Full text : Die Handelskammern

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Gesetzliche
Regelung-.

Heutige
Verfassung.

Förderung  des  Handels,  die  Auswahl  von  Maklern,  Messern,
Hafenmeistern  usw.  wurden  von  den  „Vorstehern“  oder  „Aeltesten
  der  Kaufmannschaft“  wahrgenommen.
Eine  dritte  Gruppe  der  älteren  preußischen  Handelsvertretungen ­
  bilden  die  Handelskammern,  welche  von  der  preußischen
Regierung  1830—1840  am  Rhein  oder  in  seiner  unmittelbaren
Nahe,  etwas  später  auch  in  dem  Gebiete  zwischen  Rhein  und
Elbe  errichtet  wurden.  Wie  die  Kammern  aus  der  französischen
Zeit  waren  sie  offizielle  Institutionen;  wie  diese  waren  sie  vorwiegend ­
  als  Organe  zur  Beratung  und  Unterstützung  der  Behörden ­
  gedacht.
Eine  erstmalige  allgemeine  gesetzliche  Grundlage  für  die
Errichtung  und  Tätigkeit  der  Handelskammern  wurde  im  Jahre
1848  durch  eine  Königliche  Verordnung  geschaffen.  Diese  gestaltete
die  Bestimmungen  für  die  Organisation  der  Handelskammern  in
den  wesentlicheren  Punkten  einheitlich.  Unter  den  Bedingungen
dieser  neuen  generellen  Ordnung  wurden  in  den  Jahren  1848.bis
1870  33  neue  Kammern  von  der  Regierung  genehmigt.  Die  Einheitlichkeit ­
  in  der  Organisation  der  preußischen  Handelskammern
wurde  aber  hinfällig,  als  Preußen  nach  dem  Kriege  des  Jahres
1866  eine  wesentliche  Gebietserweiterung  erfuhr.  In  Altona  bestand ­
  seit  1738  zur  Vertretung  des  Handels  ein  Kommerzkollegium,
  in  Frankfurt  a.  M.  seit  1807  eine  Handelskammer.  Im
Herzogtum  Nassau  gab  es  seit  1864,  in  Hannover  seit  1866  eine
Reihe  von  Handelskammern.  Die  so  entstandene  Uneinheitlichkeit
  in  der  Organisation  der  Handelskammern  und  das  Bestreben,
die  Stellung  der  Handelskammern  selbständiger  zu  gestalten,
führte  zu  einer  gesetzlichen  Neuregelung  des  Handelskammerwesens. ­
  Das  Gesetz  vom  24.  Febr.  1870  ist  noch  heute,  durch
die  Novelle  vom  19.  Aug.  1897  in  einigen  wichtigen  Punkten
abgeändert,  in  Kraft.
Von  den  heute  bestehenden  gesetzlich  anerkannten  Handelsvertretungen ­
  sind  83  Handelskammern  und  7  Korporationen.
Die  Bezirke  der  Handelsvertretungen  umspannen  nicht  die
ganze  Monarchie,  von  der  vielmehr  etwa  zwei  Neuntel,
meist  für  Handel  und  Industrie  unbedeutende  Gebiete,  ohne
Handelsvertretungen  sind.  Alle  Handelsvertretungen  bestehen
für  die  Förderung  von  Handel  und  Industrie,  nicht  aber
zugleich  für  die  des  Handwerks.  Die  Befugnisse  und  Aufgaben ­
  sind  bei  Handelskammern  und  Korporationen  in  der
Regel  dieselben.  In  der  Organisation  unterscheiden  sich  die
beiden  Arten  preußischer  Handelsvertretungen  im  wesentlichen ­
  aber  dadurch,  daß  dem  Wahlkörper  der  Handelskammer ­
  jede  ins  Handelsregister  eingetragene  und  zur  Gewerbesteuer ­
  veranlagte  Firma  mit  der  Verpflichtung  zu  den  Handelskammerkosten ­
  beizutragen  angehört,  während  bei  den  Korpora-
            
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