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Gesetzliche
Regelung-.
Heutige
Verfassung.
Förderung des Handels, die Auswahl von Maklern, Messern,
Hafenmeistern usw. wurden von den „Vorstehern“ oder „Ael-
testen der Kaufmannschaft“ wahrgenommen.
Eine dritte Gruppe der älteren preußischen Handelsvertre
tungen bilden die Handelskammern, welche von der preußischen
Regierung 1830—1840 am Rhein oder in seiner unmittelbaren
Nahe, etwas später auch in dem Gebiete zwischen Rhein und
Elbe errichtet wurden. Wie die Kammern aus der französischen
Zeit waren sie offizielle Institutionen; wie diese waren sie vor
wiegend als Organe zur Beratung und Unterstützung der Be
hörden gedacht.
Eine erstmalige allgemeine gesetzliche Grundlage für die
Errichtung und Tätigkeit der Handelskammern wurde im Jahre
1848 durch eine Königliche Verordnung geschaffen. Diese gestaltete
die Bestimmungen für die Organisation der Handelskammern in
den wesentlicheren Punkten einheitlich. Unter den Bedingungen
dieser neuen generellen Ordnung wurden in den Jahren 1848.bis
1870 33 neue Kammern von der Regierung genehmigt. Die Ein
heitlichkeit in der Organisation der preußischen Handelskammern
wurde aber hinfällig, als Preußen nach dem Kriege des Jahres
1866 eine wesentliche Gebietserweiterung erfuhr. In Altona be
stand seit 1738 zur Vertretung des Handels ein Kommerzkolle-
gium, in Frankfurt a. M. seit 1807 eine Handelskammer. Im
Herzogtum Nassau gab es seit 1864, in Hannover seit 1866 eine
Reihe von Handelskammern. Die so entstandene Uneinheitlich-
keit in der Organisation der Handelskammern und das Bestreben,
die Stellung der Handelskammern selbständiger zu gestalten,
führte zu einer gesetzlichen Neuregelung des Handelskammer
wesens. Das Gesetz vom 24. Febr. 1870 ist noch heute, durch
die Novelle vom 19. Aug. 1897 in einigen wichtigen Punkten
abgeändert, in Kraft.
Von den heute bestehenden gesetzlich anerkannten Handels
vertretungen sind 83 Handelskammern und 7 Korporationen.
Die Bezirke der Handelsvertretungen umspannen nicht die
ganze Monarchie, von der vielmehr etwa zwei Neuntel,
meist für Handel und Industrie unbedeutende Gebiete, ohne
Handelsvertretungen sind. Alle Handelsvertretungen bestehen
für die Förderung von Handel und Industrie, nicht aber
zugleich für die des Handwerks. Die Befugnisse und Auf
gaben sind bei Handelskammern und Korporationen in der
Regel dieselben. In der Organisation unterscheiden sich die
beiden Arten preußischer Handelsvertretungen im wesent
lichen aber dadurch, daß dem Wahlkörper der Handels
kammer jede ins Handelsregister eingetragene und zur Gewerbe
steuer veranlagte Firma mit der Verpflichtung zu den Handels
kammerkosten beizutragen angehört, während bei den Korpora-