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W. G. H. Frh. von Reiswitz.
Schlusswort.
Arbeitgeberverbänden als Mitglieder beitreten dürfen, dahin
beantwortet, »dass die Innungen als solche im allgemeinen
nicht zum Eintritt in einen Arbeitgeberverband berechtigt
seien, und dass der dennoch vollzogene Beitritt die Schliessung
der Innung zur Folge haben könne.« Diese Entscheidung
wurde damit begründet, dass die Arbeitgeberverbände
in erster Linie Vereinigungen zur »Bekämpfung« der Arbeiterorganisationen
seien. Ihre Bestimmung stehe somit im Wider
spruch zu § 8ia, Ziffer 2 der R. G. O., wonach die Aufgabe
der Innungen die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses
zwischen Meister und Gesellen bilde. Hierzu komme noch,
dass den Innungen auch Mitglieder angehörten, die nicht Arbeitgeber
seien, so dass es eine Unbilligkeit sein würde, die
von ihnen mit aufgebrachten Innungsmittel einem Verbände
zuzuwenden, dessen Aufgabe lediglich Vertretung der besonderen
Interessen der Arbeitgeber bildet.
Wenn nun diese Entscheidung auch auf allseitigen berechtigten
Widerspruch gestossen ist, da sie weder inhaltlich
noch formell den tatsächlich obwaltenden Verhältnissen Rechnung
trägt, so ist sie doch geeignet, den Arbeitgeberverbänden
Schwierigkeiten zu bereiten. Demgemäss empfiehlt es sich,
dass nicht die Innungen selbst, sondern die Innungsausschüsse
die Mitgliedschaft der Lokalverbände erwerben, bezw. dass
die Innungsmeister jeder für sich als Einzelmitglieder eintreten.
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Diese Darlegungen können natürlich keinen Anspruch
auf Vollständigkeit erheben. Ihr Zweck ist es denn auch nur,
einige Fingerzeige für die Art zu geben, in der die Begründung
von Einzelverbänden vorzunehmen ist, um der Gesamtorganisation
des deutschen Unternehmertums diejenige
praktische Bedeutung zu verleihen, die ihr bis jetzt aus naheliegenden
Gründen noch abgeht.*) Damit sollen natürlich
*) Als Anlagen sind dieser Schläft die Statuten des Hamburg-Altonaer
Arbeitgeberverbandes und des neugegründeten Verbandes deutscher Textil-