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öffentliche Notare, Auktionatoren und Dispacheure. Endlich prüft
sie die ihr vom Börsenkomitee vorzulegenden Etats und Jahresrechnungen.
Das Börsenkomitee beruft nach Bedürfnis die Abgeordnetenversammlungen
unter Angabe der Tagesordnung; auf Wunsch
von einem Fünftel der Abgeordneten ist es zur Berufung verpflichtet.
Der Präsident des Komitees präsidiert auch der Abgeordnetenversammlung.
Zu Ende und bei Beginn des am 1. Mai
umsetzenden Börsenjahres müssen je eine Versammlung zur
Prüfung des Etats und zur Vornahme der Wahlen und zur Abnahme
der Kechnung stattfinden. Die Mitglieder des Komitees
nehmen mit gleichem Rechte an den Versammlungen teil. Die
Versammlungen sind beschlußfähig bei Anwesenheit eines Drittels,
in wichtigen Fragen bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder;
einfache Majorität entscheidet. — Neben den allgemeinen Versammlungen
der Abgeordneten finden Versammlungen der Abgeordneten
aus bestimmten Branchen statt, in denen die Fragen
behandelt werden, die nicht die Allgemeinheit der Kaufmannschaft
interessieren. Die Abgeordneten Versammlung ist berechtigt,
für besondere Zwecke ständige oder zeitweilig arbeitende
Kommissionen einzusetzen, auch Nichtmitglieder zur Arbeit
heranzuziehen.
Die Abgeordneten Versammlung hat lediglich eine beratende
und beschließende Punktion; die Ausführung aller Beschlüsse
steht dem Börsenkomitee zu. Auch darf sie nur die ihr vom
Börsenkomitee vorgelegten Fragen behandeln; freilich muß das
Komitee auf Antrag von einem Fünftel der Abgeordneten jede
Frage zur Erörterung stellen.
Das Börsenkomitee wählt die Abgeordnetenversammlung auf
drei Jahre. Es besteht aus einem Vorsitzenden und einigen
Rörsen ältesten. Ein „Hofmakler“, ein Vertreter der Regierung,
gehört ihm von amtswegen an. Ein Drittel der Mitglieder
dürfen Ausländer sein; zwei Mitglieder einer Firma dürfen
nicht gleichzeitig im Komitee sein. Die Wahl zum Börsenkomiteemitglied
muß angenommen werden.
Das Komitee hält wöchentlich zwei Sitzungen ab. Zur Beschlußfähigkeit
ist die Anwesenheit des Präsidenten und zweier
Aeltesten notwendig. Das Komitee ernennt und bestellt zur
Schriftführung und zur Kassen Verwaltung Beamte. Die Mitglieder
des Komitees verteilen die Dezernate nach eigenem Ermessen
unter sich. Sie sind berechtigt, zur Verrichtung von laufenden
Arbeiten die unentgeltliche Hilfe von 5—10 Maklern in
Anspruch zu nehmen. Das Komitee ist ferner berechtigt, aus
seiner Mitte zeitweilige und ständige Kommissionen zu wählen.
Das Börsenkomitee hat alle Beschlüsse- der Börsenabge-■ordneten
vorzubereiten und auszüführen. Ohne seinen Vorschlag
ergeht kein Beschluß der Versammlung. Aber außer in den
Geschäftsführung
1 .
Börsenkomitee.
Zusammensetzung-
und
Geschäftsführung-.
Rechte und
Pflichten.