Full text: Die Handelskammern

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Wahl 
berechtigung:. 
Wahlen. 
Zeugnisse und andere dem Handelsverkehr dienende Bescheinigungen 
auszustellen. Den Gewerbekammern ist die Ausübung der 
Rechte und Pflichten übertragen, welche die Reichsgesetzgebung 
den Handwerkskammern zuschreibt. Sie sind aus Vertretern des 
Handwerks und des sonstigen Gewerbes so zusammengesetzt, daß 
die Möglichkeit einer gesonderten Abstimmung der Handwerker 
vertreter gesichert ist. 
Das Wahlrecht für die Handelskammern steht den Per 
sonen zu, die ein Handelsgewerbe betreiben und ins Handels 
register eingetragen sind, ferner den ins Genossenschaftsregister 
eingetragenen Genossenschaften, den Gesellschaften im Sinne des 
sächsischen allgemeinen Berggesetzes, den Gemeinden für die von 
ihnen betriebenen Unternehmungen und den Pächtern von kommu 
nalen oder staatlichen Gewerbeunternehmen, allen unter der Vor 
aussetzung, daß sie im Kammerbezirk zu einem Einkommen aus 
Handel und Gewerbe von mehr als 3100 Mk. eingeschätzt sind. 
Der Staat ist für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen 
stets wahlberechtigt. ■—- Für die Gewerbekammem sind zur 
Wahl von Handwerker Vertretern die Mitglieder von Hand 
werkerinnungen, sowie sonstige Handwerker berechtigt, die im 
Kammerbezirk • mit einem Einkommen aus Handel und Gewerbe 
von mehr als 600 Mk. zur Einkommensteuer veranlagt 
sind. Zur Wahl von Ni chth an d werker Vertretern sind Per 
sonen berechtigt, welche entweder ein Handelsgewerbe betreiben 
und ins Handelsregister eingetragen sind, aber nur ein Ein 
kommen aus Handel und Gewerbe von 600—3100 Mk. versteuern, 
oder welche ein anderes Gewerbe betreiben, nicht handelsgericht 
lich eingetragen sind und mehr als 600 Mk. Einkommen ver 
steuern; ferner sind berechtigt Genossenschaften von Handel- und 
Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeindever- 
hände, welche mit einem Einkommen aus Handel und Gewerbe von 
600—3100 Mk. eingeschätzt sind. Wer zur Wahl für beide Kam. 
mern berechtigt sein würde, hat sich zu entscheiden, für welche 
Kammer er wählen will. 
Die Wählbarkeit ist an das Alter von 25 Jahren geknüpft; 
Handwerksvertreter müssen die Befugnis zur Anleitung von Lehr 
lingen besitzen. Die Mitgliedschaft bei den Handels- und Gewerbe 
kammern ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Wahlen erfolgen 
auf sechs Jahre. Alle drei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder 
erwählt. Die Wahlen sind indirekt und erfolgen für Handels 
und Gewerbekammer getrennt, auf Grund von Wahllisten, welche 
die Kammern aufstellen. Die Kammerbezirke werden in Wahl 
bezirke geteilt. In diesen werden die Urwahlen durch Stimmzettel 
vorgenommen; relative Majorität entscheidet. Bei den Haupt 
wahlen entscheidet absolute Majorität, bei einem notwendig 
werdenden zweiten Wahlgang die relative Majorität. Von den 
Wahlmännern für die Gewerbekammern muß die eine Hälfte
	        
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