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Italien.
Zentral
verwaltung:,
Ursprung 1 der
Handels
kammern.
Oberster
Hand els-
und
G ewerberat
Stellung- des
Handels- und
Gewerberats.
Nach der Verfassung des Königreichs Italien werden die
gesamten wirtschaftlichen Interessen des Landes durch ein einziges
Ministerium wahrgenommen, das Ackerbau-, Gewerbe- und Handels
ministerium.
Diese Häufung der Geschäfte in einem einzigen Ressort
machte von Anfang an, seit der Begründung des Wirtschafts
ministeriums im Jahre 1860, das Bedürfnis nach freiwilliger
Mitarbeit des Handels- und Gewerbestandes an der Verwaltung
der ökonomischen Interessen fühlbar. Seit den Zeiten der
französischen Herrschaft hatte es in Italien Handels- und Gewerbe
kammern gegeben. Diese wurden im Jahre 1862 neu organisiert;
das ganze Land wurde in Kammerbezirke eingeteilt.
Ebenfalls nach französischem Vorbilde schuf sich bald darauf
Italien ein Bindeglied zwischen seiner Zentralstaatsbehörde,
dem Ministerium, und den Vertretungen von Handel, Gewerbe
und Schiffahrt. Im Jahre 1869 wurde beim Ackerbau-, Gewerbe-
und Handelsministerium ein „oberster Handels- und Gewerberat“
errichtet, der aus Mitgliedern der Staatsregierung, wie des Handels
und Gewerbestandes besteht und über die gesetzgeberischen und
administrativen Bläne der Regierung, wie über die Vorschläge
der Handelskammern sein Gutachten abgibt, auch aus eigener
Initiative Maßregeln zur Förderung der nationalen Industrie und
des Gewerbes vorschlägt. Er bestand anfangs aus zwei Sektionen,
je einer für Handel und Gewerbe; im Jahre 1870 trat als dritte
die Sektion der Zölle hinzu, deren Aufgabe die Feststellung von
Gutachten über die Auslegung, Durchführung und Abänderung
der Zolltarife und Zollreglements . ist. Der. Rat besteht aus 20
aus den erfahrensten Vertretern des Handels- und Gewerbe
standes ausgewählten Personen und den ersten Verwaltungs-
beamten aller Ressorts, welche in Beziehung zum Wirtschafts
leben stehen, also besonders des Ackerbau-, und Handels
ministeriums, der Ministerien der Finanzen und der öffentlichen
Arbeiten. Letztere gehören dem Rate von Amtswegen an. Die
ernannten Mitglieder sind unbesoldet und haben eine drei
jährige Amtszeit; alljährlich scheidet ein Drittel von ihnen aus.
Der Handels- und Gewerberat berät entweder in Generalversamm
lungen, welche der Minister einberuft und abhält, oder in Sektions
sitzungen, die von deren Präsidenten einberufen und abgebalten
werden. Zur Beratung von wirtschaftlichen Fragen, welche auch
die Landwirtschaft berühren, wird der Handels- und Gewerberat
zugleich mit einem Ackerbaurat einberufen, mit dem er sodann
einen gemeinsamen Beratungskörper bildet.
Der oberste Handels- und Gewerberat stellt eine Ver
bindung dar zwischen Staatsverwaltung und Interessenvertretung,
doch nicht in dem Sinne, daß er _ eine notwendige Zwischen-