Full text : Die Handelskammern

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Kostendeckung:.

Gewerbekammer. ­


Zusammensetzung-. ­


Geschäftsführung. ­


Auswandererwesen,  und  für  die  Verwaltung  des  Gewerbeschulwesens ­
  und  in  der  Beratungsbehörde  für  das  Zollwesen.
Die  Handelskammer  besitzt  ferner  ein  Schiedsgericht  für
streitige  Handelssachen  und  speziell  für  Streitigkeiten  zwischen
Schiffern  und  Warenempfängern  ein  ober-  und  ein  unterelbisches
Schiedsgericht.  Sie  übt  über  die  Hamburger  Börse  die  polizeiliche ­
  und  finanzielle  Verwaltung  aus.  Sie  hat  eine  Hinterlegungsstelle ­
  für  die  Vollmachten  Hamburger  Bevollmächtigter  deutscher
und  ausländischer  Versicherungsanstalten  eingerichtet.  Sie  ernennt ­
  und  beaufsichtigt  die.  im  §  36  der  Gewerbeordnung  bezeichneten
  Personen 1 )  und  hat  für  sie  Vorschriften  und  Gebührentaxen ­
  erlassen.  Ferner  ernennt  sie  nautische  Sachverständige.
Sie  ist  in  den  preußischen  Bezirkseisenbahnräten  zu  Altona  und
Hannover  vertreten.  Für  eine  Anzahl  von  Branchen  hat  sie  die
Usancen  aufgestellt.  Sie  besitzt  eine  sehr  bedeutende  Bibliothek,
die  weltberühmte  Kommerz-Bibliothek.
Die  Kosten  der  Handelskammer  werden  durch  einen  Staatszuschuß, ­
  durch  Einnahmen  aus  der  Börsenverwaltung  und  durch
Gebühren  für  ihre  sonstige  Verwaltungstätigkeit  gedeckt.  Die
Jahresrechnung  geht  mit  einer  Vermögensbilanz  zu  Beginn  jeden
Jahres  an  den  Senat.
Neben  der  Handelskammer  wurde  durch  Gesetz  vom  18.  Dez.
1872  eine  Gewerbekammer  für  die  Interessen  des  Gewerbestanden ­
  geschaffen,  welche  durch  Gesetz  vom  2.  April  1900  die
Rechte  und  Pflichten  einer  durch  Reichsgesetz  vorgeschriebenen
Handwerkskammer  für  das  hamburgische  Staatsgebiet  übernahm
und  sich  etwa  gleichzeitig  eine  neue  Geschäftsordnung  gab.
Durch  Gesetz  sind  die  hamburgisohen  Gewerbetreibenden  in
15  Gruppen  eingeteilt,  von  denen  eine  jede  einen  Vertreter  zur
Gewerbekammer  wählt.  Wahlberechtigt  und  wählbar  sind  alle
Gewerbetreibenden,  welche  die  Wahlberechtigung  resp.  Wählbarkeit ­
  zur  Bürgerschaft  besitzen.  Die  Mandate  müssen  angenommen
werden  und  gelten  für  fünf  Jahre;  alljährlich  scheiden  drei  Mitglieder ­
  aus.  Es  wird  auf  Grund  von  Wählerlisten,  welche  die
Kammer  führt,  durch  Stimmzettel  mit  relativer  Stimmenmehrheit
nach  allgemeinem  gleichen  Wahlrecht  gewählt.
Die  Kammer  wählt  aus  ihrer  Mitte  jährlich  einen  Vorsitzenden ­
  und  dessen  Stellvertreter.  Das  Amt  eines  Vorsitzenden
darf  nur  vier  Jahre  hintereinander  von  einer  Person  bekleidet
werden.  Die  Kammer  ernennt  einen  Sekretär  für  die  Führung
der  laufenden  Geschäfte.  Der  Senat  bestätigt  ihn  und  erteilt
ihm  seine  Dienstinstruktion.  Die  Sitzungen  der  Kammer  sind
nicht  öffentlich;  bei  Anwesenheit  von  8  Mitgliedern  sind  sie
beschlußfähig.  Bei  der  Abstimmung  über  Fragen,  die  nur  das
Handwerk  berühren,  dürfen  sich  nur  die  dem  Handwerk  ungehörigen ­
  Kammermitglieder  beteiligen.
.*)  Vergl,  S.  16.
            
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