Full text: Die Handelskammern

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Italien. 
Zentral 
verwaltung:, 
Ursprung 1 der 
Handels 
kammern. 
Oberster 
Hand els- 
und 
G ewerberat 
Stellung- des 
Handels- und 
Gewerberats. 
Nach der Verfassung des Königreichs Italien werden die 
gesamten wirtschaftlichen Interessen des Landes durch ein einziges 
Ministerium wahrgenommen, das Ackerbau-, Gewerbe- und Handels 
ministerium. 
Diese Häufung der Geschäfte in einem einzigen Ressort 
machte von Anfang an, seit der Begründung des Wirtschafts 
ministeriums im Jahre 1860, das Bedürfnis nach freiwilliger 
Mitarbeit des Handels- und Gewerbestandes an der Verwaltung 
der ökonomischen Interessen fühlbar. Seit den Zeiten der 
französischen Herrschaft hatte es in Italien Handels- und Gewerbe 
kammern gegeben. Diese wurden im Jahre 1862 neu organisiert; 
das ganze Land wurde in Kammerbezirke eingeteilt. 
Ebenfalls nach französischem Vorbilde schuf sich bald darauf 
Italien ein Bindeglied zwischen seiner Zentralstaatsbehörde, 
dem Ministerium, und den Vertretungen von Handel, Gewerbe 
und Schiffahrt. Im Jahre 1869 wurde beim Ackerbau-, Gewerbe- 
und Handelsministerium ein „oberster Handels- und Gewerberat“ 
errichtet, der aus Mitgliedern der Staatsregierung, wie des Handels 
und Gewerbestandes besteht und über die gesetzgeberischen und 
administrativen Bläne der Regierung, wie über die Vorschläge 
der Handelskammern sein Gutachten abgibt, auch aus eigener 
Initiative Maßregeln zur Förderung der nationalen Industrie und 
des Gewerbes vorschlägt. Er bestand anfangs aus zwei Sektionen, 
je einer für Handel und Gewerbe; im Jahre 1870 trat als dritte 
die Sektion der Zölle hinzu, deren Aufgabe die Feststellung von 
Gutachten über die Auslegung, Durchführung und Abänderung 
der Zolltarife und Zollreglements . ist. Der. Rat besteht aus 20 
aus den erfahrensten Vertretern des Handels- und Gewerbe 
standes ausgewählten Personen und den ersten Verwaltungs- 
beamten aller Ressorts, welche in Beziehung zum Wirtschafts 
leben stehen, also besonders des Ackerbau-, und Handels 
ministeriums, der Ministerien der Finanzen und der öffentlichen 
Arbeiten. Letztere gehören dem Rate von Amtswegen an. Die 
ernannten Mitglieder sind unbesoldet und haben eine drei 
jährige Amtszeit; alljährlich scheidet ein Drittel von ihnen aus. 
Der Handels- und Gewerberat berät entweder in Generalversamm 
lungen, welche der Minister einberuft und abhält, oder in Sektions 
sitzungen, die von deren Präsidenten einberufen und abgebalten 
werden. Zur Beratung von wirtschaftlichen Fragen, welche auch 
die Landwirtschaft berühren, wird der Handels- und Gewerberat 
zugleich mit einem Ackerbaurat einberufen, mit dem er sodann 
einen gemeinsamen Beratungskörper bildet. 
Der oberste Handels- und Gewerberat stellt eine Ver 
bindung dar zwischen Staatsverwaltung und Interessenvertretung, 
doch nicht in dem Sinne, daß er _ eine notwendige Zwischen-
	        
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