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Meeren, Strassen, Baien, Seen, Flüssen, Bächen und Sunden,
welche Ausdehnung sie auch haben mögen, die gelegen
sind innerhalb der Strassen, gemeiniglich Hudsonsstrassen
genannt, zusammen mit all den Ländern, Gebieten
und Territorien an den Küsten und Grenzen der genannten
Meere, Strassen, Baie, Seen, Flüsse, Bäche und
Sunde, die noch nicht bis jetzt definitiv im Besitze eines
unserer Untertanen sind oder im Besitze der Untertanen
irgend eines andern christlichen Fürsten oder Staats. —
So machen wir nun bekannt, — in dem Wunsche, alle
Unternehmungen zu fördern, die zum öffentlichen Wohle
des Volkes dienen, und auch das vorliegende Unternehmen
zu unterstützen — dass wir in unserer ganz besondern
Gnade geben, garantieren, ratifizieren und festsetzen,
und durch diesen Charter uns, unsern Erben und
Nachfolgern geben, garantieren ratifizieren und festsetzen
unserm Vetter und —- (folgen die Namen) dass sie und
andere, die zu der besagten Genossenschaft zugelassen
werden, — eine politische Korporation sein sollen unter
dem Namen „The Governor and Company of Adventurers
of England, trading into Hudsonsbay.”
In dem Charter wird nun in ähnlicher schwülstiger
Sprache weiter festgesetzt: Aller Landbesitz alle Renten,
Privilegien, Freiheiten Iurisdiktionen und Gerechtsamen
der Company sollen erblich sein, die Gesellschaft hat
das Recht, über ihr Land zu verfügen und es zu veräussern.
Vor Gericht wird sie angesehen wie alle andern
lehnspflichtigen Untertanen des Reiches, sie hat ein
gemeinsames Siegel, das sie aber nach Bedarf ändern
kann.
Ein Mann der Company wird zum Gouverneur, ein
anderer zum Vice-Gouverneur gewählt. Sieben Mitglieder
bilden den engeren Ausschuss, „das Committee.”
Der Ausschuss hat die Geschäfte zu leiten. Diese Ord-