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Kostendeckung-.
B ezir ks-
gremien.
Aufgaben und
Tätigkeit.
Bildung.
Kostendeckung.
ist und selbständig ein zur Gewerbesteuer veranlagtes Gewerbe
betreibt oder Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder ein
getragenen Genossenschaft ist, welche am Sitz, der Kammer
Handelsgeschäfte betreibt. In die Liste für die Gewerbekammer
wahlen wird auf seinen ausdrücklichen Antrag aufgenommen, wer
am Sitz der Gewerbekammer selbständig ein zur Gewerbesteuer
von einem gewissen Mindestbetrag veranlagtes stehendes Gewerbe
betreibt. Zur Wählbarkeit ist Wahlfähigkeit und ein Alter von
dreißig Jahren Voraussetzung. Die Wahl kann in der Kegel nur
hohen Alters wegen abgelehnt werden.
Die Kosten für die Geschäftsführung der Handels- und Ge
werbekammern werden durch Beiträge der Wahlberechtigten und
durch Zuschüsse aus Kreis- und Zentralfonds bestritten. Die Ver
teilungsgrundsätze für die Beiträge bestimmt die Regierungs
behörde. Mit ihrer Genehmigung können auch die Bezirksgremien
zur Kostentragung herangezogen werden. Der Behörde sind auch
jährlich die Rechnungen zur Prüfung vorzulegen.
Die Zahlen der den acht bayerischen Handels- und Gewerbe-
kammern unterstellten Bezirksgremien schwanken zwischen^ 3 und.
17. Im Durchschnitt besitzt jede Kammer acht Gremien. Die
Gremien haben die allgemeinen Interessen ihrer Bezirke durch.
Abgabe von Gutachten und Anregungen zu vertreten, besitzen
auch öffentlich rechtliche Befugnisse, indem sie bei der Ernennung-
von Handelsmäklern und Handelsrichtern mitwirken. Sie haben
das Recht, in Angelegenheiten von vorwiegend lokalem Charakter
unmittelbar mit den Behörden zu verkehren, müssen hiervon je
doch, wenigstens in wichtigeren Fällen, den Handels- und Ge
werbekammern Kenntnis geben. Den Kammern haben sie auch,
die Materialien zur Erstattung des Jahresberichtes zu besorgen.
Die Anstellung eines fachwissensohaftlich gebildeten Sekretärs ist
bei ihnen nicht erforderlich. Auch an den Sitzungen der Gremien
nimmt ein königlicher Kommissar teil.
In der Regel bestehen die Gremien aus zwei Abteilungen,,
die der Handelskammer und der Gewerbekammer entsprechen.
Doch kann an manchen Orten nur ein Handels- oder nur
ein Gewerbegremium errichtet werden. Die Anzahl der Mitglieder
beider Gremien braucht nicht gleich zu sein. Die Wahlen erfolgen
wie zu den Handels- und Gewerbekammern. Doch sind nicht nur
die Bewohner des Gremialsitzes, sondern auch die des Gremial-
bezirks wahlberechtigt und wählbar. Nur der Vorsitzende oder
sein Vertreter muß am Sitze des Gremiums ansässig sein.
Die Kosten für die Geschäftsführung und die an die Handels
und Gewerbekammern eventuell abzuführenden Summen werden
durch Umlage auf die Wahlberechtigten und durch Zuschüsse
von Gemeinde oder Distrikt aufgebracht. Die Verwaltungsbehörde
des Distrikts setzt das nähere betreffend die Umlage fest; ihr-
ist auch alljährlich eine Abrechnung einzureichen.