Full text : Die Handelskammern

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öffentliche  Notare,  Auktionatoren  und  Dispacheure.  Endlich  prüft
sie  die  ihr  vom  Börsenkomitee  vorzulegenden  Etats  und  Jahresrechnungen. ­

Das  Börsenkomitee  beruft  nach  Bedürfnis  die  Abgeordnetenversammlungen ­
  unter  Angabe  der  Tagesordnung;  auf  Wunsch
von  einem  Fünftel  der  Abgeordneten  ist  es  zur  Berufung  verpflichtet. ­
  Der  Präsident  des  Komitees  präsidiert  auch  der  Abgeordnetenversammlung. ­
  Zu  Ende  und  bei  Beginn  des  am  1.  Mai
umsetzenden  Börsenjahres  müssen  je  eine  Versammlung  zur
Prüfung  des  Etats  und  zur  Vornahme  der  Wahlen  und  zur  Abnahme ­
  der  Kechnung  stattfinden.  Die  Mitglieder  des  Komitees
nehmen  mit  gleichem  Rechte  an  den  Versammlungen  teil.  Die
Versammlungen  sind  beschlußfähig  bei  Anwesenheit  eines  Drittels,
in  wichtigen  Fragen  bei  Anwesenheit  der  Hälfte  der  Mitglieder;
einfache  Majorität  entscheidet.  —  Neben  den  allgemeinen  Versammlungen ­
  der  Abgeordneten  finden  Versammlungen  der  Abgeordneten ­
  aus  bestimmten  Branchen  statt,  in  denen  die  Fragen
behandelt  werden,  die  nicht  die  Allgemeinheit  der  Kaufmannschaft ­
  interessieren.  Die  Abgeordneten  Versammlung  ist  berechtigt, ­
  für  besondere  Zwecke  ständige  oder  zeitweilig  arbeitende
Kommissionen  einzusetzen,  auch  Nichtmitglieder  zur  Arbeit
heranzuziehen.
Die  Abgeordneten  Versammlung  hat  lediglich  eine  beratende
und  beschließende  Punktion;  die  Ausführung  aller  Beschlüsse
steht  dem  Börsenkomitee  zu.  Auch  darf  sie  nur  die  ihr  vom
Börsenkomitee  vorgelegten  Fragen  behandeln;  freilich  muß  das
Komitee  auf  Antrag  von  einem  Fünftel  der  Abgeordneten  jede
Frage  zur  Erörterung  stellen.
Das  Börsenkomitee  wählt  die  Abgeordnetenversammlung  auf
drei  Jahre.  Es  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  einigen
Rörsen  ältesten.  Ein  „Hofmakler“,  ein  Vertreter  der  Regierung,
gehört  ihm  von  amtswegen  an.  Ein  Drittel  der  Mitglieder
dürfen  Ausländer  sein;  zwei  Mitglieder  einer  Firma  dürfen
nicht  gleichzeitig  im  Komitee  sein.  Die  Wahl  zum  Börsenkomiteemitglied ­
  muß  angenommen  werden.
Das  Komitee  hält  wöchentlich  zwei  Sitzungen  ab.  Zur  Beschlußfähigkeit ­
  ist  die  Anwesenheit  des  Präsidenten  und  zweier
Aeltesten  notwendig.  Das  Komitee  ernennt  und  bestellt  zur
Schriftführung  und  zur  Kassen  Verwaltung  Beamte.  Die  Mitglieder ­
  des  Komitees  verteilen  die  Dezernate  nach  eigenem  Ermessen ­
  unter  sich.  Sie  sind  berechtigt,  zur  Verrichtung  von  laufenden ­
  Arbeiten  die  unentgeltliche  Hilfe  von  5—10  Maklern  in
Anspruch  zu  nehmen.  Das  Komitee  ist  ferner  berechtigt,  aus
seiner  Mitte  zeitweilige  und  ständige  Kommissionen  zu  wählen.
Das  Börsenkomitee  hat  alle  Beschlüsse-  der  Börsenabge-■ordneten
  vorzubereiten  und  auszüführen.  Ohne  seinen  Vorschlag
ergeht  kein  Beschluß  der  Versammlung.  Aber  außer  in  den

Geschäftsführung ­
 1 .

Börsenkomitee.

Zusammensetzung- ­
  und
Geschäftsführung-. ­


Rechte  und
Pflichten.
            
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