Full text : Die Handelskammern

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Mitglieder.

Generalversammlungen ­


Exekutivkomitee. ­


waltung  und  Gesetzgebung.  Sie  pflegt  weiter  in  umfassender
Weise  die  Statistik  und  übt  schiedsrichterlich©  Funktionen  aus.
Endlich  unterhält  sie  eine  Bibliothek  und  ein  Museum,  welches
alle  Artikel  enthalten  soll,  die  für  die  Minenindustrie  von
Interesse  sein  können.
Die  Minenkammer  unterscheidet  ordentliche,  außerordentliche ­
  und  Ehrenmitglieder.  Als  ordentliches  Mitglied  kann  jede
Firma  oder  Gesellschaft,  welche  an  der  Minenindustrie  Transvaals
interessiert  ist,  auf  ihren  schriftlich  ausgedrückten  Wunsch  durch
Beschluß  des  Exekutivkomitees  auf  genommen  werden.  Jedes
ordentliche  Mitglied  bestimmt  durch  Erklärung  an  den  Kammersekretär ­
  eine  Person,  die  es  in  der  Kammer  vertritt.  Die  Zahl
der  ordentlichen  Mitglieder  betrug  1902  gegen  150.  Sie  bezahlen
je  105  Lstrl.  jährlichen  Beitrag.  Die  Mitgliedschaft  einer  Firma
erlischt  durch  Zahlungseinstellung  oder  Liquidation.  Auch  in
bestimmten  anderen  Fällen  können  Mitglieder  durch  Beschluß  der
Generalversammlung  ausgeschlossen  werden.  Als  außerordentliches
Mitglied  (Associate  member)  kann  vom  Exekutivkomitee  aufgenommen ­
  werden,  wer  in  Transvaal  ansässig  ist  und  ein  unmittelbares ­
  Interesse  an  der  Minenindustrie  hat.  Das  Exekutivkomitee
ist  auch  berechtigt,  auf  die  Dauer  eines  Jahres  Personen,  die
sich  um  die  Kammer  verdient  gemacht  haben,  zu  Ehrenmitgliedern
zu  ernennen.  Die  Jahresbeiträge  betragen  für  die  außerordentlichen ­
  Mitglieder,  deren  es  1902  nur  vier  gab,  3  Lstrl.  3  sh.
Stimmrecht  besitzen  nur  die  ordentlichen  Mitglieder;  die  außerordentlichen ­
  und  Ehrenmitglieder  haben  nur  beratende  Stimme.
Generalversammlungen  sollen  mindestens  einmal  im  Monat
stattfinden.  Sie  leitet  der  Präsident  des  Exekutivkomitees;
sie  sind  bei  Anwesenheit  von  zehn  Mitgliedern  beschlußfähig.
In  der  Januarversammlung  erstattet  das  Exekutivkomitee  des
Vorjahrs  Bericht  über  die  Kammertätigkeit  und  über  das  Kammervermögen; ­
  ferner  wird  die  Neuwahl  des  Exekutivkomitees  vorgenommen. ­

Das  Exekutivkomitee  besteht  aus  einem  Präsidenten,
zwei  Vizepräsidenten  und  12  anderen  Mitgliedern.  Sie
werden  auf  Grund  schriftlich  eingereichter  Vorschläge  durch
Balle  tage  gewählt.  Sie  sind  wiederwählbar,  dürfen  aber
nur  zweimal  hintereinander  ihre  Aemter  bekleiden.  Das
Komitee  soll  monatlich  wenigstens  eine  Sitzung  abhalten;
bei  Anwesenheit  von  fünf  Mitgliedern  ist  es  beschlußfähig. ­
  Das  Komitee  ernennt  aus  seiner  Mitte  Subkomitees  und
kann  an  anderen  Orten  zur  Wahrung  der  von  der  Kammer  zu
Johannisburg  vertretenen  Interessen  Einzelpersonen  oder  Komitees
als  Vertreter  der  Kammer  bestellen.  Das  Exekutivkomitee  vertritt
die  Kammer  gegenüber  den  Behörden,  führt  die  sämtlichen  Geschäfte ­
  der  Kammer,  verwaltet  insbesondere  Bibliothek  und
Museum  und  stellt  die  Beamten  der  Kammer  an.
            
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