Full text : Die Handelskammern

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Versammlungder
  Wahlberechtigten. ­


Handelskammer. ­


ging  auf  diese  Vereine  über.  Nach  vergeblichen  Versuchen  einer
anderen  Begehung  des  kaufmännischen  Vertretungswesens  erkannte
die  Eegierung  Vorstände  solcher  freien  gewerkschaftlichen  Genossenschaften ­
  wiederum  als  Handelskammern  an,  verpflichtete
sie  zur  Abgabe  von  Gutachten  an  die  Staatsbehörden  und  übertrug ­
  ihnen  die  Leitung  von  gemeinsamen  Anstalten  und  Einrichtungen ­
  für  Land-  und  Schiffahrtsverkehr  (Lagerhäuser,  Börsen,
Makler  usw.).  So  entstanden  in  den  nächsten  16  Jahren  15  Handelskammern, ­
  die  nach  Organisation  und  Aufgaben  etwa  den  preußischen ­
  kaufmännischen  Korporationen  vergleichbar  waren,  wegen
der  geringen  Zahl  ihrer  Mitglieder  und  ihrer  finanziellen  Schwäche
aber  wenig  Bedeutung  erlangten.  Deshalb  erfolgte  durch  das
1886  und  1898  mehrfach  abgeänderte  Gesetz  vom  11.  Dez.  1878
eine  Neureglung  des  Handelskammerwesens.  Diese  hat  die  Handelsgenossenschaften ­
  zum  Teil  aufgehoben,  zum  Teil  ihrer  offiziellen
Stellung  entkleidet  und  Handelskammern  eines  anderen  Typus
geschaffen.  Die  Errichtung  dieser  Kammern,  deren  Zahl  jetzt
9  beträgt,  erfolgte  nur  auf  "Wunsch  der  Beteiligten,  war  also
fakultativ;  wo  sie  aber  bestehen,  sind  Wahlberechtigung  und
Beitragspflicht  allgemein.
In  Erinnerung  an  die  alte  korporative  Verfassung  der
Handelskammern  hat  man  in  Baden  die  Einrichtung  einer  „Versammlung ­
  der  Wahlberechtigten“  getroffen.  Sie  tritt  alljährlich
wenigstens  einmal  zur  Prüfung  des  Etats  und  zur  Wahl  einer
Bechnungsprüfungskommission  zusammen.  Auf  Anordnung  des
Ministeriums  des  Innern  und  auf  Wunsch  von  einem  Fünftel
aller  Wahlberechtigten  ist  sie  jederzeit  zu  berufen.  Wahlberechtigt ­
  sind  Firmeninhaber,  persönlich  haftbare  Mitglieder
von  Handelsgesellschaften  und  Vorstandsmitglieder  von  Aktiengesellschaften ­
  und  Genossenschaften,  sofern  sie  handelsgerichtlioh
eingetragen  sind,  ferner  die  Inhaber  von  im  Kammerbezirk  gelegenen, ­
  über  den  Umfang  des  Kleingewerbes  hinausgehenden
Betriebsstätten  und  Verkaufsstellen,  welche  zu  einem  außerhalb
des  Bezirks  bestehenden  Unternehmen  gehören.
Die  Handelskammermitglieder  werden  auf  Grund  des  allgemeinen, ­
  gleichen  Wahlrechts  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alle  drei
Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus.  Ihr  Mandat  ist  ein  unbesoldetes
Ehrenamt.  Durch  Zweidrittelmehrheit  kann  die  Kammer  Mitglieder ­
  ausschließen.  Die  Handelskammern  haben  die  Aufgabe,
die  Gesamtinteressen  von  Handel  und  Industrie  ihres  Gebietes
zu  vertreten,  die  Behörden  in  der  Förderung  von  Handel  und
Industrie  durch  tatsächliche  Mitteilungen,  Anträge  und  Gutachten ­
  zu  unterstützen  und  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
Anstalten,  Anlagen  und  Einrichtungen  zur  Förderung  von  Handel
und  Industrie  zu  gründen,  zu  unterhalten  oder  zu  unterstützen.  Sie
sind  befugt,  die  durch  §  36  der  Beichsgewerbeordnung  bezeichneten
            
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