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Generalversammlung.
Verstand.
Geschäftsstelle.
oder Ortschaften vertreten, deren Handelskammern Mitglieder der
Vereinigung sind, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Solche Ehrenmitglieder
werden in größerer Zahl ernannt. Da auch unter den
ordentlichen Vertretern der Mitgliedskammern Parlamentsmitglieder
sind — der Präsident der Assoziation pflegt es meistens
zu sein —• besitzt die Assoziation eine zahlreiche Vertretung
im englischen Parlament, welcher sie zum Teil ihren großen
Einfluß verdankt. Englische Handelskammern im Auslande oder
in den Kolonien können vom Vorstande als korrespondierende
Mitglieder der Handelskammervereinigung aufgenommen werden.
Alljährlich muß im Frühjahr eine Generalversammlung stattfinden,
in welcher u. a. vom Vorstand Bericht über seine Tätigkeit
und über den Vermögensstand der Vereinigung erstattet
wird. In der Hegel findet im Herbst eine zweite Generalversammlung
statt. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern
müssen weitere Versammlungen einberufen werden. Bei Anwesenheit
von auch nur fünf Mitgliedern ist die Versammlung
beschlußfähig. Die auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenstände
müssen in der angegebenen Reihenfolge behandelt
werden. Nur mit Zweidrittelmajorität können Resolutionen gefaßt
werden. Heber die Generalversammlung werden umfangreiche
Berichte veröffentlicht.
Der größte Teil der Funktionen der Association of Chambers
of Commerce wird, da die Generalversammlung nur zweimal im
Jahre zusammenzutreten pflegt, vom Vorstand ausgeübt. In diesen
wählt die erste ordentliche Generalversammlung des Jahres einen
Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einen Schatzmeister, zwei
Schriftführer und 25 andere Mitglieder. Frühere Präsidenten
sind ex officio Mitglieder des Vorstands. Der Vorstand beruft
die Generalversammlungen ein, stellt ihre Tagesordnungen fest,
leitet die Geschäfte der Assoziation, handelt in ihrem Namen
und führt ihr Siegel. Der Vorstand ist ferner berechtigt, Gesohäftslokale
zum Gebrauch der Assoziation zu mieten und Ausgaben
für sie zu machen. Er stellt Sekretär und Leiter
der Geschäftsstelle mit dem nötigen Hilfspersonal an. Die Geschäftsordnungen
für die Verwaltung der Assoziation werden
vom Vorstand erlassen.
Die ständige Geschäftsstelle der Assoziation hat die Aufgabe,
jeder der vereinigten Kammern möglichst schnell Kenntnis
von Gesetzesvorlagen, Parlamentsanträgen und anderen, die Interessen
des Handels berührenden Vorkommnissen zu geben. Sie
soll ferner jeder beigetretenen Kammer zum Selbstkostenpreise
Bücher, parlamentarische oder andere Schriften, die sie bestellt,
verschaffen, und solchen Kammern Beistand leisten, welche eine
Unterredung mit einem Parlamentsmitglied, offiziellen Personen
oder öffentlichen Behörden zu haben wünschen. Die Geschäftsräume
müssen deshalb statutengemäß in der Nähe der Parlaments-