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Zusammen
setzung;.
Geschäfts
führung;.
Kostendeckung-.
für Gewerbe und Handel und in den Beirat für Verkehrsanstalten
Mitglieder zu entsenden, Bücherrevisoren anzustellen und zu ver
eidigen usw. Dazu kommen die durch lleichsgcsetze den deutschen
Handelsvertretungen zugewiesenen Aufgaben.
"Wahlrecht und Beitragspflicht haben die zur Gewerbesteuer
veranlagten, ins Handels- oder Genossenschaftsregister einge
tragenen Firmeninhaber, Gesellschaften und Genossenschaften des
Bezirks, die Inhaber von im Bezirk gelegenen Filialen auswärtiger,
gerichtlich eingetragener gewerbesteuerpflichtiger Unternehmen,
ebenso’ gewisse Staatsbetriebe und Vorschuß- und Kreditvereine
und auf Antrag land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten oder früher wahlberechtigt
Gewesenen nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Wahlen
sind öffentlich und erfolgen auf Grund von Wählerlisten auf
sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder
aus, Fm* die. Wahl gilt das allgemeine, gleiche, direkte und
geheime Wahlrecht. Relative Stimmenmehrheit entscheidet.
Die Kammermitglieder sind unbesoldet. Sie erwählen ihren
Präsidenten, der die Handelskammer nach außen hin vertritt.
Durch Zuwahlen sind sie berechtigt, die Kammer zu verstärken.
Die Zahl der hinzugewählten Kammermitglieder darf aber nur ein
Viertel der Zahl der eigentlichen Mitglieder betragen. Die
Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Geschäftsordnungen
unterliegen der Genehmigung des Ministers des Innern. Diesem
hat jede Kammer alljährlich einen Bericht über den Gang des
Handels und der Industrie ihres Bezirks zu erstatten; sämtliche
Berichte werden durch die Königliche Zentralstelle für Gewerbe
und Handel zusammengestellt und veröffentlicht. Zur Führung
der laufenden Geschäfte haben die Handelskammern Sekretäre
im Haupt- oder Nebenamt angenommen, denen zum Teil Hilfs
personal zur Verfügung steht.
Die Deckung der Kosten erfolgt durch eine Umlage auf die
Wahlberechtigten. Diese wird von den Einzelfirmen, Gesell
schaften und Genossenschaften als Zuschlag zur Gewerbesteuer
erhoben. Der Beitrag der Staatsbetriebe und Vorschuß- und
Kreditvereine wird durch eine Bezirksschätzungskommission ent
sprechend festgesetzt. Uebersteigt die Umlage eine gewisse
Höhe, so ist die Genehmigung des Ministers des Innern
notwendig. Im übrigen sind die Kammern in der Ordnung ihres
Kassen- und Rechnungswesens selbständig; Etat und Jahres
rechnung sind aber detailliert öffentlich bekannt zu geben. Gegen
eine Vergütung von insgesamt 4V2 % werden die Beiträge durch
die Steuererheber der Gemeinden eingezogen. Mit Genehmigung
des Ministers können die Handelskammern auch die rechnerische
Verwaltung ihrer Einnahmen der Gemeinde- oder Oberamts
verwaltung ihres Sitzes gegen eine Vergütung von 2—3 0/0
übertragen.