Full text: Die Handelskammern

14 
Gesetzliche 
Regelung-. 
Heutige 
Verfassung. 
Förderung des Handels, die Auswahl von Maklern, Messern, 
Hafenmeistern usw. wurden von den „Vorstehern“ oder „Ael- 
testen der Kaufmannschaft“ wahrgenommen. 
Eine dritte Gruppe der älteren preußischen Handelsvertre 
tungen bilden die Handelskammern, welche von der preußischen 
Regierung 1830—1840 am Rhein oder in seiner unmittelbaren 
Nahe, etwas später auch in dem Gebiete zwischen Rhein und 
Elbe errichtet wurden. Wie die Kammern aus der französischen 
Zeit waren sie offizielle Institutionen; wie diese waren sie vor 
wiegend als Organe zur Beratung und Unterstützung der Be 
hörden gedacht. 
Eine erstmalige allgemeine gesetzliche Grundlage für die 
Errichtung und Tätigkeit der Handelskammern wurde im Jahre 
1848 durch eine Königliche Verordnung geschaffen. Diese gestaltete 
die Bestimmungen für die Organisation der Handelskammern in 
den wesentlicheren Punkten einheitlich. Unter den Bedingungen 
dieser neuen generellen Ordnung wurden in den Jahren 1848.bis 
1870 33 neue Kammern von der Regierung genehmigt. Die Ein 
heitlichkeit in der Organisation der preußischen Handelskammern 
wurde aber hinfällig, als Preußen nach dem Kriege des Jahres 
1866 eine wesentliche Gebietserweiterung erfuhr. In Altona be 
stand seit 1738 zur Vertretung des Handels ein Kommerzkolle- 
gium, in Frankfurt a. M. seit 1807 eine Handelskammer. Im 
Herzogtum Nassau gab es seit 1864, in Hannover seit 1866 eine 
Reihe von Handelskammern. Die so entstandene Uneinheitlich- 
keit in der Organisation der Handelskammern und das Bestreben, 
die Stellung der Handelskammern selbständiger zu gestalten, 
führte zu einer gesetzlichen Neuregelung des Handelskammer 
wesens. Das Gesetz vom 24. Febr. 1870 ist noch heute, durch 
die Novelle vom 19. Aug. 1897 in einigen wichtigen Punkten 
abgeändert, in Kraft. 
Von den heute bestehenden gesetzlich anerkannten Handels 
vertretungen sind 83 Handelskammern und 7 Korporationen. 
Die Bezirke der Handelsvertretungen umspannen nicht die 
ganze Monarchie, von der vielmehr etwa zwei Neuntel, 
meist für Handel und Industrie unbedeutende Gebiete, ohne 
Handelsvertretungen sind. Alle Handelsvertretungen bestehen 
für die Förderung von Handel und Industrie, nicht aber 
zugleich für die des Handwerks. Die Befugnisse und Auf 
gaben sind bei Handelskammern und Korporationen in der 
Regel dieselben. In der Organisation unterscheiden sich die 
beiden Arten preußischer Handelsvertretungen im wesent 
lichen aber dadurch, daß dem Wahlkörper der Handels 
kammer jede ins Handelsregister eingetragene und zur Gewerbe 
steuer veranlagte Firma mit der Verpflichtung zu den Handels 
kammerkosten beizutragen angehört, während bei den Korpora-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.