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Beratung bestimmter Fragen Komitees und Ausschüsse ein, ver
kehrt mit den Chambres syndicales, Sektionen und affiliierten
Assoziationen und gibt eine wöchentlich erscheinende Zeitschrift
heraus.
Trotz ihrer organischen Eingliederung in die Union syndi-
cale sind die zur Vertretung bestimmter Gewerbe begründeten
Chambres syndicales selbständig. Sie stellen Syndici an, beraten
über alle ihr Gewerbe berührenden Fragen, üben eine schieds
richterliche Tätigkeit aus und machen den Gerichten Vorschläge
zur Ernennung von Sachverständigen. Sie beschäftigen sich ferner
mit allen Fragen, welche ihnen das Zentralkomitee der Union zur
Beratung überweist und legen dem Zentralkomitee alljährlich
einen Bericht über den Stand ihres Produktions- oder Handels
zweigs vor
Die in Antwerpen zur Wahrung der Interessen von Handel, In
dustrie und Schiffahrt, insbesondere zur Befreiung des wirtschaft
lichen Lebens von allen Fesseln, begründete Handelskammer stellt
nicht wie die Handelskammer zu Brüssel eine Zusammenfassung
von selbständigen Verbänden dar, sondern ist eine einheitliche Kör
perschaft. Die Aufnahme in die Kammer erfolgt nur auf Vorschlag
eines Kammermitgliedes durch geheime Ballotage in der General
versammlung. Durch Dreiviertelmajorität können Mitglieder aus
geschlossen werden. Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer
Geldstrafe verpflichtet, bei der ordentlichen Generalversammlung
zu erscheinen. Alljährlich im Dezember muß eine Generalver
sammlung stattfinden, in welcher ein Bericht über die finanzielle
Lage der Kammer, über ihre Tätigkeit, Resultate und Pläne er
stattet wird und die Ergänzungswahlen zum Zentralkomitee vor
genommen werden. Weitere Generalversammlungen sind auf An
trag von mindestens zehn Mitgliedern zu berufen. Die Zahl der
Mitglieder betrug 1905 gegen 1100.
Für jeden Zweig der Vertretung der wirtschaftlichen Inter
essen können in der Regel auf Antrag von wenigstens zehn Per
sonen besondere Sektionen gebildet werden. Ihre Zahl betrug
im Jahre 1905 zweiunddreißig. Jede Sektion gibt sich eine Ge
schäftsordnung und wählt einen Präsidenten auf drei Jahre. Ihre
Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des Zentralkomitees der
Handelskammer.
Das Zentralkomitee führt die Geschäfte der Kammer und
verwaltet ihre Finanzen. Es besteht aus 21 in der Generalver
sammlung gewählten Mitgliedern, welche aus ihrer Mitte ein
Bureau mit dem Präsidenten an der Spitze ernennen, und den
Präsidenten der 32 Sektionen. Das Zentralkomitee hält monat
lich mindestens eine Sitzung ab und beruft die Generalversamm
lungen ein. Es gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und ist
befugt, Beamte anzustellen. Bei 17 der Sektionen bestehen Schieds
gerichte (Chambres arbitrales). Das Zentralkomitee hat sich mit
Antwerpe