Full text: Die Handelskammern

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Beratung bestimmter Fragen Komitees und Ausschüsse ein, ver 
kehrt mit den Chambres syndicales, Sektionen und affiliierten 
Assoziationen und gibt eine wöchentlich erscheinende Zeitschrift 
heraus. 
Trotz ihrer organischen Eingliederung in die Union syndi- 
cale sind die zur Vertretung bestimmter Gewerbe begründeten 
Chambres syndicales selbständig. Sie stellen Syndici an, beraten 
über alle ihr Gewerbe berührenden Fragen, üben eine schieds 
richterliche Tätigkeit aus und machen den Gerichten Vorschläge 
zur Ernennung von Sachverständigen. Sie beschäftigen sich ferner 
mit allen Fragen, welche ihnen das Zentralkomitee der Union zur 
Beratung überweist und legen dem Zentralkomitee alljährlich 
einen Bericht über den Stand ihres Produktions- oder Handels 
zweigs vor 
Die in Antwerpen zur Wahrung der Interessen von Handel, In 
dustrie und Schiffahrt, insbesondere zur Befreiung des wirtschaft 
lichen Lebens von allen Fesseln, begründete Handelskammer stellt 
nicht wie die Handelskammer zu Brüssel eine Zusammenfassung 
von selbständigen Verbänden dar, sondern ist eine einheitliche Kör 
perschaft. Die Aufnahme in die Kammer erfolgt nur auf Vorschlag 
eines Kammermitgliedes durch geheime Ballotage in der General 
versammlung. Durch Dreiviertelmajorität können Mitglieder aus 
geschlossen werden. Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer 
Geldstrafe verpflichtet, bei der ordentlichen Generalversammlung 
zu erscheinen. Alljährlich im Dezember muß eine Generalver 
sammlung stattfinden, in welcher ein Bericht über die finanzielle 
Lage der Kammer, über ihre Tätigkeit, Resultate und Pläne er 
stattet wird und die Ergänzungswahlen zum Zentralkomitee vor 
genommen werden. Weitere Generalversammlungen sind auf An 
trag von mindestens zehn Mitgliedern zu berufen. Die Zahl der 
Mitglieder betrug 1905 gegen 1100. 
Für jeden Zweig der Vertretung der wirtschaftlichen Inter 
essen können in der Regel auf Antrag von wenigstens zehn Per 
sonen besondere Sektionen gebildet werden. Ihre Zahl betrug 
im Jahre 1905 zweiunddreißig. Jede Sektion gibt sich eine Ge 
schäftsordnung und wählt einen Präsidenten auf drei Jahre. Ihre 
Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des Zentralkomitees der 
Handelskammer. 
Das Zentralkomitee führt die Geschäfte der Kammer und 
verwaltet ihre Finanzen. Es besteht aus 21 in der Generalver 
sammlung gewählten Mitgliedern, welche aus ihrer Mitte ein 
Bureau mit dem Präsidenten an der Spitze ernennen, und den 
Präsidenten der 32 Sektionen. Das Zentralkomitee hält monat 
lich mindestens eine Sitzung ab und beruft die Generalversamm 
lungen ein. Es gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und ist 
befugt, Beamte anzustellen. Bei 17 der Sektionen bestehen Schieds 
gerichte (Chambres arbitrales). Das Zentralkomitee hat sich mit 
Antwerpe
	        
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