Full text : Die Handelskammern

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Personen 1 )  zu  bestellen  und  zu  beaufsichtigen  und  Ursprungszeugnisse ­
  und  ähnliche  Bescheinigungen  auszustellen.  Sie  sind  in
einem  dem  Ministerium  Beigeordneten  Landesgewerberat  und  im
Eisenbahnrat  zu  Karlsruhe  vertreten.  Jährlich  bis  zum  15.  April
haben  sie  dem  Ministerium  des  Innern  Berichte  über  den  Gang  von
Handel  und  Industrie  ihres  Gebietes  zu  überreichen.  Dem  Ministerium ­
  steht  die  Genehmigung  ihrer  Geschäftsordnungen  zu.
Die  Kosten  der  Handelskammern  werden  durch  Umlage  aufgebracht. ­
  Wenn  die  Beiträge  einen  bestimmten  Satz  übersteigen
sollen,  so  ist  die  Genehmigung  des  Ministers  notwendig.  Die  Eintreibung ­
  der  Beiträge  erfolgt  durch  die  staatliche  Steuerbehörde
gegen  eine  Hebegebühr  von  3  o/o  des  Betrages  und  1  Mk.  Entschädigung ­
  für  jede.  Stunde  Zeitaufwand.  Ueber  die  Verwendung  des
Geldes,  die  Beschaffung  von  Geschäftsräumen,  die  Anstellung
von  Arbeitskräften  und  das  gesamte  Kassen-  und  Eechnungswesen
beschließen  die  Kammern  selbständig.  Etat  und  Rechnung  sind
von  den  Handelskammern  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  zur
Einsicht  der  Wahlberechtigten  öffentlich  auszulegen.
Die  badischen  Handelskammern  haben  sich  im  Jahre  1880  erneut ­
  zu  einem  Badischen  Handelstag  zusamjnengesehlossen,  für  den
jetzt  ein  Statut  vom  10.  Februar  1889  in  Kraft  ist.  Ihm  gehören
zurzeit  alle  badischen  Kammern  an.  Zum  Beitritt  würden  auch
die  Handelsvereine  der  nicht  durch  Handelskammern  vertretenen
Bezirke  berechtigt  sein.  Zweck  der  Vereinigung  ist,  die  gemeinsamen ­
  badischen  Interessen  zur  Geltung  zu  bringen,  aber  auch  allgemein ­
  deutsche  Fragen  zu  beraten  und  für  die  Behandlung  durch
den  Deutschen  Handelstag  vorzubereiten.  Die  Plenarversammlung
des  Badischen  Handelstags  erwählt  auf  vier  Jahre  einen  Vorort.
Dieser  soll  alles  tun,  um  die  Zwecke  des  Badischen  Handelstags ­
  zu  sichern  und  zu  verwirklichen,  speziell  die  Plenarversammlungen ­
  formell  und  materiell  vorbereiten  und  die  Beschlüsse ­
  des  Badischen  Handelstags  ausführen,  insbesondere  die
beschlossenen  Denkschriften  und  Eingaben  ausarbeiten.  Die  Plenaiversammlung
  findet  regelmäßig  alle  zwei  Jahre  statt.  Außerdem
ist  sie  alljährlich,  wenn  die  Tagesordnung  des  Deutschen  Handelstags ­
  bekannt  ist,  einzuberufen.  Auf  Antrag  von  vier  Mitgliedskammern ­
  muß  sie  stets  innerhalb  von  vier  Wochen  stattfinden.  Der
Vorstand  der  jeweils  zum  Vorort  gewählten  Kammer  leitet  die
Verhandlungen.  Bei  der  Beschlußfassung  hat  jede  Kammer  eine
Stimme.  Die  Kosten  werden  unter  die  Kärntnern  nach  Maßgabe
ihrer  Steuerkapitalien  verteilt.

Kostendeckung*

Badischer
Handelstag-')

  cf.  S.  16.
            
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