Full text: Die Handelskammern

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Zusammen 
setzung;. 
Geschäfts 
führung;. 
Kostendeckung-. 
für Gewerbe und Handel und in den Beirat für Verkehrsanstalten 
Mitglieder zu entsenden, Bücherrevisoren anzustellen und zu ver 
eidigen usw. Dazu kommen die durch lleichsgcsetze den deutschen 
Handelsvertretungen zugewiesenen Aufgaben. 
"Wahlrecht und Beitragspflicht haben die zur Gewerbesteuer 
veranlagten, ins Handels- oder Genossenschaftsregister einge 
tragenen Firmeninhaber, Gesellschaften und Genossenschaften des 
Bezirks, die Inhaber von im Bezirk gelegenen Filialen auswärtiger, 
gerichtlich eingetragener gewerbesteuerpflichtiger Unternehmen, 
ebenso’ gewisse Staatsbetriebe und Vorschuß- und Kreditvereine 
und auf Antrag land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe. 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten oder früher wahlberechtigt 
Gewesenen nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Wahlen 
sind öffentlich und erfolgen auf Grund von Wählerlisten auf 
sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder 
aus, Fm* die. Wahl gilt das allgemeine, gleiche, direkte und 
geheime Wahlrecht. Relative Stimmenmehrheit entscheidet. 
Die Kammermitglieder sind unbesoldet. Sie erwählen ihren 
Präsidenten, der die Handelskammer nach außen hin vertritt. 
Durch Zuwahlen sind sie berechtigt, die Kammer zu verstärken. 
Die Zahl der hinzugewählten Kammermitglieder darf aber nur ein 
Viertel der Zahl der eigentlichen Mitglieder betragen. Die 
Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Geschäftsordnungen 
unterliegen der Genehmigung des Ministers des Innern. Diesem 
hat jede Kammer alljährlich einen Bericht über den Gang des 
Handels und der Industrie ihres Bezirks zu erstatten; sämtliche 
Berichte werden durch die Königliche Zentralstelle für Gewerbe 
und Handel zusammengestellt und veröffentlicht. Zur Führung 
der laufenden Geschäfte haben die Handelskammern Sekretäre 
im Haupt- oder Nebenamt angenommen, denen zum Teil Hilfs 
personal zur Verfügung steht. 
Die Deckung der Kosten erfolgt durch eine Umlage auf die 
Wahlberechtigten. Diese wird von den Einzelfirmen, Gesell 
schaften und Genossenschaften als Zuschlag zur Gewerbesteuer 
erhoben. Der Beitrag der Staatsbetriebe und Vorschuß- und 
Kreditvereine wird durch eine Bezirksschätzungskommission ent 
sprechend festgesetzt. Uebersteigt die Umlage eine gewisse 
Höhe, so ist die Genehmigung des Ministers des Innern 
notwendig. Im übrigen sind die Kammern in der Ordnung ihres 
Kassen- und Rechnungswesens selbständig; Etat und Jahres 
rechnung sind aber detailliert öffentlich bekannt zu geben. Gegen 
eine Vergütung von insgesamt 4V2 % werden die Beiträge durch 
die Steuererheber der Gemeinden eingezogen. Mit Genehmigung 
des Ministers können die Handelskammern auch die rechnerische 
Verwaltung ihrer Einnahmen der Gemeinde- oder Oberamts 
verwaltung ihres Sitzes gegen eine Vergütung von 2—3 0/0 
übertragen.
	        
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