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Wahl
berechtigung:.
Wahlen.
Zeugnisse und andere dem Handelsverkehr dienende Bescheinigungen
auszustellen. Den Gewerbekammern ist die Ausübung der
Rechte und Pflichten übertragen, welche die Reichsgesetzgebung
den Handwerkskammern zuschreibt. Sie sind aus Vertretern des
Handwerks und des sonstigen Gewerbes so zusammengesetzt, daß
die Möglichkeit einer gesonderten Abstimmung der Handwerker
vertreter gesichert ist.
Das Wahlrecht für die Handelskammern steht den Per
sonen zu, die ein Handelsgewerbe betreiben und ins Handels
register eingetragen sind, ferner den ins Genossenschaftsregister
eingetragenen Genossenschaften, den Gesellschaften im Sinne des
sächsischen allgemeinen Berggesetzes, den Gemeinden für die von
ihnen betriebenen Unternehmungen und den Pächtern von kommu
nalen oder staatlichen Gewerbeunternehmen, allen unter der Vor
aussetzung, daß sie im Kammerbezirk zu einem Einkommen aus
Handel und Gewerbe von mehr als 3100 Mk. eingeschätzt sind.
Der Staat ist für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen
stets wahlberechtigt. ■—- Für die Gewerbekammem sind zur
Wahl von Handwerker Vertretern die Mitglieder von Hand
werkerinnungen, sowie sonstige Handwerker berechtigt, die im
Kammerbezirk • mit einem Einkommen aus Handel und Gewerbe
von mehr als 600 Mk. zur Einkommensteuer veranlagt
sind. Zur Wahl von Ni chth an d werker Vertretern sind Per
sonen berechtigt, welche entweder ein Handelsgewerbe betreiben
und ins Handelsregister eingetragen sind, aber nur ein Ein
kommen aus Handel und Gewerbe von 600—3100 Mk. versteuern,
oder welche ein anderes Gewerbe betreiben, nicht handelsgericht
lich eingetragen sind und mehr als 600 Mk. Einkommen ver
steuern; ferner sind berechtigt Genossenschaften von Handel- und
Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeindever-
hände, welche mit einem Einkommen aus Handel und Gewerbe von
600—3100 Mk. eingeschätzt sind. Wer zur Wahl für beide Kam.
mern berechtigt sein würde, hat sich zu entscheiden, für welche
Kammer er wählen will.
Die Wählbarkeit ist an das Alter von 25 Jahren geknüpft;
Handwerksvertreter müssen die Befugnis zur Anleitung von Lehr
lingen besitzen. Die Mitgliedschaft bei den Handels- und Gewerbe
kammern ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Wahlen erfolgen
auf sechs Jahre. Alle drei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder
erwählt. Die Wahlen sind indirekt und erfolgen für Handels
und Gewerbekammer getrennt, auf Grund von Wahllisten, welche
die Kammern aufstellen. Die Kammerbezirke werden in Wahl
bezirke geteilt. In diesen werden die Urwahlen durch Stimmzettel
vorgenommen; relative Majorität entscheidet. Bei den Haupt
wahlen entscheidet absolute Majorität, bei einem notwendig
werdenden zweiten Wahlgang die relative Majorität. Von den
Wahlmännern für die Gewerbekammern muß die eine Hälfte