Full text : Die Handelskammern

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Verfassung’  und
Aufgaben.

Organe.

Handel  und  Industrie  gewählt;  ihm  zur  Seite  stand  zur  Vorberatung
  der  der  Delegiertenversammlung  vorzulegenden  Fragen
ein  Ausschuß  von  sieben  Mitgliedern.  Die  Vor  Ortschaft  wechselte
in  der  nächsten  Zeit  alle  zwei  Jahre.  Als  sie  1878  auf  die
Kaufmännische  Gesellschaft  Zürich  überging,  entschloß  sich  der
Verband  zur  Errichtung  eines  ständigen  Sekretariats.  Durch
dieses  wurde,  als  Gegengewicht  gegen  den  alle  zwei  Jahre  stattfindenden ­
  Wechsel  des  Vororts  ein  stetiges  Element  in  die  Geschäftsführung ­
  gebracht.  Im  Jahre  1881  wurde  die  Amtszeit
des  Vororts  auf  vier  Jahre  verlängert,  die  Zahl  der  Ausschußmitglieder ­
  wurde  verstärkt.  Im  folgenden  Jahre  wurde  wieder
die  Kaufmännische  Gesellschaft  Zürich  Vorort  des  Schweizerischen
Handels-  und  Industrievereins  und  ist  es  bei  jeder  folgenden
Wahl  wieder  geworden.  Nach  dem  Antritt  der  Vorortschaft
durch  Zürich  schritt  man  zu  einer  weiteren  Ausgestaltung  des
Verbandes  Und  gab  ihm  die  heute  noch  geltenden  Statuten  (1882).
Nach  diesen  Statuten  bilden  die  Vertretungen  des  Schweizerischen ­
  Handels-  und  Industriestandes  unter  dem  Namen  „Schweizerischer ­
  Handels-  und  Industrieverein  (Union  suisse  du  commerce
et  de  l’industrie)“  einen  Verband  zur  gemeinsamen  Vertretung
ihrer  Interessen  und  zur  Begutachtung  aller  ihnen  von  den
Bundeshehörden  vorgelegten  Fragen.  Ihm  können  freiwillige
Vereinigungen,  wie  kantonale  Handelskammern  und  Handelskommissionen, ­
  sowie  auch  Regierungsbehörden  beitreten,  ohne
daß  dadurch  die  Selbständigkeit  der  ersteren  gegenüber  Bundesoder ­
  Kantonsbehörden  geschmälert  wird.  Der  Austritt  steht
ihnen  jederzeit  frei.  Sie  sind  dem  Verband  gegenüber  zur
Leistung  von  Jahresbeiträgen  (200  bis  300  Francs  im  Jahre)
und  zur  Begutachtung  aller  Fragen,  die  der  Vorort  ihnen  vorlegt, ­
  verpflichtet.  Bei  allen  an  die  Bundesbehörden  abgegebenen
Gutachten  können  sie  die  Beifügung  einer  Minoritätsansicht
verlangen.  Der  Verband  ist  dem  Bundesrat  gegenüber  verpflichtet,
Gutachten  über  alle  ihm  vorgelegten  Fragen  abzugeben,  eventuell
Enqueten  zu  veranstalten  und  jährlich  einen  Bericht  über  Handel
und  Industrie  der  Schweiz  abzufassen.  Dafür  erhält  er  einen
jährlichen  fixen  Bundesbeitrag.  Der  Bundesrat  kann  an  den
Sitzungen  der  Schweizerischen  Handelskammer  und  der  Delegiertenversammlung, ­
  von  denen  sogleich  die  Rede  sein  wird,  Abgeordnete ­
  mit  beratender  Stimme  teilnehmen  lassen.
Die  Organe  des  Verbandes  sind  die  Delegiertenversammlung,
der  Vorort  und  die  Schweizerische  Handelskammer.
Die  Delegierten  der  den  Verband  bildenden  Handelsvertretungen ­
  und  Fach  vereine,  der  sog.  Sektionen,  treten  alljährlich
zwecks  Entgegennahme  des  Jahresberichts  und  der  Jahresrechnung
zu  einer  ordentlichen  Generalversammlung  zusammen.  Sie  beschließen, ­
  eventuell  auch  auf  dem  Zirkularwege,  über  die  Aufnahme ­
  neuer  Sektionen.  Bei  den  Abstimmungen  hat  jede  Sektion
            
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