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W. G. H. Frh. von Reiswitz.
§ 9-Der
Ausschuss.
Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Hauptversammlung
gewählt. Die Zahl der Mitglieder bestimmt
das erste Mal die begründende Hauptversammlung. Die
Mitglieder des Vorstandes haben im Ausschuss Sitz und
Stimme.
Der Ausschuss hat die Befugnis der Zuwahl weiterer
Mitglieder.
Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört unter anderm:
1. die Aufnahme von Mitgliedern im Sinne des § 5
Abs. 1 Satz 2;
2. der Ausschluss von Verbänden im Sinne des § 6
Abs. 1, alinea 3;
3. die Zuwahl von Mitgliedern in den Ausschuss;
4. die Beratung der Vorlagen für die Hauptversammlung;
5. die Entscheidung über die Verwendung des Verbandsvermögens
im Sinne des § 15 Abs. 5.
Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von
J Mitgliedern. Er entscheidet mit absoluter Mehrheit der
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
§ 10.
Die Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung beruft der Vorsitzende des Vorstandes,
so oft ein Bedürfnis dazu vorliegt. Hierüber entscheidet
im gegebenen Falle der Vorstand. Eine ordentliche
Hauptversammlung findet alljährlich bis spätestens Ende
Juni statt.
Die Hauptversammlung besteht aus Delegierten der
Unterverbände, denen für je 2000 in der Textilindustrie oder
deren Nebetrieben beschäftigte Arbeiter ein Delegierter eingeräumt
wird. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die
Unterverbände.