er selbst Brenner ist, darf weder selbst
noch durch einen Anderen jemals wieder das Gewerbe des Brennens
ausüben?)
2. Unter Defraudation") wird im Allgemeinen jede Gewerbshandlnng
verstanden, von deren Ausübung die Entrichtung der Branntweinsteuer abhängig
ist, die aber entweder in einem von der Stenerhebestelle vollzogenen
') Preuß. Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 § 5.8; Dittmar o. a. O. S. 17.
') Preuß. Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 § 58; Dittmar a. a. O. S. 17.
3 ) § 46 des Gesetzes v. 1868; Preuß. Steuerordu. v. 8. Febr. 1819 §§ 55 und 24;
Dittmar a. a. O. S. 16.
*) Preuß. Steuerordu. v. 8. Febr. 1819 § 58; Dittmar a. a. O. S. 17.
6 ) Siehe a. Dittmar a. a. O. S. 17—28 und R v h r, „Strafgesetzgebung und Verfahren",
Breslau 1870 S. 21 ff.
•) § 51 des Gesetzes v. 1868 und Preuß. Steuerordu. v. 1819 § 61.
T ) § 52 des Gesetzes v. 1868 und Preuß. Steuerordu. v. 1819 § 62.
") § 53 des Gesetzes von 1868 und Preuß. Steuerordnung v. 1819 § 63.
®) Nach Obertribuualerkeuntuiß v. 10. Oft. 1878 (pr. Zentralbl. 1879 S. 53) hat der
A n st i f t e r einer Defraude die Defraudationsstrafe verwirkt, wenn gleich die Absicht einer
Steuerverkürzung nur dem ordentlichen Thäter gegenüber festgestellt ist.