Full text: Die Handelskammern

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Kostendeckung-. 
B ezir ks- 
gremien. 
Aufgaben und 
Tätigkeit. 
Bildung. 
Kostendeckung. 
ist und selbständig ein zur Gewerbesteuer veranlagtes Gewerbe 
betreibt oder Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder ein 
getragenen Genossenschaft ist, welche am Sitz, der Kammer 
Handelsgeschäfte betreibt. In die Liste für die Gewerbekammer 
wahlen wird auf seinen ausdrücklichen Antrag aufgenommen, wer 
am Sitz der Gewerbekammer selbständig ein zur Gewerbesteuer 
von einem gewissen Mindestbetrag veranlagtes stehendes Gewerbe 
betreibt. Zur Wählbarkeit ist Wahlfähigkeit und ein Alter von 
dreißig Jahren Voraussetzung. Die Wahl kann in der Kegel nur 
hohen Alters wegen abgelehnt werden. 
Die Kosten für die Geschäftsführung der Handels- und Ge 
werbekammern werden durch Beiträge der Wahlberechtigten und 
durch Zuschüsse aus Kreis- und Zentralfonds bestritten. Die Ver 
teilungsgrundsätze für die Beiträge bestimmt die Regierungs 
behörde. Mit ihrer Genehmigung können auch die Bezirksgremien 
zur Kostentragung herangezogen werden. Der Behörde sind auch 
jährlich die Rechnungen zur Prüfung vorzulegen. 
Die Zahlen der den acht bayerischen Handels- und Gewerbe- 
kammern unterstellten Bezirksgremien schwanken zwischen^ 3 und. 
17. Im Durchschnitt besitzt jede Kammer acht Gremien. Die 
Gremien haben die allgemeinen Interessen ihrer Bezirke durch. 
Abgabe von Gutachten und Anregungen zu vertreten, besitzen 
auch öffentlich rechtliche Befugnisse, indem sie bei der Ernennung- 
von Handelsmäklern und Handelsrichtern mitwirken. Sie haben 
das Recht, in Angelegenheiten von vorwiegend lokalem Charakter 
unmittelbar mit den Behörden zu verkehren, müssen hiervon je 
doch, wenigstens in wichtigeren Fällen, den Handels- und Ge 
werbekammern Kenntnis geben. Den Kammern haben sie auch, 
die Materialien zur Erstattung des Jahresberichtes zu besorgen. 
Die Anstellung eines fachwissensohaftlich gebildeten Sekretärs ist 
bei ihnen nicht erforderlich. Auch an den Sitzungen der Gremien 
nimmt ein königlicher Kommissar teil. 
In der Regel bestehen die Gremien aus zwei Abteilungen,, 
die der Handelskammer und der Gewerbekammer entsprechen. 
Doch kann an manchen Orten nur ein Handels- oder nur 
ein Gewerbegremium errichtet werden. Die Anzahl der Mitglieder 
beider Gremien braucht nicht gleich zu sein. Die Wahlen erfolgen 
wie zu den Handels- und Gewerbekammern. Doch sind nicht nur 
die Bewohner des Gremialsitzes, sondern auch die des Gremial- 
bezirks wahlberechtigt und wählbar. Nur der Vorsitzende oder 
sein Vertreter muß am Sitze des Gremiums ansässig sein. 
Die Kosten für die Geschäftsführung und die an die Handels 
und Gewerbekammern eventuell abzuführenden Summen werden 
durch Umlage auf die Wahlberechtigten und durch Zuschüsse 
von Gemeinde oder Distrikt aufgebracht. Die Verwaltungsbehörde 
des Distrikts setzt das nähere betreffend die Umlage fest; ihr- 
ist auch alljährlich eine Abrechnung einzureichen.
	        
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