W. G. H. Krh. von Rei-switz,
folgung derjenigen Beschlüsse, die in den Grenzen des Verbandszweckes
von der Hauptversammlung gefasst werden.
§ 12.
Die Mitglieder ordnen die innerhalb ihres Bereiches entstehenden
Arbeiterbewegungen selbständig. Hierbei verlangt
der Verband von den Mitgliedern die Einhaltung folgender
allgemeiner grundsätzlicher Bestimmungen:
1. eine eingehende und sachgemässe Prüfung der Forderung
der Arbeiter und die Abstellung von Missständen.
Voraussetzungen hierfür sind unter anderm:
a) Anzeige gefahrdrohender Arbeiterbewegungen an
den Vorsitzenden des Ortsverbandes;
b) Untersuchung des Falles durch einen Ausschuss,
möglichst unter Anhörung des Arbeitgebers und
der Arbeiter unter einwandsfreier Offenlegung der
zur Beurteilung notwendigen Unterlagen;
c) Entscheid des Vorstandes;
d) Berufung des Arbeitgebers an die Generalversammlung
des Ortsverbandes.
2. Nichteinstellung der in der Bewegung stehenden
Arbeiter.
§ 13-Die
Mitglieder haben die Verpflichtung, von jeder
satzungsgemäss zu ihrer Kenntnis gelangenden Arbeiterbewegung
ihres Bezirks dem Verbände umgehend Mitteilung
zu machen. Lassen die Umstände eine Ausdehnung der
Bewegung auf den Ort oder den Bezirk befürchten, so ist
baldtunlichst über den Sachverhalt eingehend Bericht zu
erstatten.