Full text : Die Handelskammern

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Industrie,  auf  Befragung  und  aus  eigener  Initiative  mit  Gutachten ­
  und  Ratschlägen  zu  unterstützen.  Zur  Förderung  von
Handel  und  Gewerbe  treten  sie  auch  mit  den  provinzialen  Landesbehörden ­
  (den  Jurisdiktionen)  und  mit  Körperschaften  und  Privaten, ­
  auch  miteinander  in  Verbindung.  Sie  haben  alle  zur  Handelsund ­
  Gewerbestatistik  notwendigen  Daten  zu  sammeln  und  alljährlich ­
  dem  Minister  einen  Bericht  über  Entwicklung  von  Handel
und  Gewerbe  ihrer  Bezirke  zu  erstatten.  Sie  sollen  über  die  bei
ihnen  deponierten  Warenstempel,  Muster  und  Modelle  ein  Register
führen,  Ursprungszeugnisse  ausstellen  und  Auskünfte  über  lokale
Handelsgewohnheitsrechte  erteilen.  Die  Prüfung  und  Anstellung
von  Sensalen  ist  ihnen  übertragen.
Zahl  und  Sitze  der  Kammern  bestimmt  der  Minister.  Jede  Organisation,
Kammer  besitzt  eine  Handels-  und  eine  Gewerbeabteilung.  Die
Mitgliederzahl  beträgt  in  Budapest  48,  sonst  32;  jeder  Abteilung
gehört  die  Hälfte  der  Mitglieder  an.  Innere  Mitglieder,  die  am
Sitz  der  Kammer  wohnen,  und  auswärtige,  die  im  Kammerbezirk
wohnen,  sind  in  beiden  Abteilungen  in  gleicher  Anzahl.  Außerdem ­
  ernennt  die  Kammer  an  beliebigen  Orten  korrespondierende
Mitglieder  mit  nur  beratender  Stimme.  Alle  Wahlen  gelten  für
fünf  Jahre.  Aktiv  und  passiv  wahlberechtigt  sind  alle  im  Vollgenuß ­
  der  Bürgerrechte  befindlichen  Personen,  die  seit  einem  Jahr
im  Kammerbezirk  Handel  oder  Gewerbe  treiben.
An  der  Spitze  der  Kammern  stehen  ein  Präsident  und  zwei  Geschäfts-Vizepräsidenten,
  die  auf  fünf  Jahre  gewählt  und  vom  Minister
bestätigt  werden.  Der  Präsident  leitet  die  Geschäftsführung  der
Kammer  und  unterzeichnet  mit  dem  Sekretär  alle  Ausgänge.  Die
beiden  Kammerabteilungen  verhandeln  die  zu  ihrem  Ressort  gehörenden ­
  Gegenstände  unter  ihren  Vizepräsidenten.  Beschlüsse
werden  nur  in  den  gemeinschaftlichen  Sitzungen  gefaßt.  Diese
finden  in  der  Regel  monatlich  statt  und  sind  öffentlich;  Beschlußfähigkeit ­
  ist  erreicht,  wenn  12  stimmberechtigte  Mitglieder
anwesend  sind.  Den  Beschlüssen  ist  auf  das  Verlangen  des  vierten
Teils  der  Anwesenden  auch  das  Minoritätsvotum  anzuschließen.
Der  Minister  für  Ackerbau,  Industrie  und  Handel  ist  berechtigt, ­
  zu  Plenar-  und  Abteilungssitzungen  einen  Kommissar
zu  entsenden,  der  jederzeit  das  Wort  ergreifen  darf,  aber  kein
Stimmrecht  besitzt.
Soweit  die  Kosten  der  Handels-  und  Gewerbekammern  nicht  Kostenaufwand,
aus  eigenen  Einnahmen  gedeckt  werden,  werden  sie  auf  die  wahlberechtigten ­
  Handels-  und  Gewerbetreibenden  ihrer  Bezirke  nach
dem  Verhältnis  der  von  diesen  gezahlten  Einkommen-  und  Personal-Erwerbssteuer
  umgelegt  und  mit  dieser  zusammen  erhoben.  Die
Kammern  haben  dem  Minister  Jahres  Voranschlag  und  Schlußrechnung ­
  vorzulegen.  Sie  genießen  für  ihre  amtliche  Korrespondenz
P  ostportofreiheit.
            
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