§§ 17-24.
Abgabebetrag aus seinem Anteil am Gesamtgut gezahlt oder
ihm ersetzt wird.
Der überlebende Ehegatte ist neben dem Abkömmling für
den auf dessen Anteil am Gesamtgut entfallenden Abgabe
betrag der Staatskasse als Gesamtschuldner verpflichtet.
§ 21. Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe
erfolgt durch die für die Veranlagung und Erhebung der Besitz
steuer zuständigen Behörden.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die
Vorschriften des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 über die
Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer entsprechend für
die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe.
§ 22. Innerhalb einer von der obersten Landesfinanzbe
hörde zu bestimmenden Frist hat jeder Abgabepflichtige, dessen
Endvermögen sein Anfangsvermögen um mindestens sechs
tausend Mark übersteigt, eine Steuererklärung abzugeben. Die
Erklärung hat nach näherer Bestimmung des Reichsrats die
für die Feststellung des der Kriegsabgabe unterliegenden Ver
mögenszuwachses erforderlichen Angaben zu enthalten.
Das Besitzsteueramt ist außerdem berechtigt, von jedem
Abgabepflichtigen die Abgabe einer Steuererklärung binnen
e»ner von ihm zu bestimmenden Frist, die mindestens zwei
Wochen betragen mutz, zu verlangen.
Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sich aufhaltender
Abgabepflichtiger die Veranlagung der Kriegsabgabe dadurch,
datz er eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, so kann
fern im Inland befindliches Vermögen mit Beschlag belegt
werden.
§ 23. Ergibt die Vergleichung des Anfangs- und Endver
mögens einen abgabepflichtigen Bermögenszuwachs, so erteilt
das Besitzstcueramt einen Bescheid über den Gesamtbetrag der
zu zahlenden Abgabe (Kriegsabgabebescheid).
Der Bescheid hat eine Belehrung über die gegen ihn zu
lässigen Rechtsmittel und eine Anweisung zur Entrichtung der
Abgabe in den vorgeschriebenen Teilbeträgen zu den bestimmten
Zahlungsfristen (§24) zu enthalten. Dem Abgabepflichtigen
sind in dem Bescheide zugleich die Berechnungsgrundlagen der
angeforderten Abgabe mitzuteilen und die Punkte zu bezeichnen,
in welchen von seinen Angaben in der Steuererklärung abge
wichen worden ist.
§ 24. Die Kriegsabgabe ist zur Hälfte binnen drei Monaten,
zu einem Viertel binnen sechs Monaten und mit dem letzten
Viertel binnen neun Monaten nach Zustellung des Kriegs-