Full text : Die Handelskammern

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Beratung  bestimmter  Fragen  Komitees  und  Ausschüsse  ein,  verkehrt ­
  mit  den  Chambres  syndicales,  Sektionen  und  affiliierten
Assoziationen  und  gibt  eine  wöchentlich  erscheinende  Zeitschrift
heraus.
Trotz  ihrer  organischen  Eingliederung  in  die  Union  syndicale
  sind  die  zur  Vertretung  bestimmter  Gewerbe  begründeten
Chambres  syndicales  selbständig.  Sie  stellen  Syndici  an,  beraten
über  alle  ihr  Gewerbe  berührenden  Fragen,  üben  eine  schiedsrichterliche ­
  Tätigkeit  aus  und  machen  den  Gerichten  Vorschläge
zur  Ernennung  von  Sachverständigen.  Sie  beschäftigen  sich  ferner
mit  allen  Fragen,  welche  ihnen  das  Zentralkomitee  der  Union  zur
Beratung  überweist  und  legen  dem  Zentralkomitee  alljährlich
einen  Bericht  über  den  Stand  ihres  Produktions-  oder  Handelszweigs ­
  vor
Die  in  Antwerpen  zur  Wahrung  der  Interessen  von  Handel,  Industrie ­
  und  Schiffahrt,  insbesondere  zur  Befreiung  des  wirtschaftlichen ­
  Lebens  von  allen  Fesseln,  begründete  Handelskammer  stellt
nicht  wie  die  Handelskammer  zu  Brüssel  eine  Zusammenfassung
von  selbständigen  Verbänden  dar,  sondern  ist  eine  einheitliche  Körperschaft. ­
  Die  Aufnahme  in  die  Kammer  erfolgt  nur  auf  Vorschlag
eines  Kammermitgliedes  durch  geheime  Ballotage  in  der  Generalversammlung. ­
  Durch  Dreiviertelmajorität  können  Mitglieder  ausgeschlossen ­
  werden.  Die  Mitglieder  sind  bei  Vermeidung  einer
Geldstrafe  verpflichtet,  bei  der  ordentlichen  Generalversammlung
zu  erscheinen.  Alljährlich  im  Dezember  muß  eine  Generalversammlung ­
  stattfinden,  in  welcher  ein  Bericht  über  die  finanzielle
Lage  der  Kammer,  über  ihre  Tätigkeit,  Resultate  und  Pläne  erstattet ­
  wird  und  die  Ergänzungswahlen  zum  Zentralkomitee  vorgenommen ­
  werden.  Weitere  Generalversammlungen  sind  auf  Antrag ­
  von  mindestens  zehn  Mitgliedern  zu  berufen.  Die  Zahl  der
Mitglieder  betrug  1905  gegen  1100.
Für  jeden  Zweig  der  Vertretung  der  wirtschaftlichen  Interessen ­
  können  in  der  Regel  auf  Antrag  von  wenigstens  zehn  Personen ­
  besondere  Sektionen  gebildet  werden.  Ihre  Zahl  betrug
im  Jahre  1905  zweiunddreißig.  Jede  Sektion  gibt  sich  eine  Geschäftsordnung ­
  und  wählt  einen  Präsidenten  auf  drei  Jahre.  Ihre
Beschlüsse  unterliegen  der  Genehmigung  des  Zentralkomitees  der
Handelskammer.
Das  Zentralkomitee  führt  die  Geschäfte  der  Kammer  und
verwaltet  ihre  Finanzen.  Es  besteht  aus  21  in  der  Generalversammlung ­
  gewählten  Mitgliedern,  welche  aus  ihrer  Mitte  ein
Bureau  mit  dem  Präsidenten  an  der  Spitze  ernennen,  und  den
Präsidenten  der  32  Sektionen.  Das  Zentralkomitee  hält  monatlich ­
  mindestens  eine  Sitzung  ab  und  beruft  die  Generalversammlungen ­
  ein.  Es  gibt  sich  selbst  eine  Geschäftsordnung  und  ist
befugt,  Beamte  anzustellen.  Bei  17  der  Sektionen  bestehen  Schiedsgerichte ­
  (Chambres  arbitrales).  Das  Zentralkomitee  hat  sich  mit

Antwerpe
            
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