Schluß.
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in diesem Falle für die Anwendbarkeit in der Weise, daß
eben der Abzug den ohnehin vorhandenen, das sonstige
Einkommen mindernden Betriebs- oder Geschäftsverlust
erhöht. Denn der Zweck des § 33 b ist die Verhütung
der Besteuerung von Scheingewinnen, und eine solche
würde nach der den Gesetzgeber beherrschenden Vor
stellung ebenso eintreten, wenn der Abzug unterbleibt,
weil der Betrieb keinen Gewinn abgeworfen hat, von
dem er zu kürzen wäre, als wenn er unterbliebe in
Fällen, wo ein kürzungsfähiger Gewinn vorliegt."
Dadurch, daß nach der Zweiten Steuernotverordnung vom
19 Dezember 1923 für das Jahr 1923 eine Veranlagung der
Einkommensteuer nicht stattfindet, ist die praktische Bedeutung
der int vorstehenden erörterten Streitfrage der Bemessung der
Absetzungen wegen Abnutzung zwar augenblicklich beeinträch
tigt. Umso größer ist ihre Bedeutung de lege ferenda ge
worden. Denn es ist anzunehmen, daß vor der int nächsten
Jahre vorzunehmenden Einkommensteuerveranlagung für das
Jahr 1924 das Einkommensteuergesetz erhebliche Aenderungen
erfährt. Dann wird jene Frage zu den wichtigsten gehören,
deren Nachprüfung und Entscheidung durch eindeutige Ge
setzesvorschriften im Interesse sowohl der Steuerpflichtigen wte
des Steuerfiskus liegt. Insbesondere für die Steuerpflichtigen
wird es dann darauf ankommen, daß der Gesetzgeber das
wirtschaftliche Wesen der Absetzungen für Abnutzung klar
erkennt und die sich hierüber verhaltenden Gesetzesvorschrtfteu
in einer diesem wirtschaftlichen Charakter und damit den An
forderungen des Wirtschaftslebens gerecht werdenden Weise
gestaltet werden. Ohne Initiative der Vertretungen der be
troffenen Wirtschaftskreise ist kaum darauf zu rechnen, daß
der Beschränkung den Absetzungen auf den Beschaffungsprets
oder -wert der Boden entzogen werden wird. Zu einer solchen
Initiative werden diese Vertretungen aller Wirtschaftskreise
aber alle Veranlassung haben und sich rechtzeitig rüsten
müssen. Denn die Zweite Steuernotverordnuug und thre Be
gründung lassen die Befürchtung nur zu begründet erscheinen,
daß man im^Interesse der „Vereinfachung" an sehr bedenk
liche, für die Steuerpflichtigen nachteilige Verschlechterungen
der Einkommensteuer denkt.