Full text : Die Handelskammern

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Italien.

Zentralverwaltung:, ­


Ursprung 1  der
Handelskammern. ­


Oberster
Hand  elsund

G  ewerberat

Stellung-  des
Handels-  und
Gewerberats.

Nach  der  Verfassung  des  Königreichs  Italien  werden  die
gesamten  wirtschaftlichen  Interessen  des  Landes  durch  ein  einziges
Ministerium  wahrgenommen,  das  Ackerbau-,  Gewerbe-  und  Handelsministerium. ­

Diese  Häufung  der  Geschäfte  in  einem  einzigen  Ressort
machte  von  Anfang  an,  seit  der  Begründung  des  Wirtschaftsministeriums ­
  im  Jahre  1860,  das  Bedürfnis  nach  freiwilliger
Mitarbeit  des  Handels-  und  Gewerbestandes  an  der  Verwaltung
der  ökonomischen  Interessen  fühlbar.  Seit  den  Zeiten  der
französischen  Herrschaft  hatte  es  in  Italien  Handels-  und  Gewerbekammern ­
  gegeben.  Diese  wurden  im  Jahre  1862  neu  organisiert;
das  ganze  Land  wurde  in  Kammerbezirke  eingeteilt.
Ebenfalls  nach  französischem  Vorbilde  schuf  sich  bald  darauf
Italien  ein  Bindeglied  zwischen  seiner  Zentralstaatsbehörde,
dem  Ministerium,  und  den  Vertretungen  von  Handel,  Gewerbe
und  Schiffahrt.  Im  Jahre  1869  wurde  beim  Ackerbau-,  Gewerbeund
  Handelsministerium  ein  „oberster  Handels-  und  Gewerberat“
errichtet,  der  aus  Mitgliedern  der  Staatsregierung,  wie  des  Handelsund ­
  Gewerbestandes  besteht  und  über  die  gesetzgeberischen  und
administrativen  Bläne  der  Regierung,  wie  über  die  Vorschläge
der  Handelskammern  sein  Gutachten  abgibt,  auch  aus  eigener
Initiative  Maßregeln  zur  Förderung  der  nationalen  Industrie  und
des  Gewerbes  vorschlägt.  Er  bestand  anfangs  aus  zwei  Sektionen,
je  einer  für  Handel  und  Gewerbe;  im  Jahre  1870  trat  als  dritte
die  Sektion  der  Zölle  hinzu,  deren  Aufgabe  die  Feststellung  von
Gutachten  über  die  Auslegung,  Durchführung  und  Abänderung
der  Zolltarife  und  Zollreglements  .  ist.  Der.  Rat  besteht  aus  20
aus  den  erfahrensten  Vertretern  des  Handels-  und  Gewerbestandes ­
  ausgewählten  Personen  und  den  ersten  Verwaltungsbeamten
  aller  Ressorts,  welche  in  Beziehung  zum  Wirtschaftsleben ­
  stehen,  also  besonders  des  Ackerbau-,  und  Handelsministeriums, ­
  der  Ministerien  der  Finanzen  und  der  öffentlichen
Arbeiten.  Letztere  gehören  dem  Rate  von  Amtswegen  an.  Die
ernannten  Mitglieder  sind  unbesoldet  und  haben  eine  dreijährige ­
  Amtszeit;  alljährlich  scheidet  ein  Drittel  von  ihnen  aus.
Der  Handels-  und  Gewerberat  berät  entweder  in  Generalversammlungen, ­
  welche  der  Minister  einberuft  und  abhält,  oder  in  Sektionssitzungen, ­
  die  von  deren  Präsidenten  einberufen  und  abgebalten
werden.  Zur  Beratung  von  wirtschaftlichen  Fragen,  welche  auch
die  Landwirtschaft  berühren,  wird  der  Handels-  und  Gewerberat
zugleich  mit  einem  Ackerbaurat  einberufen,  mit  dem  er  sodann
einen  gemeinsamen  Beratungskörper  bildet.
Der  oberste  Handels-  und  Gewerberat  stellt  eine  Verbindung ­
  dar  zwischen  Staatsverwaltung  und  Interessenvertretung,
doch  nicht  in  dem  Sinne,  daß  er  _  eine  notwendige  Zwischen-
            
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