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Mitglieder.
Generalversammlungen
Exekutivkomitee.
waltung und Gesetzgebung. Sie pflegt weiter in umfassender
Weise die Statistik und übt schiedsrichterlich© Funktionen aus.
Endlich unterhält sie eine Bibliothek und ein Museum, welches
alle Artikel enthalten soll, die für die Minenindustrie von
Interesse sein können.
Die Minenkammer unterscheidet ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder. Als ordentliches Mitglied kann jede
Firma oder Gesellschaft, welche an der Minenindustrie Transvaals
interessiert ist, auf ihren schriftlich ausgedrückten Wunsch durch
Beschluß des Exekutivkomitees auf genommen werden. Jedes
ordentliche Mitglied bestimmt durch Erklärung an den Kammersekretär
eine Person, die es in der Kammer vertritt. Die Zahl
der ordentlichen Mitglieder betrug 1902 gegen 150. Sie bezahlen
je 105 Lstrl. jährlichen Beitrag. Die Mitgliedschaft einer Firma
erlischt durch Zahlungseinstellung oder Liquidation. Auch in
bestimmten anderen Fällen können Mitglieder durch Beschluß der
Generalversammlung ausgeschlossen werden. Als außerordentliches
Mitglied (Associate member) kann vom Exekutivkomitee aufgenommen
werden, wer in Transvaal ansässig ist und ein unmittelbares
Interesse an der Minenindustrie hat. Das Exekutivkomitee
ist auch berechtigt, auf die Dauer eines Jahres Personen, die
sich um die Kammer verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
zu ernennen. Die Jahresbeiträge betragen für die außerordentlichen
Mitglieder, deren es 1902 nur vier gab, 3 Lstrl. 3 sh.
Stimmrecht besitzen nur die ordentlichen Mitglieder; die außerordentlichen
und Ehrenmitglieder haben nur beratende Stimme.
Generalversammlungen sollen mindestens einmal im Monat
stattfinden. Sie leitet der Präsident des Exekutivkomitees;
sie sind bei Anwesenheit von zehn Mitgliedern beschlußfähig.
In der Januarversammlung erstattet das Exekutivkomitee des
Vorjahrs Bericht über die Kammertätigkeit und über das Kammervermögen;
ferner wird die Neuwahl des Exekutivkomitees vorgenommen.
Das Exekutivkomitee besteht aus einem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten und 12 anderen Mitgliedern. Sie
werden auf Grund schriftlich eingereichter Vorschläge durch
Balle tage gewählt. Sie sind wiederwählbar, dürfen aber
nur zweimal hintereinander ihre Aemter bekleiden. Das
Komitee soll monatlich wenigstens eine Sitzung abhalten;
bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern ist es beschlußfähig.
Das Komitee ernennt aus seiner Mitte Subkomitees und
kann an anderen Orten zur Wahrung der von der Kammer zu
Johannisburg vertretenen Interessen Einzelpersonen oder Komitees
als Vertreter der Kammer bestellen. Das Exekutivkomitee vertritt
die Kammer gegenüber den Behörden, führt die sämtlichen Geschäfte
der Kammer, verwaltet insbesondere Bibliothek und
Museum und stellt die Beamten der Kammer an.