Full text : Die Handelskammern

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Kostendeckung 1 .

G  e  werbe  -
Vertre  tun  g.

Gewerbekonvent.


Gewerbekammer. ­


gung  der  Zollabfertigung  von  aus  dem  Auslande  eingehenden
Gütern  und  ein  Nach  weisungsbureau  für  Auswanderer  begründet.
Sie  ernennt  Börsenmakler,  Revisoren  von  Aktiengesellschaften.
Sie  ist  endlich  im  Vorstand  des  Museums  für  Natur-,  Völkerund
  Handelskunde,  im  Preußischen  Bezirkseisenbahnrate  zu
Hannover,  im  Oldenburgischen  Eisenbahnrate  und  in  der  Weserschiffahrtskommission ­
  vertreten.
Die  Kosten  der  Handelskammer  werden  aus  den  Zinsen  des
vom  Collegium  Seniorum  übernommenen  Vermögens  und  durch
Staatszuschuß  gedeckt.  Von  der  Befugnis,  seine  Mitglieder  zu
Beiträgen  heranzuziehen,  hat  der  Kaufmannskonvent  noch  keinen
Gebrauch  gemacht.
Zur  Vertretung  des  bremischen  Gewerbes  besteht  seit  1849
der  Gewerbekonvent  und  die  Gewerbekammer.  Das  für
sie  zuletzt  maßgebende  Gesetz  von  1894  ist  durch  das  Gesetz  vom
27.  April  1906  abgelöst  worden,  das  der  Industrie  eine  stärkere
numerische  Vertretung  und  Einflußnahme  sicherte  und  das  Verhältnis ­
  zwischen  Handels-  und  Gewerbekammer  ordnete.
Der  Gewerbekonvent  besteht  aus  270  Mitgliedern,  und  zwar
180  Vertretern  des  Handwerks  und  90  Vertretern  der  Fabrikbetriebe. ­
  Wahlberechtigt  und  wählbar  ist,  wer  ein  Gewerbe  seit
einem  Jahre  ausübt  und  die  zur  Wahl  in  die  Bürgerschaft  erforderlichen ­
  Eigenschaften  besitzt.  Die  Zahl  der  Gewerbekonventsmandate ­
  ist  auf  die  Städte  Bremen,  Bremerhaven  und  Vegesack
und  das  Landgebiet  Bremen  entsprechend  verteilt.  Die  Gewerbekammer ­
  bestimmt  für  Stadt-  und  Landgebiet  Bremen  vor  jeder
Wahl  für  beide  Abteilungen  Gewerbegruppen,  von  denen  jede
ein  oder  mehrere  Gewerbe  umfaßt  und  eine  Anzahl  von  Konventsmitgliedern
  wählt.  In  der  Abteilung  der  Eabrikbetriebe
haben  die  Unternehmer,  welche  seit  mindestens  einem  Jahre  hundert ­
  oder  mehr  Arbeiter  beschäftigen  einen  gesetzlichen  Anspruch
auf  die  Mitgliedschaft  des  Gewerbekonvents;  die  übrigen  Mitglieder ­
  werden  für  sechs  Jahre  auf  Grund  von  Wahllisten  nach
allgemeinem  gleichen  Wahlrecht  gewählt.  Alle  zwei  Jahre  tritt
ein  Drittel  aus.
Der  Konvent  ist  dazu  berufen,  über  Angelegenheiten,  welche
die  Interessen  des  bremischen  Gewerbewesens  berühren,  zu  beraten. ­
  Er  tritt  im  Mai  und  November  zu  ordentlichen  Versammlungen ­
  zusammen;  außerordentliche  finden  auf  Wunsch  der
Gewerbekammer  oder  auf  Antrag  von  30  Mitgliedern  statt.  Der
Vorsitzende  der  Gewerbekammer  präsidiert  den  Versammlungen
des  Gewerbekonvents.  Jedes  Mitglied  hat  das  Recht  Anträge  zu
stellen.  Der  Gewerbekonvent  wählt  die  Gewerbekammer.
Die  Gewerbekammer  -  besteht  aus  27  Mitgliedern  des  Gewerbekonvents, ­
  von  denen  die  Vertreter  des  Handwerks  18,  die
der  Eabrikbetriebe  9  wählen.  Die  Wahl  kann  in  der  Regel  nicht
abgelehnt  werden.  Die  Gewerbekammer  stellt  ihre  Geschäfts-
            
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