Object: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Schluß. 
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in diesem Falle für die Anwendbarkeit in der Weise, daß 
eben der Abzug den ohnehin vorhandenen, das sonstige 
Einkommen mindernden Betriebs- oder Geschäftsverlust 
erhöht. Denn der Zweck des § 33 b ist die Verhütung 
der Besteuerung von Scheingewinnen, und eine solche 
würde nach der den Gesetzgeber beherrschenden Vor 
stellung ebenso eintreten, wenn der Abzug unterbleibt, 
weil der Betrieb keinen Gewinn abgeworfen hat, von 
dem er zu kürzen wäre, als wenn er unterbliebe in 
Fällen, wo ein kürzungsfähiger Gewinn vorliegt." 
Dadurch, daß nach der Zweiten Steuernotverordnung vom 
19 Dezember 1923 für das Jahr 1923 eine Veranlagung der 
Einkommensteuer nicht stattfindet, ist die praktische Bedeutung 
der int vorstehenden erörterten Streitfrage der Bemessung der 
Absetzungen wegen Abnutzung zwar augenblicklich beeinträch 
tigt. Umso größer ist ihre Bedeutung de lege ferenda ge 
worden. Denn es ist anzunehmen, daß vor der int nächsten 
Jahre vorzunehmenden Einkommensteuerveranlagung für das 
Jahr 1924 das Einkommensteuergesetz erhebliche Aenderungen 
erfährt. Dann wird jene Frage zu den wichtigsten gehören, 
deren Nachprüfung und Entscheidung durch eindeutige Ge 
setzesvorschriften im Interesse sowohl der Steuerpflichtigen wte 
des Steuerfiskus liegt. Insbesondere für die Steuerpflichtigen 
wird es dann darauf ankommen, daß der Gesetzgeber das 
wirtschaftliche Wesen der Absetzungen für Abnutzung klar 
erkennt und die sich hierüber verhaltenden Gesetzesvorschrtfteu 
in einer diesem wirtschaftlichen Charakter und damit den An 
forderungen des Wirtschaftslebens gerecht werdenden Weise 
gestaltet werden. Ohne Initiative der Vertretungen der be 
troffenen Wirtschaftskreise ist kaum darauf zu rechnen, daß 
der Beschränkung den Absetzungen auf den Beschaffungsprets 
oder -wert der Boden entzogen werden wird. Zu einer solchen 
Initiative werden diese Vertretungen aller Wirtschaftskreise 
aber alle Veranlassung haben und sich rechtzeitig rüsten 
müssen. Denn die Zweite Steuernotverordnuug und thre Be 
gründung lassen die Befürchtung nur zu begründet erscheinen, 
daß man im^Interesse der „Vereinfachung" an sehr bedenk 
liche, für die Steuerpflichtigen nachteilige Verschlechterungen 
der Einkommensteuer denkt.
	        
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