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glieder, welche auf Vorschlag des Handelsministers durch Dekret
aus der Zahl der französischen Staatsräte, den Mitgliedern der
Akademie der Wissenschaften, des Corps des Fonts et Chaussees
et des Mines und aus Handel und Industrie ernannt werden. Ein
Sekretär wird, vom Minister bestellt. Während der Conseil ein
mehr handelspolitischer und volkswirtschaftlicher Beratungs
körper ist, ist das Comite consultatif eine aus ihren technischen
Erfahrungen schöpfende Arbeitshehörde.
Großbritannien und Irland.
Die
englischen
Handels
kammern im
allgiem einen.
Mitgliedschaft.
Kammer
ausschuß.
Die Handelskammern von Großbritannien und Irland unter
scheiden sich von den meisten Handelskammern des Kontinents
durch das Fehlen aller durch Gesetz vorgeschriebener Aufgaben
und Befugnisse. Sie sind völlig freie Vereinigungen von Kauf
leuten und Industriellen, _ welche in keinerlei amtlichen Be
ziehungen zu den Staatsbehörden stehen, keinerlei Unterstützungen
vom Staate erhalten, sondern ihre Kosten durch Beiträge ihrer
Mitglieder und Gebühren der von ihnen geschaffenen Anstalten
usw. decken. Eine Handelskammer hat das Hecht, aber nicht
die Pflicht, sich als Korporation mit juristischer Persönlichkeit
ointragen zu lassen. Die Eigenschaft als „Corporation limited“
erhält sie nach den gesetzlichen Bestimmungen, die für alle
Gesellschaften gelten.
Der Eintritt eines Handels- und Gewerbetreibenden in die
Handelskammer ist vollkommen freiwillig. Er erfolgt auf Grund
eines Eintrittsgesuches durch Aufnahmebeschluß des Handels
kammerausschusses. Er verpflichtet zur Zahlung eines Eintritts
geldes und zur Leistung der Jahresbeiträge. Mehrmals im Jahre
tritt die Handelskammer zu Generalversammlungen, zur Vor
nahme von Wahlen, zu Beratungen und Beschlußfassungen zu
sammen. Neben den Versammlungen der ganzen Kammer finden
in manchen Kammern Zusammenkünfte der Kammermitglieder
gewisser Branchen (Trade Sections) zur Beratung ihrer Spezial-
interessen statt. Diese Trade Sections wählen einen Vorsitzenden,
welcher sie im Ausschuß der Handelskammer, deren Mitglied er
ohne weiteres ist, vertritt.
Bei jeder Kammer besteht ein als Kammerrat oder Kammer
amt (Council oder Board) bezeichneter Ausschuß. In diesen wählt
die Generalversammlung alljährlich, in der Hegel auf drei Jahre,
eine Anzahl von Mitgliedern. Neben diesen gewählten Mitgliedern
gehören den Ausschüssen ex officio der Lord-Mayor und die
members of Parliament des Kammersitzes und andere von der
Kammer hierzu bestimmte Personen, auch Vertreter von Vereinen
an. Der Ausschuß hat die Aufgabe, unter der Aufsicht und