Full text : Die Handelskammern

12

Generalversammlung. ­


Verstand.

Geschäftsstelle.

oder  Ortschaften  vertreten,  deren  Handelskammern  Mitglieder  der
Vereinigung  sind,  zu  Ehrenmitgliedern  zu  ernennen.  Solche  Ehrenmitglieder ­
  werden  in  größerer  Zahl  ernannt.  Da  auch  unter  den
ordentlichen  Vertretern  der  Mitgliedskammern  Parlamentsmitglieder ­
  sind  —  der  Präsident  der  Assoziation  pflegt  es  meistens
zu  sein  —•  besitzt  die  Assoziation  eine  zahlreiche  Vertretung
im  englischen  Parlament,  welcher  sie  zum  Teil  ihren  großen
Einfluß  verdankt.  Englische  Handelskammern  im  Auslande  oder
in  den  Kolonien  können  vom  Vorstande  als  korrespondierende
Mitglieder  der  Handelskammervereinigung  aufgenommen  werden.
Alljährlich  muß  im  Frühjahr  eine  Generalversammlung  stattfinden, ­
  in  welcher  u.  a.  vom  Vorstand  Bericht  über  seine  Tätigkeit ­
  und  über  den  Vermögensstand  der  Vereinigung  erstattet
wird.  In  der  Hegel  findet  im  Herbst  eine  zweite  Generalversammlung ­
  statt.  Auf  Antrag  von  mindestens  fünf  Mitgliedern
müssen  weitere  Versammlungen  einberufen  werden.  Bei  Anwesenheit ­
  von  auch  nur  fünf  Mitgliedern  ist  die  Versammlung
beschlußfähig.  Die  auf  der  Tagesordnung  stehenden  Verhandlungsgegenstände ­
  müssen  in  der  angegebenen  Reihenfolge  behandelt
werden.  Nur  mit  Zweidrittelmajorität  können  Resolutionen  gefaßt ­
  werden.  Heber  die  Generalversammlung  werden  umfangreiche ­
  Berichte  veröffentlicht.
Der  größte  Teil  der  Funktionen  der  Association  of  Chambers
of  Commerce  wird,  da  die  Generalversammlung  nur  zweimal  im
Jahre  zusammenzutreten  pflegt,  vom  Vorstand  ausgeübt.  In  diesen
wählt  die  erste  ordentliche  Generalversammlung  des  Jahres  einen
Präsidenten,  zwei  Vizepräsidenten,  einen  Schatzmeister,  zwei
Schriftführer  und  25  andere  Mitglieder.  Frühere  Präsidenten
sind  ex  officio  Mitglieder  des  Vorstands.  Der  Vorstand  beruft
die  Generalversammlungen  ein,  stellt  ihre  Tagesordnungen  fest,
leitet  die  Geschäfte  der  Assoziation,  handelt  in  ihrem  Namen
und  führt  ihr  Siegel.  Der  Vorstand  ist  ferner  berechtigt,  Gesohäftslokale
  zum  Gebrauch  der  Assoziation  zu  mieten  und  Ausgaben ­
  für  sie  zu  machen.  Er  stellt  Sekretär  und  Leiter
der  Geschäftsstelle  mit  dem  nötigen  Hilfspersonal  an.  Die  Geschäftsordnungen ­
  für  die  Verwaltung  der  Assoziation  werden
vom  Vorstand  erlassen.
Die  ständige  Geschäftsstelle  der  Assoziation  hat  die  Aufgabe, ­
  jeder  der  vereinigten  Kammern  möglichst  schnell  Kenntnis
von  Gesetzesvorlagen,  Parlamentsanträgen  und  anderen,  die  Interessen ­
  des  Handels  berührenden  Vorkommnissen  zu  geben.  Sie
soll  ferner  jeder  beigetretenen  Kammer  zum  Selbstkostenpreise
Bücher,  parlamentarische  oder  andere  Schriften,  die  sie  bestellt,
verschaffen,  und  solchen  Kammern  Beistand  leisten,  welche  eine
Unterredung  mit  einem  Parlamentsmitglied,  offiziellen  Personen
oder  öffentlichen  Behörden  zu  haben  wünschen.  Die  Geschäftsräume ­
  müssen  deshalb  statutengemäß  in  der  Nähe  der  Parlaments-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.